Fußreflexzonentherapie

Auch: Fußreflexzonenmassage, Reflexzonentherapie am Fuß

Die Fußreflexzonentherapie ist eine Grifftechnik an den Füßen, die auf einem Zonenmodell beruht. Im Lehrgang zählt sie zu den Sonderformen der Massagetherapie; in der vertragsärztlichen Versorgung ist sie nicht verordnungsfähig.

Fußreflexzonentherapie, in der Heilmittel-Richtlinie als Fußreflexzonenmassage bezeichnet, ist eine Behandlung mit Druck- und Grifftechniken an den Füßen. Sie beruht auf einem Zonenmodell: Bestimmten Arealen des Fußes werden Organe oder Körpersysteme zugeordnet. Diese Zuordnung ist eine Modellannahme. Der Gemeinsame Bundesausschuss führt die Fußreflexzonenmassage unter den Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach seiner Verfahrensordnung nicht nachgewiesen ist. Für Auszubildende entsteht daraus ein Sonderfall: ein Verfahren, das im Lehrplan steht und trotzdem nicht auf Kassenrezept erbracht werden kann.

Stellung im Lehrgang nach der MB-APrV

Anlage 1 der MB-APrV führt die Fußreflexzonentherapie unter Nr. 16.6 im Fach 16 „Sonderformen der Massagetherapie“. Für das ganze Fach sind 200 Stunden vorgesehen; eine eigene Stundenzahl für 16.6 nennt die Verordnung nicht. Zum Fach gehören unter anderem auch die Grundlagen der Manuellen Lymphdrainage, die Unterwasserdruckstrahlmassage, Colon-, Periost- und Segmenttherapie, Sportmassage und apparative Massagetechniken. Indikationen, Kontraindikationen und Dosierung der Sonderformen behandeln 16.9 und 16.10.

Bemerkenswert ist die Einordnung: Die Fußreflexzonentherapie steht nicht im Fach 15 Reflexzonentherapie (150 Stunden), das sich mit Reflexzonen in Haut, Bindegewebe und Muskulatur befasst (15.2), sondern bei den Sonderformen. Geprüft werden die Sonderformen praktisch in Fächergruppe 1; nach § 7 Abs. 1 MB-APrV soll die Prüfung je Fach höchstens 20 Minuten dauern. In den schriftlichen Aufsichtsarbeiten kommen sie nicht vor. In der praktischen Ausbildung am Patienten erscheinen sie in Teil B unter Nr. 3. Massageschulen und Kurse vor Ort listen die Ortsseiten, etwa für Oldenburg und Flensburg.

Fußreflexzonenmassage in der Heilmittel-Richtlinie

Die Heilmittel-Richtlinie (zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025) nennt in Anlage 1 die Heilmittel, die nicht verordnet werden können. Die Fußreflexzonenmassage steht dort unter Buchstabe a Nr. 6, also bei den „Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) nicht nachgewiesen ist“. Das unterscheidet sie von der Ganzkörpermassage und der Massage mittels Gerät, die Buchstabe c der persönlichen Lebensführung zuordnet. Einen Überblick über beide Gruppen gibt der Eintrag Nicht verordnungsfähige Heilmittel.

Die Folge: Zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung kann eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt die Fußreflexzonenmassage nicht verordnen, und in der Leistungsbeschreibung Physiotherapie (Lesefassung gültig ab 01.12.2024) fehlt eine Position dafür. Angeboten wird sie außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung, etwa als Selbstzahlerleistung oder im Wellnessbereich. Wer sie ohne ärztliche Verordnung zur Behandlung von Krankheiten anbietet, berührt das Heilpraktikerrecht, denn § 1 Abs. 2 HeilprG definiert jede berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten als Ausübung der Heilkunde. Die Grenze erklärt der Eintrag Heilpraktiker (Abgrenzung).

Gelehrt, aber nicht auf RezeptGelehrt, aber nicht auf RezeptLehrgang und Krankenkasse im VergleichMB-APrVHeilM-RLFundstelleAnlage 1 Nr. 16.6Anlage 1 Buchst. aNr. 6EinordnungSonderform in Fach16 (200 Stunden)Nutzen nach VerfOnicht nachgewiesenFolgepraktisch geprüft(Fächergruppe 1)keine Verordnungzulasten der GKVZonenkarte = Modellohne belegte Wirkverbindung zum Organ
Abb.: Stellung der Fußreflexzonentherapie im Lehrplan und in der Heilmittel-Richtlinie, dazu die Einordnung der Zonenkarte als Modell. Quelle: Anlage 1 und § 7 MB-APrV, Heilmittel-Richtlinie Anlage 1, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild vergleicht die Stellung der Fußreflexzonentherapie in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und in der Heilmittel-Richtlinie: Im Lehrgang ist sie unter Nummer 16.6 eine Sonderform der Massagetherapie im Fach 16 mit 200 Stunden und wird praktisch in Fächergruppe 1 geprüft. Die Heilmittel-Richtlinie führt sie in Anlage 1 Buchstabe a Nummer 6, weil ihr therapeutischer Nutzen nach der Verfahrensordnung des G-BA nicht nachgewiesen ist; eine Verordnung zulasten der Krankenkasse ist nicht möglich. Die Zonenkarte ist ein Modell ohne belegte Wirkverbindung zum Organ.

Das Zonenmodell richtig einordnen

Fußreflexzonenkarten zeigen, welchem Organ oder Körperbereich eine Stelle am Fuß nach dem Modell entsprechen soll. Im Unterricht und im Gespräch mit Klientinnen und Klienten gilt die Karte als das, was sie ist: ein Modell, keine belegte Wirkverbindung zwischen Fußareal und Organ.

Für die übrigen Reflexzonenverfahren gibt es ein anderes Erklärungsmodell: Für Bindegewebs-, Segment-, Periost- und Colonmassage beschreibt § 18 Abs. 2 HeilM-RL nervös-reflektorische Wege über segmentale Regulationsmechanismen. Auch das ist ein Modell, die Richtlinie führt diese Verfahren aber als verordnungsfähige Heilmittel.

Für die Außendarstellung gilt das Heilmittelwerbegesetz. Es erfasst auch Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf Krankheiten oder Beschwerden bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Irreführend ist nach § 3 HWG unter anderem eine Werbung, die einem Verfahren eine therapeutische Wirksamkeit beilegt, die es nicht hat. Masseurinnen und Masseure beschreiben die Fußreflexzonentherapie deshalb als Methode und Modell, ohne Wirkversprechen.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

Alle Begriffe im Glossar Massage und Physikalische Therapie