Nicht verordnungsfähige Heilmittel sind Maßnahmen, die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen dürfen. Welche das sind, zählt die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer Anlage 1 auf, auf die § 5 der Richtlinie verweist (zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025, Stand Oktober 2026). Für den Masseurberuf hat diese Liste besonderes Gewicht: Mehrere Einträge betreffen Techniken, die der Lehrgang ausdrücklich unterrichtet.
Drei Buchstaben, drei Begründungen
Anlage 1 sortiert die Ausschlüsse nach ihrem Grund:
- Buchstabe a: zwölf Maßnahmen ohne nachgewiesenen therapeutischen Nutzen im Sinne der Verfahrensordnung des G-BA, darunter Nr. 3 Höhlentherapie, Nr. 5 Magnetfeldtherapie ohne implantierte Spulen, Nr. 6 Fußreflexzonenmassage und Nr. 7 Akupunktmassage.
- Buchstabe b: vier Indikationen, bei denen an sich anerkannte Maßnahmen nicht eingesetzt werden dürfen, etwa die entwicklungsbedingte Sprechunflüssigkeit im Kindesalter. Den Masseurberuf berührt diese Gruppe kaum.
- Buchstabe c: sieben Maßnahmen, die der G-BA der persönlichen Lebensführung zuordnet, darunter Ganzkörpermassage, Sauna, Schwimmen und Fitness-Training.
Der Unterschied zählt im Gespräch mit Kundinnen und Kunden. Eine Ganzkörpermassage ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der G-BA ihr einen Nutzen abspricht, sondern weil er sie dem privaten Lebensbereich zurechnet. Bei der Fußreflexzonentherapie liegt der Fall anders: Sie steht unter Buchstabe a.
Nicht verordnungsfähige Heilmittel im Lehrplan
Legt man Anlage 1 neben die Stundentafel der MB-APrV, wird sichtbar, dass die Grenze mitten durch einzelne Fächer verläuft. Oft bleibt ein naher Verwandter des ausgeschlossenen Verfahrens verordnungsfähig:
| Eintrag in Anlage 1 | Im Lehrgang (MB-APrV) | Verordnungsfähig bleibt |
|---|---|---|
| Ganz- bzw. Vollmassage (c Nr. 1) | Fach 14 Klassische Massagetherapie, 300 Stunden | KMT einzelner oder mehrerer Körperteile (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 HeilM-RL) |
| Unterwassermassage mittels automatischer Düsen (c Nr. 2) | Nr. 16.2 Unterwasserdruckstrahlmassage | UWM mit manuell geführtem Wasserdruckstrahl (§ 18 Abs. 2 Nr. 6) |
| Massage mittels Gerät (c Nr. 2) | Nr. 16.7 apparative Massagetechniken, etwa Stäbchen, Saugwelle, Vibrationsgeräte | keine Entsprechung |
| Fußreflexzonenmassage (a Nr. 6) | Nr. 16.6 Fußreflexzonentherapie | keine Entsprechung |
| Teil- und Wannenbäder ohne Katalogbezug (c Nr. 3) | Nr. 19.3 medizinische Bäder mit Zusätzen | Kohlensäurebad (§ 22), hydroelektrisches Bad (§ 21 Abs. 2 Nr. 3), Peloidbad als Ergänzung (§ 24 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3) |
Die drei Nummern aus Fach 16 gehören zu den Sonderformen der Massagetherapie, für die die Stundentafel insgesamt 200 Stunden vorsieht; geprüft wird das Fach praktisch in Fächergruppe 1 (§ 7 Abs. 1 MB-APrV). Ausgeschlossen sind außerdem Sauna, römisch-irische und russisch-römische Bäder (c Nr. 4) sowie Schwimmen und Baden, auch in Thermal- und Warmwasserbädern (c Nr. 5). Die Übungsbehandlung im Bewegungsbad nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b HeilM-RL bleibt dagegen verordnungsfähig.
Das Schaubild stellt Fächer der Masseur-Ausbildung neben Anlage 1 der Heilmittel-Richtlinie. In der Massage ist die Ganzkörpermassage ausgeschlossen, die Klassische Massagetherapie einzelner Körperteile verordnungsfähig. Bei der Unterwassermassage sind automatische Düsen ausgeschlossen, der von Hand geführte Strahl verordnungsfähig. Fußreflexzonen- und Gerätemassage haben keine verordnungsfähige Entsprechung. Bei Bädern sind Wannenbäder ohne Katalogbezug ausgeschlossen, Kohlensäure-, Stanger- und Peloidbad verordnungsfähig.
Weitere Grenzen der Verordnungsfähigkeit
Anlage 1 ist eine Negativliste, aber nicht die einzige Schranke. Im Bereich Physiotherapie darf nur verordnet werden, was die Richtlinie in den §§ 18 bis 25 als Maßnahme beschreibt. Neue Heilmittel kommen erst hinzu, wenn der G-BA ihren therapeutischen Nutzen anerkannt hat (§ 138 SGB V, § 4 Abs. 4 HeilM-RL). Fest ist die Liste nicht: Nach § 5 wird sie in regelmäßigen Abständen dem Stand der medizinischen Erkenntnisse folgend ergänzt oder aktualisiert. Auch die Blankoverordnung ändert nichts; der Vertrag nach § 125a SGB V schließt die Abrechnung nicht verordnungsfähiger Heilmittel ausdrücklich aus (§ 2 Nr. 1, Fassung vom 01.11.2024).
Folgen für Kassenpraxis und Selbstzahler
In der Kassenpraxis dürfen an Versicherte nur die Leistungen abgegeben werden, die auf der Verordnung stehen (§ 3 Abs. 11 des Vertrags nach § 125 Abs. 1 SGB V). Die Leistungsbeschreibung zu diesem Vertrag umfasst nur verordnungsfähige Maßnahmen. Verfahren aus Anlage 1 bieten Masseurinnen und Masseure deshalb nur außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung an, auf eigene Rechnung der Kundinnen und Kunden.
Zwei Grenzen gelten auch dort. Wer, ohne Arzt zu sein, berufsmäßig Krankheiten feststellen, heilen oder lindern will, übt Heilkunde im Sinne von § 1 Abs. 2 HeilprG aus und braucht dafür eine Erlaubnis; ob Masseurinnen und Masseure ohne ärztliche Verordnung darunter fallen, haben Gerichte bisher nur in Einzelverfahren beurteilt. Und Werbung, die sich auf Krankheiten oder Beschwerden bezieht, fällt unter das Heilmittelwerbegesetz. Eine Sonderlage besteht im Kurwesen: Heilmittel im Rahmen einer ambulanten Vorsorge am Kurort sind nicht Gegenstand der Heilmittel-Richtlinie (§ 2 Abs. 2), und für die Verordnungen des Kurarztes gilt sie nach § 13 Abs. 2 des Kurarztvertrags (Fassung vom 1. Juli 2026) nicht.