Der Heilmittelkatalog ist der Zweite Teil der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses. Er ordnet Erkrankungen über Diagnosegruppen und Leitsymptomatiken den Heilmitteln zu, die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen, und legt Mengen und Frequenzen fest. Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister lesen darin ab, ob eine verordnete Massage, ein Bad oder eine Wärmeanwendung zur angegebenen Diagnose passt.
Rechtsgrundlage und Stand
Grundlage ist § 92 Abs. 6 SGB V, der für die Richtlinie unter anderem die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen, orientierende Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung verlangt. § 3 Abs. 4 HeilM-RL erklärt den Katalog zum Bestandteil der Richtlinie, § 4 Abs. 1 nennt ihn ausdrücklich den Zweiten Teil. Er ist damit so verbindlich wie der Richtlinientext selbst. Der G-BA ergänzt und aktualisiert ihn in regelmäßigen Abständen; dieser Eintrag beschreibt die auf g-ba.de veröffentlichte Richtlinie, zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025 (Stand Oktober 2026). Den Katalog selbst ändern die beiden jüngsten G-BA-Beschlüsse bisher nicht. Seit dem 18.06.2026 berät der G-BA eine Anpassung an die elektronische Verordnung; der Beschluss ist laut Zeitplan für den 21.01.2027 vorgesehen. Ein G-BA-Beschluss vom 20.08.2026 ergänzt die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (Anlage 2); er tritt am 01.01.2027 in Kraft. Kontraindikationen führt der Katalog bewusst nicht auf; sie berücksichtigt die verordnende Praxis im Einzelfall (§ 4 Abs. 3).
Heilmittelkatalog lesen: eine Zeile am Beispiel WS
Für die Physiotherapie bildet der Katalog 13 Diagnosegruppen in vier Bereichen: Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane (WS, EX, CS), des Nervensystems (ZN, PN), der inneren Organe (AT, GE, LY) und sonstige Erkrankungen (SO1 bis SO5). Jede Zeile folgt demselben Muster. Die Gruppe WS, Wirbelsäulenerkrankungen, liest sich so:
- Diagnosegruppe mit Beispieldiagnosen, etwa degenerative Wirbelsäulenerkrankungen, Bandscheibenprolaps oder Osteoporose.
- Leitsymptomatik: a) Schädigung der Bewegungssegmente, b) Schädigung oder Störung der Muskelfunktion, x) patientenindividuelle Symptomatik.
- Vorrangige Heilmittel: neben Krankengymnastik und Übungsbehandlung auch die Klassische Massagetherapie (KMT), Unterwasserdruckstrahl-, Segment-, Periost- und Bindegewebsmassage.
- Ergänzende Heilmittel: Wärme- und Kältetherapie, Traktion, Elektrotherapie, hydroelektrische Bäder.
- Mengen: bis zu 6 Einheiten je Verordnung, orientierend bis zu 18 Einheiten, davon jeweils bis zu 12 für Massagetherapie und für die standardisierte Heilmittelkombination; Frequenzempfehlung ein- bis dreimal wöchentlich.
Das Schaubild zeigt, wie der Heilmittelkatalog gelesen wird: Die Verordnung nennt den ICD-10-Code, daraus folgt die Diagnosegruppe WS für Wirbelsäulenerkrankungen, dann die Leitsymptomatik b, eine Störung der Muskelfunktion. Der Katalog nennt dafür unter anderem die Klassische Massagetherapie als vorrangiges und Wärmetherapie als ergänzendes Heilmittel. Je Verordnung sind bis zu 6 Einheiten möglich, je Verordnungsfall orientierend bis zu 18, davon bis zu 12 Massagen, bei 1 bis 3 Behandlungen pro Woche.
Wo Massage, Lymphdrainage und Bäder im Katalog stehen
Für den Masseurberuf lohnt der Blick darauf, in welchen Gruppen die eigenen Kernverfahren vorkommen:
- WS, EX und CS: KMT, Unterwasserdruckstrahl-, Segment-, Periost- und Bindegewebsmassage als vorrangige Heilmittel.
- AT, Störungen der Atmung: Bindegewebsmassage und Inhalation vorrangig, KMT und Wärmetherapie mit heißer Rolle ergänzend.
- LY, Lymphabflussstörungen: Manuelle Lymphdrainage als MLD-30, MLD-45 oder MLD-60, jeweils auch mit Kompressionsbandagierung; orientierend bis zu 30 Einheiten.
- SO1, Störung der Dickdarmfunktion: Colonmassage und Bindegewebsmassage vorrangig.
- SO4, sekundäre periphere trophische Störungen: das CO2-Bad als vorrangiges Heilmittel, Bindegewebs-, Segment- und Periostmassage ergänzend.
- SO5, chronische Adnexitis oder chronische Prostatitis: Wärmetherapie mit Peloidbädern oder Warmpackungen vorrangig.
In AT, SO1, SO4 und SO5 gilt die Grenze von 12 Massageeinheiten je Verordnungsfall ausdrücklich nicht. In den Gruppen ZN, PN, GE, SO2 und SO3 sieht der Katalog keine Massage vor.
Mengen, Frequenz und Verordnungsfall
Der Katalog arbeitet mit drei Größen. Die Höchstmenge je Verordnung begrenzt jede einzelne Verordnung, in elf der 13 Physiotherapie-Gruppen auf 6 Einheiten, in ZN und PN auf 10. Die orientierende Behandlungsmenge definiert § 7 Abs. 2 als „Summe der Behandlungseinheiten, mit der das angestrebte Therapieziel in der Regel erreicht werden kann“. Sie bezieht sich auf den Verordnungsfall: alle Behandlungen wegen derselben Diagnose, erkennbar an den ersten drei Stellen des ICD-10-GM-Codes, und derselben Diagnosegruppe (§ 7 Abs. 1). Ein neuer Verordnungsfall beginnt, wenn sechs Monate lang keine Verordnung dafür ausgestellt wurde. Die Frequenzempfehlung dient der verordnenden Praxis zur Orientierung; die Frequenz auf der Verordnung ist für die Therapie bindend (§ 16 Abs. 3).
Je Verordnung sind bis zu drei verschiedene vorrangige Heilmittel und höchstens ein ergänzendes Heilmittel möglich (§ 12 Abs. 2 und 3). Wo Wärme- und Kälteanwendungen im Physiotherapie-Teil des Katalogs vorkommen, stehen sie in der Spalte der ergänzenden Heilmittel. Einzige Ausnahme ist SO5: Dort ist die Wärmetherapie das vorrangige Heilmittel.
In Lehrgang und Praxisalltag
Die MB-APrV führt den Katalog nicht als eigenes Thema. Seine Logik setzt aber an zwei Stellen des Lehrplans an: an der Speziellen Krankheitslehre mit 360 Stunden, die Krankheitsbilder aus Innerer Medizin, Orthopädie, Neurologie und weiteren Gebieten vermittelt, und an den Behandlungsfächern, in denen Indikationen und Kontraindikationen der Verfahren unterrichtet werden. In der Praxis prüfen Masseurinnen und Masseure vor der ersten Behandlung, ob ICD-10-Code, Diagnosegruppe, Leitsymptomatik und Heilmittel auf der Heilmittelverordnung zusammenpassen; diese Angaben verlangt § 13 Abs. 2 HeilM-RL. Welche Änderungen eine neue Unterschrift der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes, eine Abstimmung oder nur eine Information erfordern, fasst Anlage 3 der Richtlinie zusammen.