Spezielle Krankheitslehre

Auch: Spezielle Pathologie

Die Spezielle Krankheitslehre ist mit 360 Stunden das größte Fach der Stundentafel in der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister. Sie behandelt Krankheitsbilder aus zwölf Fachgebieten von der Inneren Medizin bis zur Sportmedizin und wird schriftlich und mündlich geprüft.

Die Spezielle Krankheitslehre ist das Unterrichtsfach, in dem Auszubildende zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und medizinischen Bademeister einzelne Krankheitsbilder nach medizinischen Fachgebieten kennenlernen. Sie setzt dort an, wo die Allgemeine Krankheitslehre aufhört: Diese erklärt Krankheitsursachen, Entzündungen, Ödeme oder Kreislaufstörungen im Grundsatz. Die Spezielle Krankheitslehre beschreibt dagegen konkrete Erkrankungen, ihre Zeichen und ihren Verlauf. Für die spätere Arbeit liefert sie das Wissen, um eine ärztliche Diagnose einzuordnen und Gegenanzeigen einer Behandlung zu erkennen.

Spezielle Krankheitslehre in der MB-APrV

Rechtsgrundlage ist Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV, Stand Oktober 2026). Sie führt die Spezielle Krankheitslehre als Fach 5 mit 360 Stunden. Kein anderes Fach des zweijährigen Lehrgangs hat dort mehr fest zugewiesene Stunden; die Klassische Massagetherapie folgt mit 300, die Anatomie mit 240 Stunden. Weitere 100 Stunden sieht die Stundentafel zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 19 vor. Von den insgesamt 2.230 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts ist damit knapp ein Sechstel fest für dieses Fach ausgewiesen.

Die Verordnung gliedert das Fach in zwölf Fachgebiete, ohne die Stunden auf sie zu verteilen:

  • Innere Medizin (5.1), Orthopädie/Traumatologie (5.2) und Chirurgie/Traumatologie (5.3)
  • Neurologie (5.4) und Psychiatrie (5.5)
  • Gynäkologie und Geburtshilfe (5.6), Pädiatrie (5.7) und Geriatrie (5.9)
  • Dermatologie (5.8) und Rheumatologie (5.10)
  • Arbeitsmedizin (5.11) und Sportmedizin (5.12)

Eine Gewichtung der Gebiete gibt die Verordnung damit nicht vor. Aufschlussreich ist der Vergleich mit der Physiotherapie: Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV) enthält dasselbe Fach mit denselben zwölf Gebieten und ebenfalls 360 Stunden, dort allerdings innerhalb von 2.900 Unterrichtsstunden in drei Jahren.

360 Stunden, zwölf Fachgebiete360 Stunden, zwölf FachgebieteFach 5 der MB-APrV und seine PrüfungInnere MedizinOrthopädie/TraumatologieChirurgie/TraumatologieNeurologiePsychiatrieGynäkologie und GeburtshilfePädiatrieDermatologieGeriatrieRheumatologieArbeitsmedizinSportmedizinGeprüft in zwei TeilenSchriftlich (§ 5)Fächergruppe 1120 MinutenMündlich (§ 6)mit AnatomieSoll:bis 30 Min.Einziges Fach schriftlich und mündlich
Abb.: Die zwölf Fachgebiete der Speziellen Krankheitslehre und die beiden Prüfungsteile, in denen das Fach geprüft wird. Quelle: Anlage 1 Nr. 5, §§ 5 und 6 MB-APrV, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt die zwölf Fachgebiete der Speziellen Krankheitslehre nach Anlage 1 Nr. 5 MB-APrV, von der Inneren Medizin bis zur Sportmedizin, mit zusammen 360 Unterrichtsstunden. Darunter steht, wo das Fach geprüft wird: schriftlich in der Fächergruppe 1 mit 120 Minuten Aufsichtsarbeit und mündlich zusammen mit der Anatomie; dort soll die Prüfung je Fach nicht länger als 30 Minuten dauern. Es ist das einzige Fach, das sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft wird.

Prüfung: schriftlich und mündlich

Als einziges Fach kommt die Spezielle Krankheitslehre in der staatlichen Prüfung sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Teil vor (§ 5 und § 6 MB-APrV):

  • Schriftlich: Das Fach bildet mit Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde sowie Psychologie/Pädagogik/Soziologie die Fächergruppe 1. Dazu schreiben Prüflinge eine Aufsichtsarbeit von 120 Minuten, die zwei Fachprüfer benoten.
  • Mündlich: Geprüft werden nur zwei Fächer, die Anatomie und die Spezielle Krankheitslehre. Geprüft wird einzeln oder in Gruppen mit höchstens fünf Prüflingen; je Person und Fach soll die Prüfung höchstens 30 Minuten dauern.
  • Bestehen: Für den mündlichen Teil braucht jedes der beiden Fächer mindestens die Note „ausreichend“. Ein mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertetes Fach kann einmal wiederholt werden (§ 10 Abs. 3 MB-APrV).

Dem Prüfungsausschuss gehört nach § 3 MB-APrV mindestens ein Arzt als Fachprüfer an. Dem Ausschuss sollen zudem die Fachprüfer angehören, die den Prüfling im jeweiligen Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben. Den Ablauf des mündlichen Teils erklärt der Eintrag Mündliche Prüfung.

Bezug zur Heilmittelverordnung

Im Berufsalltag begegnet das Fach auf jeder Verordnung. Nach § 13 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (HeilM-RL, zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025) nennt die Verordnung unter anderem die behandlungsrelevante Diagnose als ICD-10-Code, die Diagnosegruppe und die Leitsymptomatik. Der Heilmittelkatalog ordnet die Heilmittel nach Diagnosegruppen, nicht nach Fachgebieten; inhaltlich überschneiden sich beide Systeme. Die folgende Zuordnung ist eine Lesehilfe dieses Glossars, keine amtliche Einteilung:

  • Orthopädie/Traumatologie: die Gruppen WS für Wirbelsäulenerkrankungen und EX für Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens
  • Neurologie: ZN (ZNS-Erkrankungen einschließlich des Rückenmarks) und PN (periphere Nervenläsionen, Muskelerkrankungen)
  • Innere Medizin: AT (Störungen der Atmung) und GE (arterielle Gefäßerkrankungen)
  • Rheumatologie: entzündlich-rheumatische Wirbelsäulenerkrankungen (WS) und entzündliche, auch rheumatische Gelenkerkrankungen (EX), die der Katalog dort als Beispiele nennt

Auch die Therapiefächer der Ausbildung bauen auf diesem Wissen auf. Die Fächer 14 bis 19 der Anlage 1, von der Klassischen Massagetherapie bis zur Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie, enthalten jeweils einen Unterpunkt „Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen“. Wer eine verordnete Massage, ein Bad oder eine Elektrobehandlung abgibt, braucht dieses Wissen, um das Krankheitsbild hinter der Diagnose einzuordnen und eine Kontraindikation zu erkennen.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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