Die mündliche Prüfung ist der Teil der staatlichen Prüfung, in dem angehende Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen bzw. Masseure und medizinische Bademeister ihr Fachwissen im Gespräch nachweisen. Geprüft werden zwei Fächer: Anatomie und Spezielle Krankheitslehre. Auf beide entfallen nach Anlage 1 der MB-APrV zusammen 600 der 2.230 Unterrichtsstunden. Den Rahmen setzt § 6 MB-APrV (Verordnung zuletzt geändert am 07.06.2023, Stand Oktober 2026).
Mündliche Prüfung für Masseure: wer im Raum sitzt
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. Jedes Fach nehmen zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer ab, und beide vergeben eine Note. Wer Fachprüfer sein kann, regelt § 3 Abs. 1 Nr. 3: Ärztinnen und Ärzte, an der Schule unterrichtende Masseure und medizinische Bademeister, Diplom-Medizinpädagogen oder Medizinpädagogen mit Physiotherapie-Ausbildung sowie weitere an der Schule tätige Lehrkräfte der Prüfungsfächer. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses darf teilnehmen, hat aber kein Fragerecht (§ 6 Abs. 2). Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter entsenden (§ 3 Abs. 4). Zuhörer kann der Vorsitz auf begründeten Antrag zulassen (§ 6 Abs. 3).
Zur Dauer enthält die Verordnung eine Soll-Vorschrift: Je Fach soll die Prüfung für den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern. Der Wert gilt pro Person, auch wenn in der Gruppe geprüft wird. In der Physiotherapie kommt Physiologie als drittes mündliches Fach mit einer Sollzeit von höchstens 15 Minuten hinzu (§ 13 PhysTh-APrV). Bei Masseurinnen und Masseuren steht Physiologie dagegen in der Aufsichtsarbeit der Fächergruppe 2 (§ 5 MB-APrV).
Prüfungsstoff der beiden Fächer
Was gefragt werden kann, ergibt sich aus der Stundentafel. Die Anatomie (Anlage 1 Nr. 2, 240 Stunden) reicht von Nomenklatur, Zell- und Gewebelehre über die funktionelle Anatomie des Bewegungssystems mit der Palpation bis zu den inneren Organen, dem Nervensystem und den Sinnesorganen. Die Spezielle Krankheitslehre (Nr. 5, 360 Stunden) gliedert sich in zwölf medizinische Fachgebiete, von Innerer Medizin und Orthopädie/Traumatologie bis zu Arbeits- und Sportmedizin.
Für die Vorbereitung ist wichtig, wo die Fächer sonst noch auftauchen. Anatomie wird in der staatlichen Prüfung ausschließlich mündlich geprüft. Die Spezielle Krankheitslehre kommt zusätzlich in der 120-minütigen Aufsichtsarbeit der Fächergruppe 1 vor (§ 5 Abs. 1). Im mündlichen Teil steht damit ein Fach, das sonst nirgends geprüft wird, neben einem, das auch schriftlich bewertet wird.
Notenbildung: kein Ausgleich zwischen den Fächern
Aus den beiden Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitz die Fachnote als arithmetisches Mittel, gerechnet auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung, und ordnet den Wert der Notenskala des § 9 zu. Die Prüfungsnote des mündlichen Teils ist das arithmetische Mittel der Noten beider Fächer. Bestanden ist der Teil aber nur, wenn jedes Fach für sich mindestens „ausreichend“ erreicht (§ 6 Abs. 2). Zwei Rechenbeispiele und eine Folge der Bestehensregel:
- Vergeben die beiden Fachprüfer „gut“ (2) und „befriedigend“ (3), ergibt das 2,50. Nach § 9 ist die Fachnote damit „befriedigend“.
- „Ausreichend“ (4) und „mangelhaft“ (5) ergeben 4,50. Das liegt bereits im Bereich „mangelhaft“ (4,50 bis 5,49); das Fach erreicht nicht „ausreichend“, der mündliche Teil ist nicht bestanden.
- Eine sehr gute Note in Anatomie gleicht ein „mangelhaft“ in Spezieller Krankheitslehre nicht aus. Auch wenn das Mittel beider Fächer „ausreichend“ oder besser ergäbe, ist der mündliche Teil nicht bestanden.
Das Schaubild zeigt den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung für Masseure und medizinische Bademeister in Zahlen: zwei Fächer, Anatomie und Spezielle Krankheitslehre, je Fach zwei Fachprüfer, höchstens 30 Minuten je Fach und Prüfling als Sollwert und Gruppen bis zu fünf Prüflingen. Die Fachnote ist das Mittel der beiden Prüfernoten; die Noten ausreichend und mangelhaft ergeben 4,50 und damit mangelhaft. Bestanden ist der Teil nur, wenn jedes Fach mindestens ausreichend erreicht.
Rücktritt, Versäumnis, Wiederholung und Einsicht
Wer nach der Zulassung zurücktritt, teilt die Gründe unverzüglich schriftlich dem Vorsitz mit. Genehmigt er den Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht unternommen; die Genehmigung ist bei wichtigen Gründen zu erteilen, bei Krankheit kann eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden (§ 11). Ein ohne wichtigen Grund versäumter Termin gilt als nicht bestanden (§ 12). Ein mündliches Fach mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ darf einmal wiederholt werden (§ 10 Abs. 3 MB-APrV). Eine vorgeschaltete weitere Ausbildung verlangt § 10 Abs. 4 nur für Wiederholungen im praktischen Teil.
Über die Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt, die Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse festhält (§ 8). Nach Abschluss der Prüfung erhalten Prüflinge auf Antrag Einsicht in ihre Unterlagen; Prüfungsniederschriften werden zehn Jahre aufbewahrt (§ 14).
Abgrenzung zur Kenntnisprüfung
Wer einen Abschluss aus einem Drittstaat anerkennen lassen will und wesentliche Unterschiede ausgleichen muss, kann statt eines Anpassungslehrgangs eine Kenntnisprüfung ablegen. Deren mündlicher Teil folgt eigenen Regeln (§ 16b Abs. 4 MB-APrV). Fächer sind Berufs- und Gesetzeskunde sowie Physikalisch-therapeutische Befundtechniken. Die Dauer soll zwischen 10 und 45 Minuten liegen, und statt einer Note gibt es nur „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Der Vorsitz muss anwesend sein und darf dort Fragen stellen.