Staatliche Prüfung

Auch: Staatsexamen, Examen, Abschlussprüfung Masseur und medizinischer Bademeister

Die staatliche Prüfung beendet den zweijährigen Lehrgang der Masseure und medizinischen Bademeister. Sie besteht nach § 2 MB-APrV aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil und wird an der eigenen Schule abgelegt.

Die staatliche Prüfung beendet den zweijährigen Lehrgang zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin bzw. zum Masseur und medizinischen Bademeister. Vorgeschrieben ist sie in § 4 Abs. 2 MPhG, Ablauf, Fächer und Bewertung legen die §§ 2 bis 14 der MB-APrV fest (Stand Oktober 2026). Sie umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil. Abgelegt wird sie an der Schule, an der der Lehrgang endet; Ausnahmen kann die zuständige Behörde aus wichtigem Grund zulassen (§ 2 Abs. 2).

Staatliche Prüfung für Masseure: die drei Teile

Jeder Teil hat eigene Fächer und eine eigene Bestehensregel. Jede Leistung bewerten zwei Fachprüfer; im praktischen Teil gehört mindestens einer von ihnen zu den Fachprüfern aus dem Massageberuf oder der Medizinpädagogik (§ 7 Abs. 3).

TeilFächer und DauerBestanden, wenn
Schriftlich, § 5Fächergruppe 1: Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde; Psychologie/Pädagogik/Soziologie; Spezielle Krankheitslehre (Aufsichtsarbeit, 120 Minuten). Fächergruppe 2: Prävention und Rehabilitation; Physiologie; Klassische Massagetherapie; Reflexzonentherapie (180 Minuten). An zwei Tagen.beide Aufsichtsarbeiten mindestens „ausreichend“
Mündlich, § 6Anatomie und Spezielle Krankheitslehre; Einzel- oder Gruppenprüfung mit höchstens fünf Prüflingen, Sollzeit bis 30 Minuten je Fachjedes Fach mindestens „ausreichend“
Praktisch, § 7Fächergruppe 1: Befundtechniken; Klassische Massagetherapie; Reflexzonentherapie; Sonderformen der Massagetherapie. Fächergruppe 2: Übungsbehandlung; Elektro-, Licht- und Strahlentherapie sowie Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie. Sollzeit bis 20 Minuten je Fach, dazu eine Patientenbehandlung mit einer Sollzeit bis 60 Minuten.beide Fächergruppen und die Patientenbehandlung mindestens „ausreichend“, kein Fach schlechter als „mangelhaft“

Fest vorgegeben ist nur die Dauer der Aufsichtsarbeiten. Im praktischen Teil erläutern und begründen die Prüflinge ihr Vorgehen fallbezogen. Für die Patientenbehandlung schreibt § 7 Abs. 2 eine Behandlung unter Aufsicht vor, der eine Befunderhebung und ein eigener Behandlungsvorschlag vorausgehen; fehlt eine Patientin oder ein Patient, wird an einer zugewiesenen Person mit vorgegebener Diagnose geprüft. Mit der Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie gehört der Bäderbereich, auf den der Namensteil „medizinischer Bademeister“ verweist, zum Pflichtprogramm.

Prüfungsausschuss an der eigenen Schule

Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet (§ 3). Den Vorsitz bestellt die zuständige Behörde; er liegt bei einer fachlich geeigneten Vertretung der Behörde oder einer von ihr betrauten, fachlich geeigneten Person. Fachprüfer sind mindestens eine Ärztin oder ein Arzt, mindestens eine Lehrkraft aus dem Beruf oder der Medizinpädagogik nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b sowie weitere Lehrkräfte der Prüfungsfächer. Prüfen sollen vor allem diejenigen, die den Prüfling im Fach überwiegend ausgebildet haben.

Die Zulassung beantragt der Prüfling beim Vorsitz, der darüber entscheidet und die Termine im Benehmen mit der Schulleitung festsetzt (§ 4). Zwei Nachweise sind nötig: eine amtlich beglaubigte Abschrift von Personalausweis oder Reisepass und die Bescheinigung der Schule nach Anlage 2 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang. Als Soll-Vorgaben nennt § 4 zwei Fristen: Beginn der Prüfung nicht früher als zwei Monate vor Ausbildungsende, schriftliche Mitteilung von Zulassung und Terminen mindestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn. Bei Prüflingen mit Behinderung muss die Durchführung ihre besonderen Belange berücksichtigen, damit die Chancengleichheit gewahrt bleibt (§ 4 Abs. 4).

Drei Teile, drei NotenDrei Teile, drei NotenStaatliche Prüfung nach §§ 5 bis 10 MB-APrV1Schriftlich (§ 5)2 Aufsichtsarbeiten an 2 Tagen120 und 180 Minuten2Mündlich (§ 6)Anatomie, Spez. Krankheitslehreje Fach bis 30 Minuten (Soll)3Praktisch (§ 7)2 Fächergruppen, je Fach bis 20 Min.Patientenbehandlung bis 60 Min.beide Zeiten als Soll-VorgabeBestanden (§ 10 Abs. 1)nur wenn jeder Teil bestanden ist
Abb.: Aufbau der staatlichen Prüfung für Masseure und medizinische Bademeister mit Dauer der Prüfungsleistungen und Bestehensregel. Quelle: §§ 5 bis 7 und 10 MB-APrV, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt die drei Teile der staatlichen Prüfung für Masseure und medizinische Bademeister: schriftlich mit zwei Aufsichtsarbeiten von 120 und 180 Minuten an zwei Tagen, mündlich in Anatomie und Spezieller Krankheitslehre mit einer Sollzeit von höchstens 30 Minuten je Fach, praktisch in zwei Fächergruppen mit Sollzeiten von höchstens 20 Minuten je Fach und 60 Minuten für die Patientenbehandlung. Bestanden ist die Prüfung nur, wenn jeder der drei Teile bestanden ist.

Wie Noten und Bestehen zusammenhängen

Bewertet wird nach § 9 MB-APrV in sechs Stufen. Aus dem berechneten Zahlenwert ergibt sich die Note: 1,00 bis 1,49 ist „sehr gut“, 3,50 bis 4,49 „ausreichend“, 5,50 bis 6,00 „ungenügend“. Der Vorsitz mittelt die Noten der beiden Fachprüfer arithmetisch; die Rechnung endet nach der zweiten Nachkommastelle, gerundet wird nicht. Im schriftlichen Teil zählen die Aufsichtsarbeiten nach ihrer Dauer, die längere Arbeit der Fächergruppe 2 wiegt also schwerer. Die Note des praktischen Teils ist der Mittelwert aus beiden Fächergruppen und der Patientenbehandlung.

Bestanden ist die staatliche Prüfung erst, wenn alle drei Teile bestanden sind (§ 10 Abs. 1 MB-APrV). Das Zeugnis nach Anlage 4 weist für jeden Teil eine eigene Note aus; eine Gesamtnote sieht das Muster nicht vor. Für jede Aufsichtsarbeit, jedes mündliche Fach, jede praktische Fächergruppe und die Patientenbehandlung gibt es nach „mangelhaft“ oder „ungenügend“ genau einen zweiten Versuch (§ 10 Abs. 3). Wer im praktischen Teil wiederholt, braucht nach § 10 Abs. 4 zuvor eine weitere Ausbildung; Länge und Stoff bestimmt der Vorsitz nach Rücksprache mit den Fachprüfern, und einschließlich der Prüfung ist ein Jahr die Obergrenze. Für diese praktische Wiederholung gilt außerdem eine Abschlussfrist: Sie muss binnen zwölf Monaten nach der letzten Prüfung beendet sein, Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen (§ 10 Abs. 4 Satz 4). Ein nicht genehmigter Rücktritt oder ein ohne wichtigen Grund versäumter Termin zählt als nicht bestanden (§§ 11 und 12).

Nach dem Examen

Mit dem Zeugnis ist der Lehrgang beendet, die Ausbildung noch nicht. Nach § 4 Abs. 3 und § 7 MPhG folgen sechs Monate praktische Tätigkeit in einer ermächtigten Einrichtung, die nach § 1 Abs. 4 MB-APrV innerhalb eines Jahres nach der Prüfung beginnen soll. Erst wenn sie abgeleistet ist, liegt die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 MPhG für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vor. Auch für einen späteren Wechsel in die Physiotherapie zählt das bestandene Examen: § 12 Abs. 1 MPhG verkürzt diese Ausbildung auf Antrag auf 18 Monate. Sie endet mit einer staatlichen Ergänzungsprüfung, die sich auf die im verkürzten Lehrgang vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten erstreckt.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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