Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ist der Bescheid einer Landesbehörde, der eine Person berechtigt, sich „Masseurin und medizinische Bademeisterin“ oder „Masseur und medizinischer Bademeister“ zu nennen. Rechtsgrundlage sind § 1 und § 2 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG), die Form der Urkunde regelt § 15 der MB-APrV (Stand Oktober 2026). Für angehende Masseurinnen und Masseure zählt vor allem der Zeitpunkt: Die Erlaubnis folgt nicht direkt auf das Examen, sondern erst auf die praktische Tätigkeit danach.
Geschützte Bezeichnungen nach § 1 MPhG
Geschützt sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 MPhG die vollständigen Bezeichnungen in weiblicher und männlicher Form. Wer den Titel führen will, braucht dafür eine Erlaubnis. Auch die Kurzform „Masseurin“ oder „Masseur“ ist geschützt. Sie stammt aus dem früheren Berufsrecht, das den Masseur als eigenen Beruf kannte. Nach § 16 Abs. 3 Satz 3 MPhG darf sie nur führen, wer eine Erlaubnis als Masseur nach dem Vorgängergesetz besitzt oder sie nach einer vor Inkrafttreten des MPhG begonnenen Massageausbildung erhalten hat. Wer heute den Lehrgang abschließt, erhält allein die Erlaubnis für die vollständige Bezeichnung.
Wer die vollständige Bezeichnung ohne Erlaubnis führt, handelt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 MPhG ordnungswidrig, wer die Kurzform ohne Altrecht führt, nach § 15 Abs. 1 Nr. 2. In beiden Fällen kann eine Geldbuße verhängt werden (§ 15 Abs. 2).
Voraussetzungen der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
§ 2 Abs. 1 MPhG zählt vier Bedingungen auf. Sind sie erfüllt, ist die Erlaubnis auf Antrag zu erteilen. Aus Sicht der Massageausbildung bedeuten sie:
- Ausbildung und Prüfung (Nr. 1): Die „vorgeschriebene Ausbildung“ hat nach § 4 Abs. 1 MPhG zwei Bausteine, den Lehrgang mit staatlicher Prüfung und die praktische Tätigkeit. Abgeleistet ist sie erst, wenn beide abgeschlossen sind.
- Zuverlässigkeit (Nr. 2): Die Person darf sich keines Verhaltens schuldig gemacht haben, das sie für die Ausübung des Berufs unzuverlässig macht. Für Antragstellende mit Unterlagen aus einem anderen EWR-Staat nennt § 16 Abs. 1 MB-APrV etwa einen Strafregisterauszug, der bei Vorlage höchstens drei Monate alt ist.
- Gesundheit (Nr. 3): Die Person darf zur Ausübung des Berufs gesundheitlich nicht ungeeignet sein. Die gesundheitliche Eignung verlangt das Gesetz schon für den Zugang zum Lehrgang (§ 5 Nr. 1 MPhG); bei der Erlaubnis taucht sie ein zweites Mal auf.
- Deutschkenntnisse (Nr. 4): Verlangt sind die Kenntnisse, die die Berufstätigkeit erfordert. Ein bestimmtes Sprachniveau schreibt § 2 MPhG nicht fest.
Wann Masseurinnen und Masseure die Urkunde erhalten
Der Weg zur Urkunde hat im Massageberuf eine Station mehr als in der Physiotherapie, deren praktische Ausbildung innerhalb der drei Ausbildungsjahre liegt (§ 9 MPhG). Auf den zweijährigen Lehrgang an einer staatlich anerkannten Schule und die staatliche Prüfung folgt eine praktische Tätigkeit von sechs Monaten (§ 4 Abs. 3 MPhG), im Sprachgebrauch Anerkennungspraktikum genannt. Ort ist ein Krankenhaus oder eine andere geeignete medizinische Einrichtung mit Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten; beaufsichtigt werden die Praktikantinnen und Praktikanten von Fachkräften aus dem eigenen Beruf, ersatzweise aus der Physiotherapie oder Krankengymnastik (§ 7 Abs. 1 MPhG). Nach § 1 Abs. 4 MB-APrV soll sie spätestens ein Jahr nach dem Examen beginnen.
Während dieser Monate sind die Absolventinnen und Absolventen Praktikantinnen und Praktikanten; den Titel führen sie noch nicht. Am Ende bestätigt die Einrichtung die Ableistung mit einer Bescheinigung nach Anlage 3 MB-APrV, unterschrieben von der Leitung und von der aufsichtführenden Fachkraft (§ 1 Abs. 6 MB-APrV). Den Antrag mit den Nachweisen über Prüfung und Praxis richten die Absolventinnen und Absolventen an das Land, in dem sie das Examen bestanden haben; dessen Behörde ist nach § 14 Abs. 1 MPhG zuständig. Sie stellt die Urkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus (§ 15 MB-APrV). Laut Muster wird die Erlaubnis „mit Wirkung vom heutigen Tage“ erteilt.
Das Schaubild zeigt die vier Voraussetzungen der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Absatz 1 MPhG: die abgeschlossene Ausbildung, die bei Masseurinnen und Masseuren die staatliche Prüfung und sechs Monate praktische Tätigkeit umfasst, Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und Deutschkenntnisse. Sind sie erfüllt, folgen der Antrag bei der Behörde des Landes, in dem die Prüfung bestanden wurde, und die Erlaubnisurkunde nach Anlage 5 MB-APrV.
Bedeutung im Berufsalltag
Wer Massagen, medizinische Bäder oder andere Heilmittel selbst mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen will, braucht die Urkunde für die Kassenzulassung. § 124 Abs. 1 SGB V verlangt von zugelassenen Leistungserbringern eine „zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis“.
Auch beim Wechsel in die Physiotherapie zählt der Titel. Schon die bestandene staatliche Prüfung verkürzt die Physiotherapieausbildung auf Antrag auf 18 Monate. Wer die Berufsbezeichnung führen darf und mindestens fünf Jahre im Beruf tätig war, kann sie auf Antrag auf zwölf Monate verkürzen lassen (§ 12 Abs. 1 MPhG).
Wer den Beruf im Ausland gelernt hat, erhält dieselbe Erlaubnis. An die Stelle der deutschen Ausbildung tritt dann die festgestellte Gleichwertigkeit oder der Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Anpassungslehrgang, Eignungs- oder Kenntnisprüfung (§ 2 Abs. 2 bis 5 MPhG, §§ 16a und 16b MB-APrV); die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 gelten unverändert. Das Verfahren beschreibt der Eintrag Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.
Abgrenzung: Zeugnis und Urkunde
Prüfungszeugnis und Erlaubnisurkunde sind zwei verschiedene Dokumente. Das Zeugnis nach Anlage 4 MB-APrV unterschreibt der Vorsitz des Prüfungsausschusses; es bescheinigt die bestandene staatliche Prüfung mit drei Teilnoten. Die Urkunde nach Anlage 5 stellt die Landesbehörde aus, und erst sie verleiht das Recht auf den Titel. Die Erlaubnis betrifft nur die Bezeichnung. Welche Leistungen Masseurinnen und Masseure zulasten der Krankenkassen erbringen, ergibt sich aus der Heilmittel-Richtlinie und dem Zulassungs- und Vertragsrecht des SGB V. Verbindlich ist im Einzelfall der Bescheid der zuständigen Behörde.