Gesundheitliche Eignung

Auch: gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs, ärztliches Attest, ärztliche Bescheinigung

Die gesundheitliche Eignung verlangt das MPhG zweimal: als Zugangsbedingung zum Lehrgang für Masseure und medizinische Bademeister (§ 5 Nr. 1) und als Bedingung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3). Die Form des Nachweises legt das Gesetz nicht fest.

Gesundheitliche Eignung heißt im Berufsrecht der Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und der Masseure und medizinischen Bademeister: Eine Person ist gesundheitlich in der Lage, den Beruf auszuüben. Das MPhG fragt danach an zwei Stellen, beim Eintritt in den Lehrgang und beim Antrag auf die Erlaubnis (Stand Oktober 2026, letzte Gesetzesänderung am 12.12.2023). Einen Katalog von Krankheiten, Grenzwerten oder Untersuchungen enthält das Gesetz nicht.

Gesundheitliche Eignung im MPhG: zwei Prüfpunkte

Der erste Prüfpunkt steht in § 5 Nr. 1 MPhG: Der Zugang zum Lehrgang setzt „die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs“ voraus. Daneben verlangt Nummer 2 einen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung. Der zweite Prüfpunkt steht in § 2 Abs. 1 Nr. 3 MPhG. Zu den Voraussetzungen der Erlaubnis gehört, dass die antragstellende Person „nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist“.

Die beiden Formulierungen unterscheiden sich. Beim Zugang ist die Eignung positiv beschrieben, bei der Erlaubnis als fehlende Ungeeignetheit. Gemeinsam ist ihnen der Bezugspunkt, die Ausübung des Berufs. Für die Physiotherapie verwendet das Gesetz dieselben Formeln (§ 10 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3). Regulär liegen zwischen beiden Prüfpunkten zweieinhalb Jahre: zwei Jahre Lehrgang und sechs Monate praktische Tätigkeit (§ 4 MPhG).

Zweimal geprüftZweimal geprüftNach §§ 2 und 5 MPhGSchuleintritt: § 5 Nr. 1Eignung zur Ausübung des BerufsBayern:Arztzeugnis, max. 3 MonateLehrgang und Praxis2 Jahre, Prüfung, 6 Monate TätigkeitErlaubnis: § 2 Abs. 1 Nr. 3nicht gesundheitlich ungeeignetBerlin:Bescheinigung, max. 3 MonateEWR-Ausbildungsnachweis:Nachweis des Herkunftsstaats(§ 16 Abs. 2 MB-APrV)
Abb.: Die zwei Prüfpunkte der gesundheitlichen Eignung im Beruf Masseur und medizinischer Bademeister mit Landesbeispielen zum Nachweis. Quelle: §§ 2, 4 und 5 MPhG, § 16 MB-APrV, § 5 BFSO Gesundheit (Bayern), LAGeSo Berlin, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt die zwei Prüfpunkte der gesundheitlichen Eignung im MPhG: beim Schuleintritt nach Paragraf 5 Nummer 1 die Eignung zur Ausübung des Berufs, in Bayern belegt mit einem höchstens drei Monate alten ärztlichen Zeugnis; dann zwei Jahre Lehrgang mit staatlicher Prüfung und sechs Monate praktische Tätigkeit; beim Antrag auf Erlaubnis nach Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 3 darf keine gesundheitliche Ungeeignetheit vorliegen, in Berlin belegt mit einer höchstens drei Monate alten ärztlichen Bescheinigung. Bei Ausbildungsnachweisen aus dem EWR gilt ein Nachweis des Herkunftsstaats nach Paragraf 16 MB-APrV.

Nachweis beim Schuleintritt

Für den Nachweis beim Zugang enthält das MPhG keine Vorgabe. Als Landesbeispiel dient Bayern: Nach § 5 Abs. 1 der Berufsfachschulordnung Gesundheitswesen (BFSO Gesundheit, zuletzt geändert am 01.07.2026) legen Bewerberinnen und Bewerber mit der Anmeldung ein ärztliches Zeugnis vor. Es darf höchstens drei Monate alt sein und muss ausweisen, dass sie für den angestrebten Beruf geeignet sind. Die Aufnahme ist dort außerdem zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 MPhG rechtfertigen würden (§ 5 Abs. 3 BFSO Gesundheit). Werden Tatsachen, die eine Versagung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 MPhG rechtfertigen würden, erst während der Ausbildung bekannt oder treten sie dann ein, können Schülerinnen und Schüler entlassen werden; die Feststellung trifft die Schulaufsichtsbehörde (§ 15 Abs. 1 Nr. 8 BFSO Gesundheit).

Welche weiteren Bedingungen für den Schuleintritt gelten, etwa beim Schulabschluss, beschreibt der Beitrag zu den Voraussetzungen für die Ausbildung zum Masseur.

Nachweis beim Antrag auf Erlaubnis

Zuständig für die Erlaubnis ist nach § 14 Abs. 1 MPhG die Behörde jenes Landes, in dem die staatliche Prüfung abgelegt und bestanden wurde. Eine Form des Nachweises schreibt das Gesetz nicht vor. In Berlin etwa verlangt das Landesamt für Gesundheit und Soziales eine ärztliche Bescheinigung im Original. Sie bestätigt die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und darf nicht älter als drei Monate sein (Landesbeispiel, Stand Oktober 2026). Den Ablauf bis zur Urkunde beschreibt der Eintrag Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung.

Für Ausbildungsnachweise aus einem anderen EWR-Staat regelt § 16 Abs. 2 MB-APrV den Nachweis ausdrücklich. Antragstellende können einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsstaats vorlegen. Verlangt der Herkunftsstaat keinen, ist eine Bescheinigung einer dortigen Behörde anzuerkennen, aus der sich die Eignung ergibt. Auch hier darf die Ausstellung bei Vorlage höchstens drei Monate zurückliegen, und die Unterlagen sind vertraulich zu behandeln. Die übrigen Schritte im Anerkennungsverfahren bleiben davon unberührt. Für Dienstleistende aus dem EWR, die ohne deutsche Erlaubnis arbeiten, besteht die Berechtigung nicht, wenn Gründe für eine Rücknahme oder einen Widerruf vorliegen, die sich auf Zuverlässigkeit oder gesundheitliche Eignung beziehen (§ 13a Abs. 1 MPhG).

Abgrenzung

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge: Im Arbeitsverhältnis kann Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge hinzukommen. Sie umfasst ausdrücklich nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbMedVV, zuletzt geändert am 11.05.2026).
  • Krankheit am Prüfungstag: Nach der Zulassung zur staatlichen Prüfung ist ein Rücktritt möglich. Der Vorsitz genehmigt ihn bei wichtigem Grund und kann bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung verlangen (§ 11 MB-APrV). Das betrifft einen Termin, nicht die Eignung für den Beruf. Ausfälle im Lehrgang beschreibt der Eintrag Fehlzeiten.
  • Nachteilsausgleich: Für Prüflinge mit Behinderung verlangt § 4 Abs. 4 MB-APrV, ihre besonderen Belange bei der staatlichen Prüfung zu berücksichtigen, damit sie gleiche Chancen haben.

Die ärztliche Einschätzung im Einzelfall steht in der Bescheinigung; über die Erlaubnis entscheidet die Landesbehörde. Medizinische oder rechtliche Fragen zu einer einzelnen Person beantwortet dieses Glossar nicht.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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