Fehlzeiten in der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister sind Tage, an denen Auszubildende nicht am Lehrgang oder an der praktischen Tätigkeit teilnehmen. Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG, Stand Oktober 2026, zuletzt geändert am 12.12.2023) bestimmt, welche Ausfälle trotzdem zur vorgeschriebenen Dauer zählen. Für den zweijährigen Lehrgang steht die Regel in § 6 Abs. 1, für die sechsmonatige praktische Tätigkeit in § 7 Abs. 3. Was über die Grenzen hinausgeht, zählt im Lehrgang nur, wenn ein Härtefall anerkannt wird; in der praktischen Tätigkeit ist es nachzuholen.
Fehlzeiten in der Ausbildung: Lehrgang nach § 6 MPhG
§ 6 Abs. 1 MPhG rechnet zwei Arten von Abwesenheit auf die Lehrgangsdauer an. Ferien zählen vollständig. Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit oder andere Gründe, die Schülerinnen und Schüler nicht zu vertreten haben, zählen bis zu einer Gesamtdauer von acht Wochen. Die Grenze gilt für den ganzen Lehrgang, nicht je Ausbildungsjahr. Abwesenheit aus selbst zu vertretenden Gründen erfasst die Vorschrift nicht.
Wie lang die Ferien sind, legt das MPhG nicht fest. Ein Landesbeispiel ist Bayern: Dort beträgt die Gesamtdauer der Ferien an den Berufsfachschulen des Gesundheitswesens mindestens 36 Werktage je Schuljahr (§ 14 Abs. 3 BFSO Gesundheit, zuletzt geändert am 01.07.2026). Für einen verkürzten Lehrgang sinkt die Grenze für Unterbrechungen auf höchstens drei Wochen. Gemeint ist ein Lehrgang, auf den eine andere Ausbildung nach § 6 Abs. 2 MPhG angerechnet wurde; mehr dazu im Eintrag Verkürzte Ausbildung.
Längere Fehlzeiten können auf Antrag berücksichtigt werden. Das Gesetz verlangt dafür zweierlei: Es liegt eine besondere Härte vor, und die Anrechnung gefährdet das Ausbildungsziel nach § 3 MPhG nicht. Beide Bedingungen müssen zusammenkommen. Bei welcher Stelle der Antrag zu stellen ist, bestimmt das MPhG nicht: § 14 Abs. 2 MPhG weist der Landesbehörde nur Entscheidungen über die Anrechnung einer anderen Ausbildung nach § 6 Abs. 2 zu, den Härtefall nach Abs. 1 nennt er nicht. Behörden und Verfahren für die Ausführung von Bundesgesetzen legen die Länder fest (Art. 84 Abs. 1 GG). Ohne anerkannten Härtefall zählt die Zeit jenseits der acht Wochen nicht zur Lehrgangsdauer.
Praktische Tätigkeit: vier Wochen, danach nachholen
Für die sechs Monate praktische Tätigkeit nach der staatlichen Prüfung gilt eine eigene Regel. Wird sie länger als vier Wochen unterbrochen, ist die Zeit jenseits dieser vier Wochen nachzuholen (§ 7 Abs. 3 MPhG). Anders als § 6 nennt die Vorschrift weder Gründe noch Ferien und enthält keine Härtefallklausel. Wurde die praktische Tätigkeit verkürzt, weil eine im Ausland geleistete Tätigkeit in der Massage angerechnet wurde (§ 7 Abs. 4), liegt die Grenze bei zwei Wochen.
Das Balkendiagramm zeigt, wie viele Wochen Unterbrechung das MPhG höchstens anrechnet, Ferien nicht eingerechnet: im Lehrgang für Masseure und medizinische Bademeister acht Wochen insgesamt, im verkürzten Lehrgang drei Wochen, in der praktischen Tätigkeit vier Wochen, in der verkürzten praktischen Tätigkeit zwei Wochen; zum Vergleich in der Physiotherapieausbildung zwölf Wochen. Ferien zählen im Lehrgang immer. Darüber hinaus bleibt im Lehrgang nur ein Antrag bei besonderer Härte, in der praktischen Tätigkeit wird die Zeit nachgeholt.
Grenzen im Überblick
| Abschnitt | Angerechnet | Bei Verkürzung | Jenseits der Grenze |
|---|---|---|---|
| Lehrgang MMB (§ 6 Abs. 1 MPhG) | Ferien; Krankheit, Schwangerschaft, andere nicht zu vertretende Gründe bis 8 Wochen insgesamt | bis 3 Wochen | Antrag bei besonderer Härte, sonst keine Anrechnung |
| Praktische Tätigkeit (§ 7 Abs. 3 MPhG) | Unterbrechung bis 4 Wochen | bis 2 Wochen | Zeit über der Grenze nachholen |
| Zum Vergleich: Physiotherapie (§ 11 MPhG) | Ferien; Unterbrechungen bis 12 Wochen insgesamt | bis 4 Wochen je Ausbildungsjahr | Härtefallregel wie in § 6 |
Nachweis in den Bescheinigungen
Ob die Grenzen eingehalten sind, halten zwei Formulare der MB-APrV fest. Die Schulleitung stellt die Teilnahmebescheinigung nach Anlage 2 aus; sie bestätigt die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme. Darin vermerkt die Schule, ob und um wie viele Tage die Ausbildung über die zulässigen Fehlzeiten hinaus unterbrochen wurde. Diese Bescheinigung gehört zu den Nachweisen für die Zulassung zur staatlichen Prüfung (§ 4 Abs. 2 MB-APrV).
Dasselbe Feld enthält die Bescheinigung über die praktische Tätigkeit nach Anlage 3. Unterschrieben wird sie von der Leitung der Einrichtung und der aufsichtführenden Fachkraft (§ 1 Abs. 6 MB-APrV). Mit ihr wird der letzte Teil der Ausbildung belegt, den die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung voraussetzt.
Abgrenzung: Krankheit am Prüfungstag
Wer am Tag der staatlichen Prüfung erkrankt, fällt nicht unter § 6 MPhG, sondern unter die Prüfungsregeln der MB-APrV. Nach der Zulassung ist ein Rücktritt möglich; die Gründe sind dem Vorsitz unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Krankheit kann eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden. Genehmigt der Vorsitz den Rücktritt aus wichtigem Grund, gilt die Prüfung als nicht unternommen (§ 11 MB-APrV). Wer einen Termin ohne wichtigen Grund versäumt, dessen Prüfung gilt nach § 12 als nicht bestanden. Prüfungsteile und Wiederholung beschreibt der Eintrag Staatliche Prüfung.