Das Anerkennungspraktikum ist der umgangssprachliche Name für die praktische Tätigkeit, mit der die Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister endet. Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG, Stand Oktober 2026) zählt sie neben dem zweijährigen Lehrgang zur Ausbildung (§ 4 MPhG). Sie dauert sechs Monate und beginnt erst nach bestandener staatlicher Prüfung.
Anerkennungspraktikum für Masseure: Rechtsgrundlage
Nach § 7 MPhG findet die praktische Tätigkeit in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen statt, die zur Annahme von Praktikanten ermächtigt sind. Die Aufsicht führt eine Masseurin und medizinische Bademeisterin oder ein Masseur und medizinischer Bademeister. Steht niemand aus dem Beruf zur Verfügung, übernehmen das Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten oder Krankengymnastinnen und Krankengymnasten. Für die Ermächtigung braucht die Einrichtung genügend Patientinnen und Patienten, ausreichend Fachpersonal, passende Räume und eine dem medizinischen Stand entsprechende apparative Ausstattung. Eine Vergütung regelt das MPhG nicht. Was dazu bekannt ist, steht im Beitrag zur Vergütung im Anerkennungspraktikum.
Das Schaubild zeigt den Ablauf der praktischen Tätigkeit, umgangssprachlich Anerkennungspraktikum, im Beruf Masseur und medizinischer Bademeister in vier Schritten: Nach bestandener staatlicher Prüfung soll die praktische Tätigkeit innerhalb eines Jahres beginnen. Sie dauert sechs Monate in einem ermächtigten Krankenhaus oder einer geeigneten medizinischen Einrichtung unter Aufsicht; bei Unterbrechungen über vier Wochen wird die darüber hinausgehende Zeit nachgeholt. Danach stellt die Einrichtung eine Bescheinigung nach Anlage 3 aus, und über den Antrag auf Erlaubnis entscheidet die Behörde des Landes, in dem die Prüfung bestanden wurde.
Beginn, Inhalte und Unterbrechungen
Laut § 1 MB-APrV soll die praktische Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach der Prüfung beginnen. Inhaltlich deckt sie dieselben sechs Bereiche ab wie die praktische Ausbildung im Lehrgang, von der Klassischen Massagetherapie bis zur Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie. Die Einrichtung unterweist in allen für den Beruf wesentlichen Kenntnissen und lässt das Gelernte in der praktischen Arbeit anwenden. Ist die Tätigkeit länger als vier Wochen unterbrochen, muss die Zeit jenseits dieser vier Wochen nachgeholt werden (§ 7 Abs. 3 MPhG). Eine im Ausland abgeleistete praktische Tätigkeit in der Massage kann auf Antrag im Umfang ihrer Gleichwertigkeit angerechnet werden (§ 7 Abs. 4 MPhG). Für die so verkürzte praktische Tätigkeit liegt die Grenze für Unterbrechungen bei zwei Wochen. Weitere Regeln zu Ausfällen bündelt der Eintrag Fehlzeiten.
Bescheinigung und Erlaubnis
Zum Abschluss stellt die Einrichtung eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 MB-APrV aus. Leitung und Aufsichtsperson unterschreiben. Vermerkt wird auch, ob die Tätigkeit über die zulässigen Fehlzeiten hinaus unterbrochen war. Die Bescheinigung belegt den letzten Teil der Ausbildung, die § 2 Abs. 1 MPhG für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung voraussetzt. Über den Antrag entscheidet die Behörde des Landes, in dem die Prüfung bestanden wurde (§ 14 Abs. 1 MPhG). Die Gesamtrechnung vom Lehrgangsbeginn bis zur Erlaubnis zeigt der Eintrag Ausbildungsdauer.