Die praktische Ausbildung ist der Teil des zweijährigen Lehrgangs zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin bzw. zum Masseur und medizinischen Bademeister, in dem Auszubildende am Patienten arbeiten. Sie umfasst 800 Stunden und findet in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen statt (§ 1 Abs. 1 und 2 MB-APrV, Verordnung zuletzt geändert am 07.06.2023, Stand Oktober 2026). Zusammen mit 2.230 Stunden Unterricht bildet sie den Lehrgang, der mit der staatlichen Prüfung endet.
Drei Praxisbegriffe im Masseur-Recht
Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz teilt die Ausbildung in einen Lehrgang und eine anschließende praktische Tätigkeit. Zum Lehrgang gehören theoretischer und praktischer Unterricht sowie die praktische Ausbildung (§ 4 Abs. 1 MPhG). Drei ähnlich klingende Begriffe stehen also für drei verschiedene Abschnitte:
| Begriff | Wann und wo | Umfang | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Praktischer Unterricht | im Lehrgang, Unterricht der Schule | Teil der 2.230 Stunden | Anlage 2 |
| Praktische Ausbildung | im Lehrgang, Krankenhaus oder geeignete medizinische Einrichtung, am Patienten | 800 Stunden (Anlage 1 Teil B: Mindeststunden) | Anlage 2 |
| Praktische Tätigkeit | nach bestandener Prüfung, ermächtigte Einrichtung unter Aufsicht | sechs Monate (§ 4 Abs. 3 MPhG) | Anlage 3 |
Der umgangssprachliche Ausdruck Anerkennungspraktikum meint die praktische Tätigkeit nach der Prüfung, nicht die praktische Ausbildung. Ein Unterschied liegt auch im Ort: Eine Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten schreibt das MPhG beim Masseurberuf nur für die Einrichtungen der praktischen Tätigkeit vor (§ 7 Abs. 1, Voraussetzungen in Abs. 2). Für die praktische Ausbildung nennt die MB-APrV Krankenhäuser oder andere geeignete medizinische Einrichtungen, ohne eine Ermächtigung zu verlangen.
Das Schaubild vergleicht die praktische Ausbildung mit der praktischen Tätigkeit im Beruf Masseur und medizinischer Bademeister. Die praktische Ausbildung gehört zum Lehrgang, der mit der staatlichen Prüfung abschließt, umfasst 800 Stunden am Patienten in Krankenhäusern oder geeigneten medizinischen Einrichtungen und wird mit der Bescheinigung nach Anlage 2 nachgewiesen. Die praktische Tätigkeit folgt nach bestandener Prüfung, dauert sechs Monate in einer ermächtigten Einrichtung unter Aufsicht und endet mit der Bescheinigung nach Anlage 3.
Sechs Bereiche nach Anlage 1 Teil B
Teil B der Stundentafel nennt sechs Bereiche, in denen die praktische Ausbildung stattfindet. Jeder trägt den Namen eines Unterrichtsfachs aus Teil A:
| Bereich der praktischen Ausbildung | Gleichnamiges Unterrichtsfach |
|---|---|
| Klassische Massagetherapie | Nr. 14, 300 Stunden |
| Reflexzonentherapie | Nr. 15, 150 Stunden |
| Sonderformen der Massagetherapie | Nr. 16, 200 Stunden |
| Übungsbehandlung im Rahmen der Massage und anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren | Nr. 17, 150 Stunden |
| Elektro-, Licht- und Strahlentherapie | Nr. 18, 150 Stunden |
| Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie | Nr. 19, 150 Stunden |
Anders als im Unterricht verteilt die Verordnung in Teil B keine Stunden auf die einzelnen Bereiche; festgelegt ist nur die Gesamtzahl von mindestens 800 Stunden. Der sechste Bereich steht für den Bäderteil des Berufs. Das zugehörige Unterrichtsfach umfasst laut Anlage 1 Nr. 19 unter anderem Kneippsche Verfahren, medizinische Bäder mit Zusätzen, Wärmepackungen, Kryotherapie sowie Grundlagen der Kurort- und Klimatherapie.
Praktische Ausbildung im Masseur-Lehrgang: Fehlzeiten und Nachweis
Selbstgesteuertes Lernen und E-Learning sieht § 1 Abs. 2a MB-APrV nur für den theoretischen und praktischen Unterricht vor. Die praktische Ausbildung bleibt an Patientinnen und Patienten gebunden. Für Ausfälle gilt eine Regel zur Dauer des Lehrgangs: Darauf werden Ferien angerechnet, außerdem Ausfälle wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus Gründen, die Auszubildende nicht zu vertreten haben, bis zu acht Wochen insgesamt (§ 6 Abs. 1 MPhG). Längere Fehlzeiten können auf Antrag bei besonderer Härte berücksichtigt werden, wenn das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist.
Zum Abschluss des Lehrgangs stellt die Schulleitung eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus. Sie bestätigt, dass Unterricht und praktische Ausbildung regelmäßig und mit Erfolg besucht wurden. Vermerkt wird auch, ob die Ausbildung über die zulässigen Fehlzeiten hinaus unterbrochen war (§ 1 Abs. 3). Diese Bescheinigung ist neben einer amtlich beglaubigten Abschrift von Personalausweis oder Reisepass die zweite Unterlage für die Zulassung zur Prüfung (§ 4 Abs. 2).
Bezug zu Prüfung, praktischer Tätigkeit und Anerkennung
Alle sechs Bereiche kehren als Fächer der praktischen Prüfung wieder, ergänzt um die Physikalisch-therapeutischen Befundtechniken. Hinzu kommt dort eine Behandlung unter Aufsicht an einer Patientin oder einem Patienten nach vorheriger Befunderhebung und Behandlungsvorschlag (§ 7 Abs. 2 MB-APrV).
Auch nach der Prüfung bleiben die Bereiche der Maßstab. Die praktische Tätigkeit erstreckt sich auf genau diese Bereiche und soll innerhalb eines Jahres nach der Prüfung beginnen (§ 1 Abs. 4). Bei ausländischen Abschlüssen legt die Behörde fest, in welchen Therapiegebieten aus Teil B die Eignungsprüfung oder der praktische Teil der Kenntnisprüfung an Patienten stattfindet (§ 16a Abs. 3, § 16b Abs. 5).