Praktische Ausbildung

Auch: praktische Ausbildung im Lehrgang, Praxiseinsätze Masseur, Klinikeinsätze

Die praktische Ausbildung ist der Teil des Masseur-Lehrgangs, der in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen am Patienten stattfindet. Die MB-APrV sieht mindestens 800 Stunden in sechs Therapiebereichen vor; sie gehört zum Lehrgang, der mit der staatlichen Prüfung abschließt.

Die praktische Ausbildung ist der Teil des zweijährigen Lehrgangs zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin bzw. zum Masseur und medizinischen Bademeister, in dem Auszubildende am Patienten arbeiten. Sie umfasst 800 Stunden und findet in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen statt (§ 1 Abs. 1 und 2 MB-APrV, Verordnung zuletzt geändert am 07.06.2023, Stand Oktober 2026). Zusammen mit 2.230 Stunden Unterricht bildet sie den Lehrgang, der mit der staatlichen Prüfung endet.

Drei Praxisbegriffe im Masseur-Recht

Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz teilt die Ausbildung in einen Lehrgang und eine anschließende praktische Tätigkeit. Zum Lehrgang gehören theoretischer und praktischer Unterricht sowie die praktische Ausbildung (§ 4 Abs. 1 MPhG). Drei ähnlich klingende Begriffe stehen also für drei verschiedene Abschnitte:

BegriffWann und woUmfangNachweis
Praktischer Unterrichtim Lehrgang, Unterricht der SchuleTeil der 2.230 StundenAnlage 2
Praktische Ausbildungim Lehrgang, Krankenhaus oder geeignete medizinische Einrichtung, am Patienten800 Stunden (Anlage 1 Teil B: Mindeststunden)Anlage 2
Praktische Tätigkeitnach bestandener Prüfung, ermächtigte Einrichtung unter Aufsichtsechs Monate (§ 4 Abs. 3 MPhG)Anlage 3

Der umgangssprachliche Ausdruck Anerkennungspraktikum meint die praktische Tätigkeit nach der Prüfung, nicht die praktische Ausbildung. Ein Unterschied liegt auch im Ort: Eine Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten schreibt das MPhG beim Masseurberuf nur für die Einrichtungen der praktischen Tätigkeit vor (§ 7 Abs. 1, Voraussetzungen in Abs. 2). Für die praktische Ausbildung nennt die MB-APrV Krankenhäuser oder andere geeignete medizinische Einrichtungen, ohne eine Ermächtigung zu verlangen.

Zwei PraxisphasenZwei PraxisphasenOft verwechselt: im Lehrgang und danachPraktischeAusbildungPraktischeTätigkeitZeitpunktim Lehrgang, bis zurPrüfungnach bestandenerPrüfungUmfang800 Stunden6 MonateOrtKlinik oder geeigneteEinrichtungermächtigteEinrichtungNachweisAnlage 2,SchulleitungAnlage 3,Einrichtung
Abb.: Praktische Ausbildung und praktische Tätigkeit in der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister im Vergleich. Quelle: §§ 4 und 7 MPhG, § 1 und Anlagen 1 bis 3 MB-APrV, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild vergleicht die praktische Ausbildung mit der praktischen Tätigkeit im Beruf Masseur und medizinischer Bademeister. Die praktische Ausbildung gehört zum Lehrgang, der mit der staatlichen Prüfung abschließt, umfasst 800 Stunden am Patienten in Krankenhäusern oder geeigneten medizinischen Einrichtungen und wird mit der Bescheinigung nach Anlage 2 nachgewiesen. Die praktische Tätigkeit folgt nach bestandener Prüfung, dauert sechs Monate in einer ermächtigten Einrichtung unter Aufsicht und endet mit der Bescheinigung nach Anlage 3.

Sechs Bereiche nach Anlage 1 Teil B

Teil B der Stundentafel nennt sechs Bereiche, in denen die praktische Ausbildung stattfindet. Jeder trägt den Namen eines Unterrichtsfachs aus Teil A:

Bereich der praktischen AusbildungGleichnamiges Unterrichtsfach
Klassische MassagetherapieNr. 14, 300 Stunden
ReflexzonentherapieNr. 15, 150 Stunden
Sonderformen der MassagetherapieNr. 16, 200 Stunden
Übungsbehandlung im Rahmen der Massage und anderer physikalisch-therapeutischer VerfahrenNr. 17, 150 Stunden
Elektro-, Licht- und StrahlentherapieNr. 18, 150 Stunden
Hydro-, Balneo-, Thermo- und InhalationstherapieNr. 19, 150 Stunden

Anders als im Unterricht verteilt die Verordnung in Teil B keine Stunden auf die einzelnen Bereiche; festgelegt ist nur die Gesamtzahl von mindestens 800 Stunden. Der sechste Bereich steht für den Bäderteil des Berufs. Das zugehörige Unterrichtsfach umfasst laut Anlage 1 Nr. 19 unter anderem Kneippsche Verfahren, medizinische Bäder mit Zusätzen, Wärmepackungen, Kryotherapie sowie Grundlagen der Kurort- und Klimatherapie.

Praktische Ausbildung im Masseur-Lehrgang: Fehlzeiten und Nachweis

Selbstgesteuertes Lernen und E-Learning sieht § 1 Abs. 2a MB-APrV nur für den theoretischen und praktischen Unterricht vor. Die praktische Ausbildung bleibt an Patientinnen und Patienten gebunden. Für Ausfälle gilt eine Regel zur Dauer des Lehrgangs: Darauf werden Ferien angerechnet, außerdem Ausfälle wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus Gründen, die Auszubildende nicht zu vertreten haben, bis zu acht Wochen insgesamt (§ 6 Abs. 1 MPhG). Längere Fehlzeiten können auf Antrag bei besonderer Härte berücksichtigt werden, wenn das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist.

Zum Abschluss des Lehrgangs stellt die Schulleitung eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus. Sie bestätigt, dass Unterricht und praktische Ausbildung regelmäßig und mit Erfolg besucht wurden. Vermerkt wird auch, ob die Ausbildung über die zulässigen Fehlzeiten hinaus unterbrochen war (§ 1 Abs. 3). Diese Bescheinigung ist neben einer amtlich beglaubigten Abschrift von Personalausweis oder Reisepass die zweite Unterlage für die Zulassung zur Prüfung (§ 4 Abs. 2).

Bezug zu Prüfung, praktischer Tätigkeit und Anerkennung

Alle sechs Bereiche kehren als Fächer der praktischen Prüfung wieder, ergänzt um die Physikalisch-therapeutischen Befundtechniken. Hinzu kommt dort eine Behandlung unter Aufsicht an einer Patientin oder einem Patienten nach vorheriger Befunderhebung und Behandlungsvorschlag (§ 7 Abs. 2 MB-APrV).

Auch nach der Prüfung bleiben die Bereiche der Maßstab. Die praktische Tätigkeit erstreckt sich auf genau diese Bereiche und soll innerhalb eines Jahres nach der Prüfung beginnen (§ 1 Abs. 4). Bei ausländischen Abschlüssen legt die Behörde fest, in welchen Therapiegebieten aus Teil B die Eignungsprüfung oder der praktische Teil der Kenntnisprüfung an Patienten stattfindet (§ 16a Abs. 3, § 16b Abs. 5).

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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