Die MB-APrV, ausgeschrieben Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister, ist die Bundesverordnung, die den Lehrgang und das Examen dieses Berufs im Einzelnen regelt. Sie setzt den Rahmen des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes in Stundenzahlen, Prüfungsfächer und Formulare um. Aus ihr ergibt sich, wie viele Unterrichtsstunden der Lehrgang umfasst, welche Fächer geprüft werden und welche Bescheinigungen am Ende der einzelnen Abschnitte stehen.
Rechtsgrundlage und Stand der MB-APrV
Erlassen hat die Verordnung das Bundesministerium für Gesundheit am 6. Dezember 1994, im Benehmen mit dem damaligen Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft und mit Zustimmung des Bundesrates. In Kraft trat sie am 21. Dezember 1994. Die Ermächtigung enthält § 13 Abs. 1 MPhG. Die letzte Änderung brachte Artikel 9 der Verordnung vom 7. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 148), so der amtliche Text auf gesetze-im-internet.de im Stand Oktober 2026. Als Bundesrecht gilt sie in allen Ländern gleich. Einzelnes überlässt sie den Ländern, etwa die Regeln für selbstgesteuertes Lernen und E-Learning im Unterricht (§ 1 Abs. 2a).
Lehrgang: 2.230 Stunden Unterricht, 800 Stunden praktische Ausbildung
§ 1 Abs. 1 legt den Umfang fest und verweist auf die Stundentafel in Anlage 1. Teil A verteilt den theoretischen und praktischen Unterricht auf 19 Fächer. Am meisten Zeit entfällt auf Spezielle Krankheitslehre mit 360 Stunden, Klassische Massagetherapie mit 300, Anatomie mit 240 und Sonderformen der Massagetherapie mit 200 Stunden. Weitere 100 Stunden ordnet die Anlage keinem Fach fest zu; sie sind auf die Fächer 1 bis 19 zu verteilen. § 1 Abs. 1 Satz 2 sieht geringere Stundenzahlen für Umschüler nach § 18 MPhG vor; diese Verkürzung galt nur für Umschulungen, die bis zum 31. Dezember 2000 begonnen wurden. Die Fächer im Einzelnen erläutert der Eintrag Ausbildungsinhalte.
Teil B gliedert die praktische Ausbildung von mindestens 800 Stunden in sechs Bereiche, von der Klassischen Massagetherapie bis zur Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie. Sie findet am Patienten in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen statt (§ 1 Abs. 2). Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bescheinigt die Schule nach Anlage 2; ohne diese Bescheinigung gibt es keine Prüfungszulassung (§ 4 Abs. 2). Die Absätze 4 bis 6 von § 1 betreffen die praktische Tätigkeit nach dem Examen, die nach § 4 Abs. 3 MPhG sechs Monate dauert. Sie soll binnen eines Jahres beginnen, umfasst die Bereiche aus Teil B und endet mit einer Bescheinigung nach Anlage 3.
Das Schaubild zeigt oben die Stundenzahlen der MB-APrV: 2.230 Stunden Unterricht nach Anlage 1 Teil A und 800 Stunden praktische Ausbildung nach Teil B. Darunter folgen die Stationen: Paragraf 1 zweijähriger Lehrgang mit Bescheinigung nach Anlage 2, Paragrafen 2 bis 14 staatliche Prüfung mit schriftlichem, mündlichem und praktischem Teil, Paragraf 1 Absatz 4 bis 6 praktische Tätigkeit von sechs Monaten mit Bescheinigung nach Anlage 3 und Paragraf 15 Erlaubnisurkunde nach Anlage 5. Für Abschlüsse aus dem Ausland gelten die Paragrafen 16 bis 16c.
Staatliche Prüfung und Erlaubnisurkunde
Die §§ 2 bis 14 ordnen das Examen. Es hat einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil und wird an der Schule abgelegt, an der der Lehrgang endet. Abgenommen wird es von einem Prüfungsausschuss, der bei jeder Schule gebildet wird und dessen Vorsitz die zuständige Behörde bestellt (§ 3). § 9 enthält die Notenskala von „sehr gut“ bis „ungenügend“, § 10 die Regeln für Bestehen und Wiederholung, die §§ 11 bis 13 Rücktritt, Versäumnis und Täuschungsversuche, § 14 die Einsicht in die Prüfungsunterlagen. Fächer, Dauer und Bestehensregeln der drei Teile fasst der Eintrag Staatliche Prüfung zusammen.
§ 15 verbindet Verordnung und Gesetz: Sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 MPhG erfüllt, stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 aus. Damit endet der Weg, den die Verordnung von der ersten Unterrichtsstunde an beschreibt.
Abschlüsse aus dem Ausland
Die §§ 16 bis 16c regeln die Anerkennung. § 16 betrifft Nachweise aus anderen EWR-Staaten und vorübergehende Dienstleistungen. § 16a sieht für Ausbildungen aus der EU oder dem EWR mit wesentlichen Unterschieden einen Anpassungslehrgang oder eine praktische Eignungsprüfung vor, § 16b für Drittstaaten einen Anpassungslehrgang mit Abschlussgespräch oder eine Kenntnisprüfung. § 16c setzt die Fristen: Entscheidung spätestens vier Monate nach Vorlage der Unterlagen, Prüfungsmöglichkeit innerhalb von sechs Monaten danach. Ausführlich behandelt das der Eintrag Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.
Die Anlagen der Verordnung
Am Ende der Verordnung stehen die Stundentafel und die Muster der Nachweise. Jedes Muster gehört zu einer Vorschrift, die es verlangt:
| Anlage | Inhalt | Vorschrift |
|---|---|---|
| 1 | Stundentafel: Teil A Unterricht, Teil B praktische Ausbildung | § 1 Abs. 1 |
| 2 | Bescheinigung über die Teilnahme am Lehrgang, Voraussetzung der Prüfungszulassung | § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 2 |
| 3 | Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Tätigkeit | § 1 Abs. 6 |
| 4 | Zeugnis über die staatliche Prüfung mit je einer Note für den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil | § 10 Abs. 2 |
| 5 | Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung | § 15 |
| 5a, 5b | Bescheinigungen über Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung (Abschluss aus EU oder EWR) | § 16a Abs. 2 und 3 |
| 6, 7 | Bescheinigungen über Anpassungslehrgang und Kenntnisprüfung (Abschluss aus einem Drittstaat) | § 16b Abs. 2 und 7 |