Die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse entscheidet darüber, ob Fachkräfte mit einer Massage- und Bäderausbildung aus dem Ausland in Deutschland die Berufsbezeichnung „Masseurin und medizinische Bademeisterin“ oder „Masseur und medizinischer Bademeister“ führen dürfen. Dafür verlangt § 1 MPhG eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung. Im Verfahren prüft die zuständige Landesbehörde, ob die ausländische Qualifikation der deutschen gleichwertig ist. Fehlt die Gleichwertigkeit, greifen Ausgleichsmaßnahmen; ihr Rahmen weicht teils von der Physiotherapie ab, etwa bei der Höchstdauer des Anpassungslehrgangs für EU-Abschlüsse.
Maßstab der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
Verglichen wird mit der Ausbildung nach dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) und der MB-APrV: einem zweijährigen Lehrgang mit 2.230 Stunden Unterricht und 800 Stunden praktischer Ausbildung sowie sechs Monaten praktischer Tätigkeit nach der Prüfung. Die Regeln stehen in § 2 MPhG, Stand Oktober 2026 (zuletzt geändert am 12.12.2023). Ausbildungsgänge und Berufserfahrung aus anderen Staaten fließen in den Vergleich ein. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn die Ausbildung inhaltlich wesentlich von den Kenntnissen und Fähigkeiten abweicht, die Voraussetzung für die Berufsausübung in Deutschland sind. Nachgewiesene Berufspraxis und formell anerkanntes lebenslanges Lernen können solche Lücken ganz oder teilweise schließen.
Typisch für den Masseurberuf ist, dass die praktische Tätigkeit zum Maßstab gehört. Unterschiede in diesem Teil kann auch ein Berufspraktikum ausgleichen, das unter Aufsicht in einer Einrichtung nach den Maßstäben des § 7 Abs. 2 MPhG abgeleistet wurde (§ 2 Abs. 4 MPhG, für Drittstaatsabschlüsse entsprechend über § 2 Abs. 2). Die Behörde soll die Gleichwertigkeit vor den übrigen Voraussetzungen der Erlaubnis prüfen. Auf Antrag erteilt sie darüber einen gesonderten Bescheid (§ 2 Abs. 4b MPhG). Wie der Vergleich im Einzelnen abläuft, erklärt der Eintrag Gleichwertigkeitsprüfung.
Das Schaubild zeigt den Weg eines ausländischen Abschlusses im Beruf Masseur und medizinischer Bademeister zur Erlaubnis: Antrag bei der Landesbehörde mit einer Entscheidungsfrist von höchstens vier Monaten ab Vorlage der Unterlagen, dann der Vergleich mit der Ausbildung nach MPhG und MB-APrV, bei dem Berufspraxis Unterschiede ausgleichen kann. Bleiben wesentliche Unterschiede, wählen Antragstellende aus der EU oder dem EWR zwischen einem Anpassungslehrgang von höchstens zweieinhalb Jahren und einer rein praktischen Eignungsprüfung, Antragstellende aus Drittstaaten zwischen einem Anpassungslehrgang von höchstens drei Jahren und einer mündlichen und praktischen Kenntnisprüfung. Ist die Gleichwertigkeit gegeben oder ausgeglichen und liegen Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und Deutschkenntnisse vor, folgt die Erlaubnisurkunde.
Ausgleichsmaßnahmen für Masseure und medizinische Bademeister
Bleiben wesentliche Unterschiede, richtet sich der Weg nach dem Staat, in dem der Abschluss erworben wurde. In beiden Fällen wählen die Antragstellenden selbst zwischen einem Lehrgang und einer Prüfung.
- Abschluss aus EU oder EWR (§ 2 Abs. 4 MPhG, § 16a MB-APrV): Anpassungslehrgang von höchstens zweieinhalb Jahren, nachgewiesen per Bescheinigung, oder Eignungsprüfung. Die Eignungsprüfung ist rein praktisch: Behandlung von einer bis sechs Personen, Sollzeit höchstens 30 Minuten je Therapiegebiet, einmal wiederholbar. Für Drittstaatsdiplome, die nach EU-Recht gleichgestellt sind, gilt dieser Weg entsprechend (§ 2 Abs. 5 MPhG).
- Abschluss aus einem Drittstaat (§ 2 Abs. 2 MPhG, § 16b MB-APrV): Anpassungslehrgang von höchstens drei Jahren, der mit einem Abschlussgespräch endet, oder Kenntnisprüfung. Diese hat einen mündlichen Teil in Berufs- und Gesetzeskunde und Physikalisch-therapeutischen Befundtechniken (10 bis 45 Minuten) und einen praktischen Teil wie die Eignungsprüfung. Offen steht er auch, wenn ein Vergleich nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand möglich wäre, weil Unterlagen fehlen und die Gründe dafür nicht in der Person der Antragstellenden liegen (§ 2 Abs. 2 Satz 5 MPhG).
Den Anpassungslehrgang führen staatlich anerkannte Schulen, zur Annahme von Praktikanten ermächtigte Einrichtungen oder von der Behörde als vergleichbar anerkannte Stellen durch. Dauer und Inhalt legt die Behörde nach den festgestellten Unterschieden fest. In der praktischen Prüfung behandeln Prüflinge Personen mit vorgegebener Diagnose, jeweils nach eigener Befunderhebung und eigenem Behandlungsvorschlag. Die Therapiegebiete stammen aus Anlage 1 Teil B der MB-APrV. Zwei Fachprüfer bewerten, darunter mindestens eine Lehrkraft aus dem Beruf oder der Medizinpädagogik. Wer einen EU- oder EWR-Abschluss nur auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG vorweist, hat keine Wahl: Dann ist die Eignungsprüfung vorgeschrieben (§ 2 Abs. 4a MPhG). Mehr zur Prüfung für Drittstaatsabschlüsse steht im Eintrag Kenntnisprüfung.
Fristen und Bescheid
Für die Entscheidung setzt § 16c MB-APrV eine Höchstfrist von vier Monaten ab Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Bei Anträgen im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a Aufenthaltsgesetz soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten fallen. Werden Ausgleichsmaßnahmen auferlegt, erhalten Antragstellende einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Darin steht, welchem Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG die geforderte und die mitgebrachte Qualifikation entsprechen und welche Fächer oder Ausbildungsbestandteile betroffen sind. Außerdem begründet er, warum Berufspraxis oder lebenslanges Lernen die Unterschiede nicht ausgleichen. Eignungs- und Kenntnisprüfung sind staatliche Prüfungen vor einer staatlichen Prüfungskommission. Nutzen die Länder dafür reguläre Prüfungstermine, ist ein Antreten binnen sechs Monaten nach der Entscheidung über den Antrag sicherzustellen.
Erlaubnis und vorübergehende Dienstleistung
Mit der festgestellten Gleichwertigkeit ist erst eine der vier Bedingungen aus § 2 Abs. 1 MPhG erfüllt. Dazu kommen Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und Deutschkenntnisse in dem Umfang, den die Berufstätigkeit verlangt; eine Niveaustufe nennt das Gesetz nicht. Antragstellende aus dem EWR können Zuverlässigkeit und Gesundheit mit Bescheinigungen ihres Herkunftsstaats belegen, die bei Vorlage höchstens drei Monate alt sind (§ 16 MB-APrV). Am Ende stellt die Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 5 MB-APrV aus.
Eine deutsche Erlaubnis braucht nicht, wer nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeitet und als EWR-Staatsangehörige oder -Staatsangehöriger in einem Mitgliedstaat rechtmäßig im Beruf niedergelassen ist. Nötig ist dann eine schriftliche Meldung vor dem ersten Einsatz, die für jedes weitere Jahr mit Einsätzen zu erneuern ist (§ 13a MPhG). Darauf antwortet die Behörde in der Regel binnen eines Monats: Sie lässt die Dienstleistung zu oder verlangt eine Eignungsprüfung (§ 16 Abs. 5 MB-APrV). Die Prüfung darf sie nur fordern, wenn sonst die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre (§ 13a Abs. 3 MPhG).