Anpassungslehrgang

Auch: Ausgleichsmaßnahme Anpassungslehrgang

Der Anpassungslehrgang ist eine Ausgleichsmaßnahme aus Unterricht, betreuter Praxis oder beidem an einer Schule oder Einrichtung; Fachkräfte mit ausländischem Massage- und Bäderabschluss schließen damit die Lücken aus dem Anerkennungsbescheid. Dauer und Inhalte legt die Landesbehörde fest.

Der Anpassungslehrgang ist eine betreute Lernphase, in der Fachkräfte mit ausländischem Massage- und Bäderabschluss Lücken zur deutschen Ausbildung schließen. Im Beruf Masseur und medizinischer Bademeister dauert er höchstens zweieinhalb Jahre bei Abschlüssen aus EU und EWR und höchstens drei Jahre bei Abschlüssen aus Drittstaaten. Welche Lücken das sind, steht in dem Bescheid, mit dem die Landesbehörde im Verfahren zur Anerkennung des ausländischen Abschlusses wesentliche Unterschiede festgestellt hat. Rechtsgrundlage sind § 2 MPhG und die §§ 16a bis 16c der MB-APrV, jeweils Stand Oktober 2026. Am Ende steht keine staatliche Prüfung, sondern eine Bescheinigung; bei Drittstaatsabschlüssen geht ihr eine Prüfung in Form eines Abschlussgesprächs voraus.

Anpassungslehrgang nach MB-APrV: zwei Fassungen

Die Verordnung regelt den Lehrgang zweimal, je nach Herkunftsstaat des Abschlusses. Für Nachweise aus der EU oder dem EWR, nach § 2 Abs. 5 MPhG auch für gleichgestellte Drittstaatsdiplome, gilt § 16a MB-APrV: Ziel ist allein der Ausgleich der festgestellten Unterschiede. Für Abschlüsse aus Drittstaaten gilt § 16b MB-APrV. Dort soll der Lehrgang zusammen mit einem Abschlussgespräch zeigen, dass die für den Beruf nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind. Die Obergrenzen der Dauer stehen im MPhG selbst.

MerkmalEU / EWRDrittstaat
Rechtsgrundlage§ 2 Abs. 4 MPhG, § 16a MB-APrV§ 2 Abs. 2 MPhG, § 16b MB-APrV
LehrgangszielAusgleich der festgestellten UnterschiedeNachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten für den Beruf
Höchstdauerzweieinhalb Jahredrei Jahre
AbschlussBescheinigung über die Ableistung (Anlage 5a)Abschlussgespräch, danach Bescheinigung (Anlage 6)
AlternativeEignungsprüfungKenntnisprüfung

Wo und in welcher Form der Lehrgang stattfindet

Durchgeführt wird der Lehrgang an staatlich anerkannten Schulen für Masseure und medizinische Bademeister (§ 4 Abs. 2 MPhG), an Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen mit Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten (§ 7 Abs. 1 MPhG) oder an Stellen, die die Behörde als vergleichbar anerkennt. Drei Formen sind zulässig: theoretischer und praktischer Unterricht, praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beides zusammen. An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b MB-APrV angemessen beteiligt sein, also an der Schule unterrichtende Masseurinnen und Masseure, Diplom-Medizinpädagoginnen und -pädagogen oder Medizinpädagoginnen und -pädagogen mit Physiotherapieausbildung.

Eine feste Stundentafel hat der Anpassungslehrgang nicht. Die Behörde bestimmt Dauer und Inhalte so, dass das Lehrgangsziel erreichbar ist. Ausgangspunkt ist der Bescheid über die wesentlichen Unterschiede: Nach § 16c Abs. 2 MB-APrV nennt er die betroffenen Fächer oder Ausbildungsbestandteile. Infrage kommen die 19 Fächer der Stundentafel in Anlage 1 MB-APrV, die sechs Bereiche der praktischen Ausbildung und die praktische Tätigkeit nach der Prüfung.

Abschlussgespräch, Verlängerung und Wiederholung

Beim EU-Lehrgang genügt die Bescheinigung, dass er abgeleistet wurde; eine Prüfung sieht § 16a MB-APrV dafür nicht vor. Beim Drittstaats-Lehrgang folgt ein Abschlussgespräch. Es führen eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 MB-APrV und die Person, die die Teilnehmenden im Lehrgang mitbetreut hat. Die Bescheinigung gibt es erst, wenn das Gespräch zeigt, dass das Lehrgangsziel erreicht ist. Reicht es nicht, entscheidet die prüfende Person im Benehmen mit der betreuenden über eine angemessene Verlängerung. Sie ist einmal zulässig und endet mit einem weiteren Gespräch. Scheitert auch dieses, darf der Lehrgang einmal wiederholt werden.

Lehrgang oder Prüfung?Lehrgang oder Prüfung?Wahl bei wesentlichen UnterschiedenLehrgangPrüfungFormUnterricht undbetreute PraxisEignungs- oderKenntnisprüfungDauer, höchstensEU: 2,5 JahreDrittstaat: 3 JahrePraxis: Soll 30 Min.je TherapiegebietAbschlussGespräch nur beiDrittstaatsabschlussvor staatlicherPrüfungskommissionOhne Wahl bei Niveau Art. 11 a:nur Eignungsprüfung (§ 2 Abs. 4a)
Abb.: Anpassungslehrgang und Ausgleichsprüfung im Vergleich für Masseure und medizinische Bademeister mit ausländischem Abschluss. Quelle: § 2 MPhG, §§ 16a bis 16c MB-APrV, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild vergleicht die zwei Wege für Masseure und medizinische Bademeister mit ausländischem Abschluss: den Anpassungslehrgang mit Unterricht und betreuter Praxis, höchstens zweieinhalb Jahre bei EU-Abschlüssen und drei Jahre bei Drittstaatsabschlüssen, mit Abschlussgespräch nur bei Drittstaatsabschlüssen, und die Eignungs- oder Kenntnisprüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission mit einer Sollzeit von höchstens 30 Minuten je Therapiegebiet im praktischen Teil. Bei einem Ausbildungsniveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG gibt es keine Wahl, dann ist die Eignungsprüfung vorgeschrieben.

Lehrgang oder Prüfung: die Wahl

Das MPhG räumt ein Wahlrecht ein. Statt des Lehrgangs können Antragstellende mit EU- oder EWR-Abschluss die rein praktische Eignungsprüfung ablegen, mit Drittstaatsabschluss die Kenntnisprüfung mit mündlichem und praktischem Teil. Beide Prüfungen finden als staatliche Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt, der Lehrgang dagegen an der Schule oder Einrichtung. Eine Ausnahme vom Wahlrecht regelt § 2 Abs. 4a MPhG: Erreicht der Ausbildungsnachweis nur die Stufe des Artikels 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, ist die Eignungsprüfung vorgeschrieben und der Lehrgang scheidet aus.

Vom regulären Lehrgang nach § 4 MPhG unterscheidet sich der Anpassungslehrgang deutlich: Jener dauert zwei Jahre, folgt der Stundentafel mit 2.230 Stunden Unterricht und 800 Stunden praktischer Ausbildung und endet mit der staatlichen Prüfung an der Schule. Mit der Bescheinigung über den Anpassungslehrgang ist nur die fachliche Voraussetzung der Erlaubnis erfüllt. Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und Deutschkenntnisse prüft die Behörde gesondert (§ 2 Abs. 1 MPhG).

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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