Die Eignungsprüfung ist im Beruf Masseur und medizinischer Bademeister eine Ausgleichsmaßnahme im Anerkennungsverfahren. In einer praktischen Prüfung am Patienten zeigen Antragstellende mit einem Ausbildungsnachweis aus der EU oder dem EWR, dass sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen können, die die Behörde zwischen ihrer und der deutschen Ausbildung festgestellt hat. Geregelt ist sie in § 16a Abs. 3 und 4 MB-APrV, die Anlässe nennen §§ 2 und 13a MPhG. Stand ist Oktober 2026; die MB-APrV wurde zuletzt am 07.06.2023 geändert, das MPhG am 12.12.2023.
Wann die Eignungsprüfung ansteht
Vier Fallgruppen führen in die Eignungsprüfung:
- Wahl statt Lehrgang: Bleiben bei einem EU- oder EWR-Abschluss wesentliche Unterschiede, die weder Berufspraxis noch anerkanntes lebenslanges Lernen ausgleichen, entscheiden Antragstellende selbst zwischen Eignungsprüfung und einem höchstens zweieinhalbjährigen Anpassungslehrgang (§ 2 Abs. 4 MPhG).
- Pflicht ohne Wahl: Liegt der Ausbildungsnachweis nur auf der Stufe von Artikel 11 Buchstabe a der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG, ist die Eignungsprüfung die einzige Ausgleichsmaßnahme (§ 2 Abs. 4a MPhG).
- Gleichgestellte Drittstaatsdiplome: Ergibt sich nach EU-Recht eine Gleichstellung, gelten dieselben Regeln (§ 2 Abs. 5 MPhG).
- Vorübergehende Dienstleistung: Wer aus einem anderen EWR-Staat nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland arbeiten will, meldet das vorher an. Eine Eignungsprüfung darf die Behörde dann nur verlangen, wenn ohne den Nachweis die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre (§ 13a Abs. 3 MPhG). Die Behörde muss dann sicherstellen, dass die Prüfung innerhalb eines Monats nach ihrer Entscheidung abgelegt werden kann (§ 16a Abs. 4 MB-APrV).
Vom Bescheid zur Patientenprüfung
Maßgeblich ist der Bescheid, mit dem die Behörde die Unterschiede feststellt. Gegen ihn sind Rechtsmittel möglich, und er führt die betroffenen Fächer oder Ausbildungsbestandteile einzeln auf (§ 16c Abs. 2 MB-APrV). Aus dieser Liste leitet die Behörde ab, in welchen Therapiegebieten geprüft wird. Infrage kommen die sechs Bereiche, die Anlage 1 Teil B MB-APrV für die praktische Ausbildung vorsieht: Klassische Massagetherapie, Reflexzonentherapie, Sonderformen der Massagetherapie, Übungsbehandlung, Elektro-, Licht- und Strahlentherapie sowie Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie. Liegen die Unterschiede etwa nur im zuletzt genannten Bereich, richtet sich die Prüfung auf dieses Gebiet.
Einen schriftlichen oder mündlichen Teil gibt es nicht. Die Zahl der Behandlungen liegt zwischen einer und sechs; für jede Patientin und jeden Patienten ist eine Diagnose vorgegeben. Für jede Behandlung erhebt der Prüfling zuerst einen Befund und macht einen Behandlungsvorschlag; danach behandelt er. Je Therapiegebiet soll die Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern und als Patientenprüfung angelegt sein.
Abgenommen und bewertet wird sie von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern. Mindestens eine Person unterrichtet als Masseurin oder Masseur und medizinischer Bademeister an der Schule oder ist in der Medizinpädagogik qualifiziert (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b MB-APrV). Gestattet sind Nachfragen der Prüfenden zum konkreten praktischen Vorgehen.
Das Schaubild zeigt den Ablauf der Eignungsprüfung für Masseure und medizinische Bademeister mit Abschluss aus der EU oder dem EWR: Die Behörde legt die Therapiegebiete nach den festgestellten Unterschieden fest, der Prüfling erhebt bei einer bis sechs Patientinnen oder Patienten mit vorgegebener Diagnose jeweils einen Befund, macht einen Behandlungsvorschlag und behandelt, als Sollzeit gelten höchstens 30 Minuten je Therapiegebiet. Zwei Fachprüfer bewerten; bestanden ist die Prüfung bei übereinstimmendem Urteil, sie ist einmal wiederholbar und wird mit einer Bescheinigung nach Anlage 5b bestätigt.
Bestehen, Wiederholung und Bescheinigung
Eine Note vergibt die Eignungsprüfung nicht. Sie gilt als bestanden, wenn beide Fachprüfer sie übereinstimmend so bewerten; mindestens muss die Leistung trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügen. Kommen die beiden zu verschiedenen Ergebnissen, fällt die Entscheidung beim Vorsitz des Prüfungsausschusses, der sich vorher mit ihnen abstimmt. Deshalb ist er während der Prüfung anwesend und darf selbst Fragen stellen. Wer nicht besteht, hat einen zweiten Versuch. Termine soll es wenigstens zweimal jährlich geben. Über das Bestehen stellt der Vorsitz eine Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung nach dem Muster der Anlage 5b aus.
Den Rahmen setzt § 16c Abs. 3 MB-APrV: Formal ist die Eignungsprüfung eine staatliche Prüfung, abgenommen von einer staatlichen Prüfungskommission. Die Länder dürfen dafür die regulären Termine der staatlichen Prüfung nutzen. Das Ablegen ist dann spätestens sechs Monate nach der Entscheidung über den Antrag zu ermöglichen. Für Niederschrift, Rücktritt, Versäumnis, Täuschungsversuche und Einsicht in die Unterlagen gelten die §§ 8 und 11 bis 14 MB-APrV entsprechend; bei Krankheit kann der Vorsitz eine ärztliche Bescheinigung verlangen.
Für die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung deckt die bestandene Prüfung nur die Ausbildung ab (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 MPhG). Die Nummern 2 bis 4 verlangen zusätzlich Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und die nötigen Deutschkenntnisse.
Abgrenzung zur Kenntnisprüfung und zur staatlichen Prüfung
| Merkmal | Eignungsprüfung | Kenntnisprüfung | Praktischer Teil der staatlichen Prüfung |
|---|---|---|---|
| Für wen | EU-/EWR-Abschluss, Dienstleistende | Drittstaatsabschluss | Absolventinnen und Absolventen des Lehrgangs |
| Rechtsgrundlage | § 16a Abs. 3 und 4 MB-APrV | § 16b Abs. 3 bis 7 MB-APrV | § 7 MB-APrV |
| Prüfungsteile | nur praktisch | mündlich und praktisch | neben schriftlichem und mündlichem Teil |
| Alternative | Anpassungslehrgang bis 2,5 Jahre; keine bei Art. 11 Buchst. a RL 2005/36/EG und bei Dienstleistung | Anpassungslehrgang bis 3 Jahre | keine |
| Bewertung | bestanden / nicht bestanden | bestanden / nicht bestanden | Noten nach § 9 MB-APrV |
| Wiederholung | einmal | mündlicher Teil und jedes nicht bestandene Therapiegebiet je einmal | je Fächergruppe und Patientenprüfung einmal, nach weiterer Ausbildung |
Bei Abschlüssen aus Drittstaaten tritt an die Stelle der Eignungsprüfung die Kenntnisprüfung, wiederum wahlweise zum Anpassungslehrgang; ausgenommen sind gleichgestellte Diplome. Mit Auswahlverfahren oder Tests vor der Aufnahme in eine Schule hat die Eignungsprüfung nichts zu tun: Das MPhG nennt für den Zugang zum Lehrgang die gesundheitliche Eignung und einen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung (§ 5 MPhG), einen Eingangstest regelt es nicht.