Praktische Prüfung

Auch: praktischer Teil der staatlichen Prüfung, praktisches Examen Masseur, Patientenprüfung

Die praktische Prüfung ist der Teil der staatlichen Prüfung für Masseure und medizinische Bademeister, der an Patienten oder Probanden stattfindet. Sie verbindet sieben Fächer in zwei Fächergruppen mit einer Patientenbehandlung nach eigenem Befund und Behandlungsvorschlag (§ 7 MB-APrV).

Die praktische Prüfung ist der Teil der staatlichen Prüfung im Beruf Masseur und medizinischer Bademeister, der an Patientinnen, Patienten oder Probanden stattfindet. Sie besteht aus drei Bausteinen: zwei Fächergruppen mit zusammen sieben Fächern und einer Patientenbehandlung. Aus allen dreien bildet der Vorsitz des Prüfungsausschusses eine Note. Maßgeblich ist § 7 MB-APrV in der Fassung der letzten Änderung vom 07.06.2023 (Stand Oktober 2026).

Praktische Prüfung Masseur: zwei Fächergruppen

FächergruppeFächerUnterricht nach Anlage 1
1Physikalisch-therapeutische Befundtechniken (Nr. 13); Klassische Massagetherapie (Nr. 14); Reflexzonentherapie (Nr. 15); Sonderformen der Massagetherapie (Nr. 16)710 Stunden, verteilt 60 / 300 / 150 / 200
2Übungsbehandlung im Rahmen der Massage und anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren (Nr. 17); Elektro-, Licht- und Strahlentherapie (Nr. 18); Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie (Nr. 19)450 Stunden, je Fach 150

Zusammen stehen die sieben Fächer für 1.160 der 2.230 Unterrichtsstunden, also für mehr als die Hälfte des Unterrichts (Anlage 1 MB-APrV). In jedem Fach belegen die Prüflinge ihr Können fallbezogen; dazu gehört, das eigene Vorgehen zu erläutern und zu begründen (§ 7 Abs. 1). Geprüft wird einzeln oder in Gruppen bis zu fünf. Für jedes Fach sieht § 7 Abs. 1 eine Sollzeit von höchstens 20 Minuten je Prüfling vor. Rechnerisch ergeben die Sollwerte bis zu 80 Minuten in Fächergruppe 1 und 60 Minuten in Fächergruppe 2.

Die Patientenbehandlung nach § 7 Abs. 2

Neben den Fächergruppen führt jeder Prüfling unter Aufsicht eine Behandlung durch. Sie findet an einer Patientin oder einem Patienten statt. Steht niemand zur Verfügung, tritt eine zugewiesene Person mit vorgegebener Diagnose an die Stelle. Die Reihenfolge ist festgelegt:

  • Befunderhebung vor der Behandlung
  • Behandlungsvorschlag auf dieser Grundlage
  • Behandlung, in der die im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten am Patienten umgesetzt werden

Ausgewählt und zugewiesen werden die Patientinnen und Patienten von einem Fachprüfer, und zwar im Einvernehmen mit ihnen selbst und mit der für sie verantwortlichen Ärztin oder dem verantwortlichen Arzt. Die Behandlung soll nicht länger als 60 Minuten dauern. Sie wird getrennt benotet und zählt in der Teilnote so viel wie eine ganze Fächergruppe.

Bewertung: drei Noten, eine Teilnote

Jedes Fach und die Patientenbehandlung nehmen zwei Fachprüfer ab und benoten sie. Mindestens einer von ihnen gehört zu den Fachprüfern nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, also zu den an der Schule unterrichtenden Masseuren und medizinischen Bademeistern oder den dort genannten Medizinpädagogen. Der Vorsitz darf teilnehmen, aber keine Fragen stellen (§ 7 Abs. 3).

Die Note einer Fächergruppe ist das arithmetische Mittel der Noten der Fachprüfer in dieser Gruppe. Die Teilnote ergibt sich zu gleichen Teilen aus Fächergruppe 1, Fächergruppe 2 und Patientenbehandlung, mit zwei Nachkommastellen berechnet, nicht gerundet und über die Skala des § 9 in eine Note übersetzt. Bestanden ist der praktische Teil nur, wenn drei Bedingungen zugleich erfüllt sind:

  • jede Fächergruppe mindestens „ausreichend“
  • kein einzelnes Fach schlechter als „mangelhaft“
  • die Patientenbehandlung mindestens „ausreichend“

Innerhalb einer Fächergruppe kann ein „mangelhaft“ in einem Fach also durch die übrigen Fächer aufgefangen werden, sofern die Gruppe im Mittel mindestens „ausreichend“ erreicht; ein „ungenügend“ in einem Fach lässt sich nicht ausgleichen (§ 7 Abs. 3). Die Patientenbehandlung muss dagegen für sich bestehen. Im mündlichen Teil gibt es keinen Ausgleich zwischen Fächern: Dort muss jedes Fach mindestens „ausreichend“ erreichen.

Drei Bausteine, eine NoteDrei Bausteine, eine Note1Fächergruppe 1: vier FächerBefundtechniken, KlassischeMassage, Reflexzonen, Sonderformen2Fächergruppe 2: drei FächerÜbungsbehandlung; Elektro-, Licht-und Strahlentherapie; Hydro-,Balneo-, Thermo-, Inhalationstherapie3PatientenbehandlungBefund, Vorschlag, Behandlungunter Aufsicht, bis 60 Min. (Soll)Teilnote = Mittel aus 1, 2 und 3Bestanden:1 bis 3 je „ausreichend“,kein Fach unter „mangelhaft“
Abb.: Aufbau, Notenbildung und Bestehensregel des praktischen Teils der staatlichen Prüfung für Masseure und medizinische Bademeister. Quelle: § 7 MB-APrV, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt den praktischen Teil der staatlichen Prüfung für Masseure und medizinische Bademeister aus drei Bausteinen: Fächergruppe 1 mit Befundtechniken, Klassischer Massagetherapie, Reflexzonentherapie und Sonderformen, Fächergruppe 2 mit Übungsbehandlung, Elektro-, Licht- und Strahlentherapie sowie Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie, mit einer Sollzeit von höchstens 20 Minuten je Fach, und eine Patientenbehandlung nach Befund und Behandlungsvorschlag mit einer Sollzeit von höchstens 60 Minuten. Die Teilnote ist das Mittel der drei Bausteine. Bestanden ist der Teil, wenn jeder Baustein mindestens ausreichend ist und kein Fach schlechter als mangelhaft.

Wiederholung und Abgrenzung zur Eignungsprüfung

Ist eine Fächergruppe oder die Patientenbehandlung „mangelhaft“ oder „ungenügend“, steht dafür ein zweiter Versuch offen (§ 10 Abs. 3 MB-APrV). Wiederholt wird nach dem Wortlaut die Fächergruppe, nicht das einzelne Fach. Vorher ist eine weitere Ausbildung nötig, deren Dauer und Inhalt der Vorsitz im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt; einschließlich der Prüfungszeit darf sie ein Jahr nicht überschreiten (§ 10 Abs. 4 Satz 2). Die Frist für den Abschluss der Wiederholung beträgt zwölf Monate ab der letzten Prüfung; Ausnahmen kann die Behörde in begründeten Fällen zulassen (Satz 4). Einzelheiten stehen im Eintrag Wiederholungsprüfung.

Ähnlich aufgebaut, aber ein eigenes Verfahren ist die Eignungsprüfung für Abschlüsse aus der EU oder dem EWR (§ 16a Abs. 3 MB-APrV). Sie besteht nur aus einer praktischen Prüfung an mindestens einem und höchstens sechs Patienten mit vorgegebener Diagnose aus den Therapiegebieten der Anlage 1 Teil B; je Therapiegebiet soll sie höchstens 30 Minuten dauern. Bewertet wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“, und der Vorsitz muss anwesend sein und hat dort ein Fragerecht.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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