Die Wiederholungsprüfung ist der zweite Versuch für einen nicht bestandenen Teil der staatlichen Prüfung, mit der der Lehrgang für Masseure und medizinische Bademeister endet. Geregelt ist sie in § 10 Abs. 3 und 4 MB-APrV (Verordnung zuletzt geändert am 07.06.2023, Stand Oktober 2026). Wiederholt wird in der Regel nicht die ganze Prüfung, sondern die einzelne Einheit, die mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet wurde. Den Anfang macht die schriftliche Mitteilung des Vorsitzes über das Nichtbestehen, in der die Prüfungsnoten stehen müssen (§ 10 Abs. 2).
Wiederholungsprüfung: welche Einheiten einmal wiederholbar sind
§ 10 Abs. 3 zählt die Einheiten einzeln auf. In der Prüfung für Masseure und medizinische Bademeister sind es sieben, und jede darf genau einmal wiederholt werden:
- zwei Aufsichtsarbeiten im schriftlichen Teil, Fächergruppe 1 mit 120 und Fächergruppe 2 mit 180 Minuten (§ 5)
- zwei Fächer im mündlichen Teil, Anatomie und Spezielle Krankheitslehre (§ 6)
- zwei Fächergruppen im praktischen Teil (§ 7 Abs. 1)
- die Patientenbehandlung nach Befunderhebung und Behandlungsvorschlag (§ 7 Abs. 2)
Maßgeblich ist die Note der Einheit, nicht das Gesamtergebnis. Schließt jemand im schriftlichen Teil eine Arbeit mit „ausreichend“ und die andere mit „mangelhaft“ ab, wird nur die zweite neu geschrieben. Im praktischen Teil ist die Fächergruppe die Einheit, nicht das einzelne Fach; wie Fächer innerhalb einer Gruppe verrechnet werden, erklärt der Eintrag praktische Prüfung. Eine bestandene Einheit noch einmal abzulegen, um die Note zu verbessern, sieht § 10 nicht vor. Ein dritter Versuch ist dort ebenfalls nicht vorgesehen.
Vor der praktischen Wiederholung: weitere Ausbildung
Für den praktischen Teil verlangt § 10 Abs. 4 mehr als einen neuen Termin. Wer eine Fächergruppe, die Patientenbehandlung oder den ganzen praktischen Teil wiederholen muss, wird zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen, wenn eine weitere Ausbildung vorausgegangen ist. Dauer und Inhalt bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern. Der Nachweis über diese Ausbildung gehört zum Antrag auf Zulassung. Zwei Zeitgrenzen gelten nebeneinander:
- Die weitere Ausbildung darf einschließlich der Zeit, die die Prüfung selbst braucht, ein Jahr nicht überschreiten (Satz 2).
- Abgeschlossen sein muss die Wiederholung spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung. Ausnahmen davon darf die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen (Satz 4).
Beide Grenzen stehen in Abs. 4, der nur die Wiederholung im praktischen Teil regelt. Auch die Zwölf-Monats-Frist in Satz 4 bezieht sich nach ihrer Stellung auf diese praktische Wiederholungsprüfung. Für eine nicht bestandene Aufsichtsarbeit oder ein mündliches Fach verlangt § 10 keine vorgeschaltete Ausbildung und nennt keine ausdrückliche Frist; die Prüfungstermine setzt der Vorsitz im Benehmen mit der Schulleitung fest (§ 4 Abs. 1). Wo und in welcher Form die weitere Ausbildung stattfindet, lässt die Verordnung offen.
Das Schaubild zeigt die Wiederholung nach § 10 MB-APrV: Jede mit mangelhaft oder ungenügend bewertete Einheit der staatlichen Prüfung für Masseure und medizinische Bademeister darf einmal wiederholt werden. Im schriftlichen und mündlichen Teil wird die einzelne Aufsichtsarbeit oder das Fach ohne vorherige Ausbildung wiederholt. Im praktischen Teil wird die Fächergruppe oder die Patientenbehandlung nach § 7 Abs. 2 erst nach einer weiteren Ausbildung wiederholt, deren Inhalt der Vorsitz bestimmt; sie dauert samt Prüfung höchstens ein Jahr, und die Wiederholung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein.
Wann ein Versuch als nicht bestanden zählt
Auch ohne schwache Leistung kann ein Teil als nicht bestanden gelten. Drei Vorschriften werten die Prüfung oder einen Teil davon als nicht bestanden und verweisen dann auf § 10 Abs. 3, sodass der zweite Versuch erhalten bleibt:
- Rücktritt nach der Zulassung ohne Genehmigung oder ohne unverzügliche schriftliche Mitteilung der Gründe (§ 11 Abs. 2)
- versäumter Termin, nicht oder verspätet abgegebene Aufsichtsarbeit oder unterbrochene Prüfung ohne wichtigen Grund (§ 12 Abs. 1)
- erhebliche Störung des Ablaufs oder Täuschungsversuch, wenn der Vorsitz den betroffenen Teil für nicht bestanden erklärt; bei Täuschung ist das bis zu drei Jahre nach Abschluss der Prüfung möglich (§ 13)
Anders liegt es, wenn der Vorsitz einen Rücktritt aus wichtigem Grund genehmigt: Dann gilt die Prüfung als nicht unternommen, und der Versuch zählt nicht. Bei Krankheit kann eine ärztliche Bescheinigung verlangt werden (§ 11 Abs. 1). Dasselbe gilt für ein Versäumnis aus wichtigem Grund; ob ein solcher Grund vorliegt, entscheidet ebenfalls der Vorsitz (§ 12).
Gleiche Grundregel in anderen Prüfungen
Das Muster „einmal wiederholen“ findet sich auch in den übrigen Prüfungen, die Masseurinnen und Masseuren begegnen können:
| Prüfung | Einmal wiederholbar | Fundstelle |
|---|---|---|
| Eignungsprüfung bei Abschluss aus EU oder EWR | die Eignungsprüfung | § 16a Abs. 3 MB-APrV |
| Kenntnisprüfung bei Abschluss aus einem Drittstaat | der mündliche Teil und jedes nicht bestandene Therapiegebiet | § 16b Abs. 6 MB-APrV |
| Prüfungen der Physiotherapie, auch die staatliche Ergänzungsprüfung | jede Aufsichtsarbeit, jedes mündliche Fach, jede praktische Fächergruppe | § 7 Abs. 3 PhysTh-APrV |
Auch die PhysTh-APrV verlangt vor einer praktischen Wiederholung eine weitere Ausbildung von höchstens einem Jahr und nennt dieselbe Frist von zwölf Monaten (§ 7 Abs. 4). Im Masseurberuf wird die sechsmonatige praktische Tätigkeit erst nach bestandener staatlicher Prüfung abgeleistet (§ 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 MPhG); nach einer Wiederholung beginnt sie entsprechend später. Einzelheiten unter Anerkennungspraktikum.