Die staatliche Ergänzungsprüfung, kurz Ergänzungsprüfung Physiotherapie, schließt die verkürzte Physiotherapieausbildung für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister ab. Anders als die Prüfung nach drei Jahren Ausbildung erstreckt sie sich nur auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die der verkürzte Lehrgang vermittelt (§ 12 Abs. 1 MPhG, Stand Oktober 2026, letzte Gesetzesänderung vom 12.12.2023). Fächer, Dauer und Ablauf regeln die §§ 15 bis 19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV, zuletzt geändert am 07.06.2023).
Ergänzungsprüfung Physiotherapie: Grundlage in MPhG und Verordnung
§ 12 Abs. 1 MPhG verkürzt die Physiotherapieausbildung auf Antrag auf 18 Monate, nach mindestens fünf Jahren Tätigkeit als Masseur auf zwölf Monate; beide Stufen beschreibt der Eintrag Weiterqualifizierung zum Physiotherapeuten. Für die Prüfung gibt das Gesetz drei Punkte vor: Die verkürzte Ausbildung endet mit einer staatlichen Ergänzungsprüfung, diese erfasst den Stoff des verkürzten Lehrgangs, und die Verordnung soll erlauben, sie in Teilabschnitten abzulegen, beginnend mit dem im Unterricht erworbenen Wissen (Satz 6 bis 9).
Die PhysTh-APrV setzt das so um: Auch die Ergänzungsprüfung hat einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil, und sie kann in zwei Teilabschnitten abgelegt werden (§ 2 Abs. 1). Prüfungsort ist die Schule für Physiotherapeuten, an der die Ausbildung endet (§ 2 Abs. 2). Als Fachprüfer verlangt § 3 Abs. 1 Nr. 3 mindestens eine Ärztin oder einen Arzt und mindestens eine an der Schule unterrichtende Physiotherapeutin, einen Physiotherapeuten, eine Krankengymnastin oder einen Krankengymnasten; an deren Stelle kann eine Medizinpädagogin oder ein Medizinpädagoge mit Physiotherapie-Ausbildung treten.
Was geprüft wird und was entfällt
Deutlich wird der Zuschnitt im Vergleich mit der Prüfung nach dreijähriger Ausbildung (§§ 12 bis 14 PhysTh-APrV). Die Minutenangaben im mündlichen Teil sind Höchstwerte einer Soll-Vorschrift.
| Teil | Prüfung nach drei Jahren | Ergänzungsprüfung |
|---|---|---|
| Schriftlich | vier Aufsichtsarbeiten: Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde mit Psychologie/Pädagogik/Soziologie (45 Minuten); Physik, Biomechanik, Trainings- und Bewegungslehre (90); Prävention und Rehabilitation mit Methodischer Anwendung (180); Spezielle Krankheitslehre (90) | 18 Monate: Angewandte Physik und Biomechanik, Trainings- und Bewegungslehre (90 Minuten) sowie Methodische Anwendung der Physiotherapie (180); 12 Monate: nur Methodische Anwendung (180) |
| Mündlich | Anatomie, Physiologie, Spezielle Krankheitslehre (30, 15, 30 Minuten) | nach bestandener Masseur-Prüfung nur Physiologie (bis 10 Minuten) |
| Praktisch | drei Fächergruppen: krankengymnastische Techniken und Bewegungserziehung; Massage-, Elektro- und Hydrotherapie; Methodische Anwendung am Patienten | Fächergruppen 1 und 3; die Gruppe mit Massage, Elektro- und Hydrotherapie entfällt |
Es fehlen damit die Fächer, die schon die Masseur-Prüfung abdeckt: Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde, Psychologie/Pädagogik/Soziologie, Prävention und Rehabilitation und Spezielle Krankheitslehre im schriftlichen Teil (§ 5 MB-APrV), dazu Massage, Elektro-, Licht- und Strahlentherapie sowie Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie im praktischen Teil (§ 7 MB-APrV). Die Physiologie wechselt die Form: In der Masseur-Prüfung steht sie in der Aufsichtsarbeit der Fächergruppe 2, in der Ergänzungsprüfung ist sie das mündliche Fach. Wie viel mündlich geprüft wird, hängt vom Zugangsweg ab. § 16 Abs. 1 PhysTh-APrV knüpft an die bestandene Prüfung nach § 4 Abs. 2 MPhG an und lässt nur Physiologie übrig. Abs. 2 knüpft an die Erlaubnis zur Berufsbezeichnung an; diese Prüflinge legen Anatomie, Physiologie und Spezielle Krankheitslehre ab. Anatomie und Spezielle Krankheitslehre sollen dabei je höchstens eine Viertelstunde dauern, Physiologie höchstens zehn Minuten. Passend dazu bindet Anlage 2 die frei verfügbaren Unterrichtsstunden bei Masseuren, die nach dem früheren Berufsgesetz ausgebildet wurden, an die Prüfungsvorbereitung in genau diesen beiden Fächern.
Das Schaubild vergleicht, was die staatliche Ergänzungsprüfung nach der verkürzten Physiotherapieausbildung für Masseure prüft und was gegenüber der Prüfung nach drei Jahren entfällt. Schriftlich geprüft werden Physik, Biomechanik, Trainings- und Bewegungslehre sowie Methodische Anwendung; es entfallen Berufs- und Gesetzeskunde, Psychologie, Prävention und Spezielle Krankheitslehre. Mündlich wird nach bestandener Masseur-Prüfung nur Physiologie geprüft; Anatomie und Spezielle Krankheitslehre entfallen. Praktisch geprüft werden krankengymnastische Techniken, Bewegungserziehung und Methodische Anwendung; Massage-, Elektro- und Hydrotherapie entfallen. Im zwölfmonatigen Lehrgang ist schriftlich nur die Methodische Anwendung Prüfungsstoff.
Zwei Teilabschnitte: wann was geprüft wird
Wer die Prüfung teilt, legt den ersten Abschnitt frühestens nach dem Ende des theoretischen und praktischen Unterrichts ab, den zweiten erst nach dem Ende der praktischen Ausbildung (§ 4 Abs. 1 PhysTh-APrV). Die Teilnahmebescheinigung der Schule muss zeigen, dass die Voraussetzungen für den jeweiligen Abschnitt erfüllt sind (§ 4 Abs. 2).
- Erster Abschnitt nach dem Unterricht: der mündliche Teil, im 18-Monats-Lehrgang dazu die 90-minütige Klausur der Fächergruppe 1 (§ 15 Abs. 2, § 16 Abs. 3).
- Zweiter Abschnitt nach der praktischen Ausbildung: die Aufsichtsarbeit zur Methodischen Anwendung und der praktische Teil (§ 15 Abs. 2, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2); im 12-Monats-Lehrgang fällt damit der gesamte schriftliche Teil in diesen Abschnitt. Der praktische Teil soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein (§ 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 3).
Bestehen, Wiederholung und Berufsalltag
Für die Noten gelten die Regeln der Vollprüfung entsprechend (§§ 15 bis 19 mit §§ 12 bis 14 PhysTh-APrV). Jede Aufsichtsarbeit und jedes mündliche Fach muss mindestens „ausreichend“ erreichen. Im praktischen Teil gilt das für jede Fächergruppe, und kein Fach darf schlechter als „mangelhaft“ sein. Bestanden ist die Prüfung, wenn alle Teile bestanden sind. Wer eine Arbeit, ein Fach oder eine Fächergruppe mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ abschließt, kann sie einmal wiederholen, im praktischen Teil erst nach weiterer Ausbildung (§ 7 PhysTh-APrV); Einzelheiten unter Wiederholungsprüfung.
Mit der bestandenen Ergänzungsprüfung ist die Prüfungsvoraussetzung für die Erlaubnis als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut erfüllt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 MPhG); erteilt wird die Erlaubnis auf Antrag. In der Kassenabrechnung steht für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten die Ziffer 2 an erster Stelle der Positionsnummer, für Masseurinnen und Masseure die 1 (Anlage 2 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V, gültig ab 01.01.2026). Wie sich beide Berufe sonst unterscheiden, zeigt der Eintrag Physiotherapeut (Abgrenzung).