Das MPhG, ausgeschrieben Masseur- und Physiotherapeutengesetz, ist das Berufsgesetz für zwei Gesundheitsfachberufe: Masseurin und medizinische Bademeisterin bzw. Masseur und medizinischer Bademeister sowie Physiotherapeutin und Physiotherapeut. Sein amtlicher Titel lautet „Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie“. Für Masseurinnen und Masseure sind die Abschnitte 1 und 2 zentral, dazu einzelne Paragrafen aus dem Physiotherapie-Teil und den hinteren Abschnitten. Die Physiotherapieausbildung selbst ist hier nur Randthema.
Stand und Aufbau des MPhG
Das Gesetz stammt vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084). Zuletzt geändert wurde es durch Artikel 8z3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359); diese Fassung gilt laut Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de im Stand Oktober 2026. Ob und wann eine Reform der Physiotherapieberufe das Gesetz ablöst, ist zu diesem Stand offen. Gegliedert ist es in die Abschnitte 1 bis 7 und einen eingeschobenen Abschnitt 4a zu Dienstleistungen aus anderen EWR-Staaten. Unterricht und Prüfung regelt es nur in Grundzügen. Die Einzelheiten stehen in der MB-APrV, die das Bundesministerium für Gesundheit auf Grundlage von § 13 Abs. 1 MPhG erlassen hat.
Das Schaubild zeigt den Aufbau des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes in sechs Schichten: Abschnitt 1 mit den Paragrafen 1 bis 2b regelt Erlaubnis und Anerkennung für beide Berufe, Abschnitt 2 mit den Paragrafen 3 bis 7 nur die Ausbildung der Masseure, Abschnitt 3 mit den Paragrafen 8 bis 12 die Physiotherapie, darin Paragraf 12 mit der Verkürzung für Masseure. Es folgen die Abschnitte 4 und 4a mit der Grundlage der MB-APrV, die Abschnitte 5 und 6 mit Zuständigkeit und Bußgeld und Abschnitt 7 mit den Übergangsregeln: Paragraf 16 zum Altrecht und Paragraf 18, der nur für Umschulungen mit Beginn bis Ende 2000 galt.
Abschnitt 1: Erlaubnis für beide Berufe
Die §§ 1 bis 2b gelten für Masseure wie für Physiotherapeuten. § 1 schützt die Berufsbezeichnungen, § 2 Abs. 1 nennt die vier Voraussetzungen der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung: abgeleistete Ausbildung mit bestandener staatlicher Prüfung, bei Masseuren einschließlich der praktischen Tätigkeit, dazu Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und deutsche Sprachkenntnisse. Die übrigen Absätze von § 2 betreffen Abschlüsse aus dem Ausland. Dort unterscheidet das Gesetz die Berufe auch in der Dauer: Für Masseur-Abschlüsse aus einem EWR-Staat sieht § 2 Abs. 4 bei wesentlichen Unterschieden einen Anpassungslehrgang von höchstens zweieinhalb Jahren oder eine Eignungsprüfung vor, für die Physiotherapie nennt § 2 Abs. 3 höchstens drei Jahre. Die §§ 2a und 2b regeln den Austausch mit Behörden anderer EU- und EWR-Staaten, etwa Warnmitteilungen nach dem Widerruf einer Erlaubnis.
Abschnitt 2: Ausbildung der Masseure
Der zweite Abschnitt mit den §§ 3 bis 7 ist der Kern für Auszubildende:
- § 3, Ausbildungsziel: Befähigung zum „Anwenden geeigneter Verfahren der physikalischen Therapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen“. Anders als das Ziel der Physiotherapie in § 8 nennt § 3 ausdrücklich auch den „Kurerfolg“.
- § 4, Gliederung: ein zweijähriger Lehrgang an staatlich anerkannten Schulen mit Unterricht und praktischer Ausbildung, abgeschlossen durch die staatliche Prüfung, danach eine praktische Tätigkeit von sechs Monaten.
- § 5, Zugang: gesundheitliche Eignung sowie Hauptschulabschluss, eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens einem Jahr. Für die Physiotherapie nennt § 10 höhere Zugangsvoraussetzungen, etwa den Realschulabschluss.
- § 6, Anrechnung: Ferien werden auf den Lehrgang angerechnet, Unterbrechungen etwa durch Krankheit oder Schwangerschaft bis zu insgesamt acht Wochen. Eine andere Ausbildung kann auf Antrag angerechnet werden, soweit sie gleichwertig ist.
- § 7, praktische Tätigkeit: nach bestandener Prüfung in ermächtigten Krankenhäusern oder geeigneten medizinischen Einrichtungen unter Aufsicht, vorrangig einer Masseurin oder eines Masseurs und medizinischen Bademeisters (Abs. 1); dauert eine Unterbrechung länger als vier Wochen, ist die Zeit jenseits dieser vier Wochen nachzuholen (Abs. 3).
Weitere Paragrafen mit Bezug zu Masseuren
Aus dem Physiotherapie-Teil ist § 12 wichtig. Nach bestandener Masseur-Prüfung verkürzt er die dreijährige Physiotherapieausbildung auf Antrag auf 18 Monate, in Teilzeit auf 2.100 Stunden. Nach mindestens fünf Berufsjahren mit Erlaubnis sind es zwölf Monate oder 1.400 Stunden. Die verkürzte Ausbildung endet mit einer staatlichen Ergänzungsprüfung; mehr dazu unter Weiterqualifizierung zum Physiotherapeuten.
Aus den hinteren Abschnitten kommen vier Regeln hinzu. Zuständig für die Erlaubnis ist nach § 14 Abs. 1 das Land, in dem das Examen bestanden wurde. § 16 sichert Altfälle: Erlaubnisse als Masseur und medizinischer Bademeister nach dem früheren Berufsgesetz gelten fort, und Masseure mit dem alten Titel erhalten auf Antrag die heutige Erlaubnis, wenn sie danach mindestens zwölf Monate in einem medizinischen Badebetrieb oder einer vergleichbaren Einrichtung zur medizinischen Massage tätig waren. Die Kurzform „Masseurin“ oder „Masseur“ darf nach § 16 Abs. 3 Satz 3 nur führen, wer sie nach altem Recht erworben hat. § 15 Abs. 1 stuft beides als Ordnungswidrigkeit ein: die vollständige Bezeichnung ohne Erlaubnis und die Kurzform ohne Altrecht. § 18 erlaubte Umschülern mit abgeschlossener Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf, den Lehrgang um sechs Monate zu verkürzen. Die Regel gilt aber nur für Umschulungen, die bis zum 31. Dezember 2000 begonnen wurden. Für Vorqualifikationen bleibt heute die Anrechnung im Umfang der Gleichwertigkeit nach § 6 Abs. 2, die § 18 ausdrücklich unberührt lässt.
Das MPhG in Unterricht und Prüfung
Auszubildende lernen das Gesetz im Fach Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde kennen. Anlage 1 der MB-APrV setzt dafür 40 Stunden an und führt unter Nummer 1.4 das Masseur- und Physiotherapeutengesetz samt der Abgrenzung zu anderen Gesundheitsberufen auf. Geprüft wird der Stoff schriftlich: Das Fach gehört zur ersten Fächergruppe, die in einer Aufsichtsarbeit von 120 Minuten abgefragt wird (§ 5 Abs. 1 MB-APrV). Im Berufsleben begegnet das MPhG vor allem beim Antrag auf Erlaubnis, beim Wechsel in die Physiotherapie und bei Fragen zum Titel.