Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde

Auch: Berufskunde, Gesetzeskunde, Berufs- und Staatskunde

Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde ist Fach 1 im Lehrgang für Masseure und medizinische Bademeister: 40 Stunden Berufskunde und Ethik, Gesundheitswesen, Berufs- und Patientenrecht, soziale Sicherung und Staatsordnung, schriftlich geprüft in Fächergruppe 1.

Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde verbindet im Lehrgang zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und medizinischen Bademeister die Berufskunde mit dem rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmen des Berufs. Das Fach beginnt mit Ethik und Geschichte des Berufs. Von dort reicht es über das Berufsgesetz und die Rechte der Patientinnen und Patienten bis zur Sozialversicherung und zu den Grundlagen des Staates. Griffe und Anwendungen kommen hier nicht vor; das Fach behandelt die Regeln, unter denen sie erbracht werden.

Berufskunde und Recht in Anlage 1: zehn Themen in 40 Stunden

Die MB-APrV (zuletzt geändert am 07.06.2023, Stand Oktober 2026) stellt das Fach in Anlage 1 an die erste Stelle und gibt ihm 40 der 2.230 Unterrichtsstunden. Seine zehn Unterpunkte lassen sich zu fünf Themenfeldern bündeln. Die Bündelung ist eine Lesehilfe dieses Glossars, die Nummern stammen aus der Verordnung:

  • Beruf und Ethik: Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs (1.1), aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen (1.3)
  • Gesundheitswesen und soziale Sicherung: das deutsche Gesundheitswesen und die internationale Zusammenarbeit, ausdrücklich mit Weltgesundheitsorganisation und Europarat (1.2), Sozialpolitik mit Sozialversicherung und Sozialhilfe (1.9)
  • Berufsrecht: das Masseur- und Physiotherapeutengesetz und die Abgrenzung zu den übrigen Gesundheitsberufen (1.4), arbeits- und berufsrechtliche Regeln (1.5)
  • Schutz- und Fachrecht: Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz, Jugendhilfe und Jugendschutz (1.6), Krankenhaus-, Seuchen-, Strahlenschutz-, Arznei- und Betäubungsmittelrecht (1.7), straf-, zivil- und öffentlich-rechtliche Vorschriften samt der Rechtsstellung von Patientinnen und Patienten oder ihren Sorgeberechtigten (1.8)
  • Staatsordnung: die Grundlagen der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (1.10)

Als Fundstelle trägt Anlage 1 den Originaltext von 1994. Einige Stichworte nennen Rechtsgebiete deshalb in der Sprache dieser Zeit. Das „Seuchenrecht“ etwa ist heute im Kern im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Es wurde als Artikel 1 des Seuchenrechtsneuordnungsgesetzes vom 20.07.2000 beschlossen und trat im Wesentlichen am 01.01.2001 in Kraft. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten haben dasselbe Fach mit denselben zehn Unterpunkten und ebenfalls 40 Stunden (Anlage 1 Nr. 1 PhysTh-APrV). Wer als Masseurin oder Masseur später die verkürzte Physiotherapieausbildung absolviert, hat es dort nicht erneut: Die Anlagen 2 und 3 PhysTh-APrV sehen es nicht vor.

40 Stunden Beruf, Recht, Staat40 Stunden Beruf, Recht, StaatFach 1 der Anlage 1 MB-APrVBeruf, EthikNr. 1.1, 1.3SozialsystemNr. 1.2, 1.9BerufsrechtGesetz:MPhGNr. 1.4, 1.5Schutz- undFachrechtNr. 1.6 bis 1.8StaatNr. 1.10Prüfungschriftlich, 120 Min.Anteil an Fächergruppe 1 (§ 5)Fächergruppe 1 insgesamt (Stunden)460davon Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde40
Abb.: Themenfelder des Fachs Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde und seine Prüfung im schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung; die Bündelung zu Themenfeldern ist eine Lesehilfe. Quelle: Anlage 1 Nr. 1 und § 5 MB-APrV, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt die fünf Themenfelder des Fachs Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde mit den Unterpunkten der Anlage 1 MB-APrV: Beruf und Ethik (1.1, 1.3), Gesundheitswesen und soziale Sicherung (1.2, 1.9), Berufsrecht mit dem MPhG (1.4, 1.5), Schutz- und Fachrecht (1.6 bis 1.8) und Staatsordnung (1.10). Geprüft wird das Fach schriftlich mit einer Aufsichtsarbeit von 120 Minuten in der Fächergruppe 1; von deren 460 Unterrichtsstunden entfallen 40 auf das Fach.

Prüfung: eine Aufsichtsarbeit in Fächergruppe 1

Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde gehört zu den Fächern, die der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ausdrücklich nennt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 MB-APrV bildet es mit Psychologie/Pädagogik/Soziologie (60 Stunden) und Spezieller Krankheitslehre (360 Stunden) die Fächergruppe 1. Für alle drei Fächer schreiben die Prüflinge eine gemeinsame Aufsichtsarbeit von 120 Minuten; von den 460 Unterrichtsstunden dieser Gruppe entfallen 40 auf das Fach. Zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfer benoten die Arbeit als Ganzes, eine Teilnote nur für Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde kennt die Verordnung nicht. Welche Aufgaben gestellt werden, entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses; die Schule macht dazu Vorschläge (§ 5 Abs. 2). Wie die beiden Aufsichtsarbeiten zur Note des schriftlichen Teils verrechnet werden, erklärt der Eintrag Schriftliche Prüfung. Im mündlichen und im praktischen Teil ist das Fach nicht vertreten (§§ 6 und 7). Mündlich geprüft wird „Berufs- und Gesetzeskunde“ dagegen in der Kenntnisprüfung für Abschlüsse aus Drittstaaten, zusammen mit den physikalisch-therapeutischen Befundtechniken (§ 16b Abs. 4 MB-APrV).

Ein Landesbeispiel ist Bayern: Dort heißt das Fach „Berufs- und Staatskunde“ und hat ebenfalls 40 Stunden, alle im ersten Schuljahr (BFSO Gesundheit, Anlage 10, Text gültig ab 01.08.2026). Der bayerische Lehrplan von 2013 nennt dafür unter anderem die Rolle des Berufs im Gesundheitswesen, Aufgaben der Berufsverbände, Fort- und Weiterbildung und den Heilmittelkatalog.

Im Berufsalltag: wo der Stoff wiederkommt

Was im Unterricht abstrakt wirkt, begegnet Masseurinnen und Masseuren später im Arbeitsalltag. Vier Beispiele, die Normen jeweils mit Stand Oktober 2026:

  • Erlaubnis und Berufsbezeichnung (1.4): Das MPhG legt fest, wer die Berufsbezeichnung führen darf (§§ 1 und 2 MPhG). Auch die Kurzform „Masseurin“ oder „Masseur“ ist geschützt; führen darf sie nur, wer sie in den Altfällen des § 16 MPhG erworben hat (§ 16 Abs. 3 Satz 3 MPhG).
  • Schweigepflicht (1.8): § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB stellt unter Strafe, wenn Angehörige eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbaren, das ihnen anvertraut oder sonst bekannt geworden ist.
  • Behandlungsvertrag (1.8): Seit dem 26.02.2013 regeln §§ 630a bis 630h BGB den Behandlungsvertrag, unter anderem mit Pflichten zu Information, Aufklärung und Dokumentation. Vertragspartner ist, wer die medizinische Behandlung zusagt (§ 630a Abs. 1 BGB). Der Patientenratgeber des Bundesgesundheitsministeriums (Stand Januar 2018) bezieht die Regeln ausdrücklich auch auf andere Heil- und Gesundheitsberufe und nennt als Beispiele Physiotherapeuten, Heilpraktiker, Psychotherapeuten und Hebammen; Masseurinnen und Masseure erwähnt er nicht eigens.
  • Sozialversicherung (1.9): Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, soweit sie nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind (§ 32 Abs. 1 SGB V). Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, dürfen an sie nur zugelassene Leistungserbringer abgeben (§ 124 Abs. 1 SGB V); mehr dazu unter Kassenzulassung.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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