Die Kassenzulassung entscheidet, ob die Praxis einer Masseurin oder eines Masseurs Rezepte gesetzlich Versicherter annehmen und die Behandlungen mit den Krankenkassen abrechnen darf. Für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister ist sie der Schritt in die eigene Kassenpraxis. Sie gilt für die Praxis und ihre Inhaberin oder ihren Inhaber. Angestellte Masseurinnen und Masseure arbeiten unter dieser Zulassung; die Praxis meldet sie der zuständigen Stelle vor Arbeitsbeginn mit Qualifikation und Wochenarbeitszeit (§ 3 Abs. 6 des Vertrags nach § 125 Abs. 1 SGB V).
Kassenzulassung für Masseure nach § 124 SGB V
Heilmittel, die als Dienstleistung erbracht werden, dürfen nur zugelassene Leistungserbringer abgeben. So regelt es § 124 SGB V, Stand Oktober 2026. Die Zulassung erhält, wer drei Bedingungen erfüllt:
- Berufserlaubnis: die Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 MPhG
- Praxis: Räume und Geräte, mit denen sich zweckmäßig und wirtschaftlich behandeln lässt
- Verträge: die Anerkennung der Verträge nach § 125 Abs. 1 SGB V, laut Vertrag auch des Vertrags nach § 125a SGB V, per Anerkenntniserklärung (§ 11 Abs. 1 und Anlage 6 des Vertrags)
Über den Antrag entscheidet eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE), in der sich die Landesverbände der Krankenkassen mit den Ersatzkassen zusammenschließen. Ihre Entscheidung gilt für alle Kassen; der GKV-Spitzenverband veröffentlicht eine Liste der zugelassenen Leistungserbringer (§ 124 Abs. 2 SGB V). Die Räume darf die Arbeitsgemeinschaft zu den üblichen Praxiszeiten prüfen (Abs. 3). Krankenhäuser, Reha- und vergleichbare Einrichtungen wie Kurbetriebe brauchen keine Zulassung, geben Heilmittel aber nur durch Personal mit Erlaubnis und mit passender Ausstattung ab (Abs. 5). Die Einzelheiten stehen im Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V für Physiotherapie (Lesefassung Stand 04.04.2022; zuletzt geändert wurde am 17.12.2025 die Vergütungsanlage). Dessen Anlage 5 (Fassung vom 21.07.2021, Stand Oktober 2026) führt Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister unter Ziffer 1.1.1 ausdrücklich als zulassungsfähige Berufsgruppe. Frühere Zulassungsempfehlungen gelten nicht mehr: § 124 Abs. 4 SGB V ist weggefallen, Räume und Ausstattung regelt heute Anlage 5.
Das Schaubild zeigt die drei Voraussetzungen der Kassenzulassung nach § 124 SGB V für Masseurinnen und Masseure: Erlaubnis nach § 1 MPhG nach staatlicher Prüfung und praktischer Tätigkeit, Praxis nach Anlage 5 des Vertrags mit mindestens 23 Quadratmetern Therapiefläche und Pflichtausstattung sowie die Anerkennung der Verträge nach den Paragrafen 125 und 125a SGB V. Darüber entscheidet die Arbeitsgemeinschaft aus Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen. Danach rechnet die Praxis mit Institutionskennzeichen in der Leistungserbringergruppe 21 ab.
Was eine Massagepraxis nachweisen muss
Zum Antrag gehören die Erlaubnisurkunde, ein Nachweis über das Recht zur Nutzung der Räume, etwa der Mietvertrag, eine Raumskizze mit Quadratmetern und Deckenhöhe sowie eine Aufstellung der Geräte (§ 11 Abs. 6 des Vertrags). Die Mindestwerte legt Anlage 5 fest:
| Bereich | Vorgabe nach Anlage 5 |
|---|---|
| Therapiefläche | mindestens 23 m², davon ein Bereich ab 15 m² und einer ab 8 m² |
| weitere Fachkraft zur selben Zeit | je ein zusätzlicher Bereich von 8 m² |
| Raumhöhe | lichte Höhe mindestens 2,40 m |
| Pflichtausstattung | unter anderem zwei höhenverstellbare Liegen mit Lagerungsmaterial, Geräte für Übungsbehandlungen, Kurzzeituhren, Notrufanlage, Möglichkeit zur Eisanwendung, Wärmegerät mit strahlender Wärme |
| Praxis nur mit Masseuren | eigener Arbeitsbereich zur Aufbereitung von Wärmepackungen |
| Unterwasserdruckstrahlmassage | Spezialwanne ab 600 Litern in einem eigenen Raum |
| medizinische Bäder | säurebeständige Wanne ab 200 Litern |
Hinzu kommt die Verfügbarkeit: Als maßgeblich für die Versorgung gilt eine Praxis, die an mindestens drei Tagen und mindestens 25 Stunden je Woche für gesetzlich Versicherte geöffnet hat (§ 12 Abs. 1 des Vertrags).
Pflichten nach der Zulassung
Für die Abrechnung braucht die Praxis ein Institutionskennzeichen (IK) der Sammel- und Verteilungsstelle der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen; sie teilt es der Arbeitsgemeinschaft nach § 124 SGB V bei der Zulassung mit. Rechnungen ohne gültiges IK weisen die Kassen ab (§ 17 des Vertrags). Leistungen von Masseurinnen und Masseuren laufen dort unter dem Schlüssel der Leistungserbringergruppe 21 (Anlage 2). Zulassungsrelevante Änderungen meldet die Praxis mindestens zwei Wochen im Voraus; mit Aufgabe, Verlegung oder Verkauf endet die Zulassung (§ 11 Abs. 4 und 7). Für Zertifikatspositionen wie die Manuelle Lymphdrainage braucht es zusätzlich eine Abrechnungserlaubnis auf Grundlage einer Weiterbildung nach Anlage 7 (§ 6 Abs. 2a). Dazu kommt die Fortbildungspflicht nach Anlage 4.
Bezug zu Lehrgang und Berufsstart
Den rechtlichen Hintergrund vermittelt das Fach Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde mit 40 Stunden; es umfasst die gesetzlichen Regelungen der Gesundheitsberufe und die Systeme der sozialen Sicherung (Anlage 1 MB-APrV, Nr. 1.4 und 1.9). Im Praxiseinsatz zeigen sich die Zulassungsregeln direkt: Schülerinnen und Schüler dürfen in einer zugelassenen Praxis nur mitarbeiten, wenn Praxis und Schule einen schriftlichen Vertrag geschlossen haben und eine fachlich qualifizierte Person vor Ort die Aufsicht führt (§ 3 Abs. 6a des Vertrags). Wer später eine eigene Praxis plant, findet die weiteren Schritte unter Selbstständigkeit als Masseur.
Abgrenzung: Praxis zugelassen, Schule anerkannt
Oft ist von einer „krankenkassenanerkannten“ Massageausbildung die Rede. Krankenkassen erkennen jedoch keine Lehrgänge an, sie lassen Praxen zu. Die Verbindung schafft die Erlaubnis nach dem MPhG: Sie setzt den Lehrgang an einer staatlich anerkannten Schule, die bestandene staatliche Prüfung und die anschließende praktische Tätigkeit voraus (§§ 2 und 4 MPhG) und ist zugleich die erste Bedingung jeder Zulassung. Wer die staatlich anerkannte Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister abgeschlossen hat, kann deshalb später eine Kassenzulassung beantragen. Zertifikate privater Kurse, etwa als Wellnessmasseur, führen zu keiner Erlaubnis nach dem MPhG und damit nicht zur Zulassung. Ob im Einzelfall alle Voraussetzungen erfüllt sind, prüft allein die zuständige Arbeitsgemeinschaft.