Fachliche Leitung

Auch: fachliche Praxisleitung, fachlicher Leiter, fachliche Leiterin

Im Physiotherapie-Vertrag nach § 125 SGB V ist die fachliche Leitung die Person, die eine Praxis im Auftrag des zugelassenen Leistungserbringers fachlich führt und der Arbeitsgemeinschaft der Kassen gemeldet ist. Masseure und medizinische Bademeister kommen dafür nach Anlage 5 in Frage.

Fachliche Leitung nennt der Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V für Physiotherapie (Lesefassung Stand 04.04.2022, Stand Oktober 2026) die Person, die der zugelassene Leistungserbringer mit der fachlichen Führung seiner Praxis beauftragt und der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen nach § 124 SGB V meldet. In den §§ 124 und 125 SGB V selbst kommt der Begriff nicht vor. Weil der Vertrag den Heilmittelbereich Physiotherapie regelt, ist meist von der fachlichen Leitung in der Physiotherapie die Rede. Er gilt aber genauso für Massagepraxen, und Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen bzw. Masseure und medizinische Bademeister können die Aufgabe selbst übernehmen.

Fachliche Leitung in der Physiotherapie: wann sie benannt werden muss

Zugelassen wird nach § 124 SGB V der Leistungserbringer, also die Praxis mit ihrer Inhaberin, ihrem Inhaber oder ihrem Träger. Laut den Begriffsbestimmungen des Vertrags kann die fachliche Leitung mit dem zugelassenen Leistungserbringer identisch sein. Eine angestellte Fachkraft ist nach § 3 Abs. 2 des Vertrags in drei Fällen zu benennen:

  • Träger der Praxis ist eine juristische Person, etwa eine GmbH, oder eine Personenvereinigung.
  • Die Inhaberin oder der Inhaber ist qualifiziert, arbeitet in der Praxis aber nicht selbst mit.
  • Die Inhaberin oder der Inhaber besitzt selbst keine Qualifikation nach Anlage 5.

Im letzten Fall dürfen ohnehin nur entsprechend qualifizierte Fachkräfte behandeln (§ 11 Abs. 2). Welche Qualifikation zählt, legt Anlage 5 fest (Fassung vom 21.07.2021, Stand Oktober 2026): Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen bzw. Masseure und medizinische Bademeister stehen dort unter Nr. 1.1.1, daneben Physiotherapeuten, Masseure und Krankengymnasten (Nr. 1.1.2 bis 1.1.4). Eine Mindestdauer an Berufserfahrung nennen weder der Vertragstext noch Anlage 5. Die fachliche Leitung lässt sich nach § 3 Abs. 1 auch im Job-Sharing aufteilen; nach § 3 Abs. 2 muss sie gewährleistet sein.

Wer die Praxis fachlich leitetWer die Praxis fachlich leitetInhaber qualifiziert und tätigkann selbst fachliche Leitung seinSonst: angestellte Fachkraftbenennen, wenn Inhaber nicht qualifiziertoder nicht tätig, bei juristischenPersonen und PersonenvereinigungenFachkraft nach Anlage 5u. a. Masseure und med. Bademeister60Punkte Fortbildungin vier Jahrenbis 6Monate Vertretung,z. B. bei Krankheit
Abb.: Benennung der fachlichen Leitung einer zugelassenen Praxis und zwei Pflichten. Quelle: Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V für Physiotherapie, § 3 und Anlagen 4 und 5, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt, wann eine zugelassene Praxis nach dem Vertrag nach Paragraf 125 Absatz 1 SGB V für Physiotherapie eine fachliche Leitung benennen muss. Ist der Inhaber qualifiziert und in der Praxis tätig, kann er selbst die fachliche Leitung sein. Ist er nicht qualifiziert oder nicht selbst tätig, oder ist der Träger eine juristische Person oder Personenvereinigung, wird eine angestellte Fachkraft benannt. Qualifiziert sind die Berufe nach Anlage 5, darunter Masseure und medizinische Bademeister. Die fachliche Leitung sammelt 60 Fortbildungspunkte in vier Jahren und darf etwa bei Krankheit, Urlaub oder Fortbildung bis zu sechs Monate vertreten werden.

Pflichten: Fortbildung, Vertretung, Meldung

Zwei Pflichten knüpft der Vertrag ausdrücklich an die fachliche Leitung:

  • Fortbildungspunkte: Die Pflicht trifft den zugelassenen Leistungserbringer oder die fachliche Leitung (§ 14 Abs. 9). Verlangt werden 60 Punkte in vier Jahren, möglichst 15 je Jahr; ein Punkt entspricht 45 Minuten (Anlage 4 Nr. 2, Fassung vom 21.07.2021, Stand Oktober 2026). Der Zeitraum läuft für jede verpflichtete Person einzeln, Einzelheiten unter Fortbildungspflicht.
  • Vertretung: Ist die fachliche Leitung durch Krankheit, Urlaub, Fortbildung oder die Pflege einer pflegebedürftigen angehörigen Person verhindert, darf sie bis zu sechs Monate vertreten werden, bei Mutterschutz und Elternzeit für deren Dauer (§ 3 Abs. 4). Auch die Vertretung braucht eine Qualifikation nach Anlage 5. Dauert die Abwesenheit länger, ist unverzüglich eine neue fachliche Leitung zu benennen.

Personalien und voraussichtliche Dauer einer Vertretung teilt der zugelassene Leistungserbringer der Arbeitsgemeinschaft unverzüglich mit. Für alle Fachkräfte einer Praxis gilt außerdem: Qualifikation, Name, Geburtsdatum, vereinbarte Wochenarbeitszeit und Ort der schwerpunktmäßigen Tätigkeit sind vor Arbeitsbeginn nachzuweisen (§ 3 Abs. 6). Die Verantwortung für die Pflichten aus der Zulassung bleibt beim zugelassenen Leistungserbringer, der für die Leistungen seiner Fachkräfte wie für eigene haftet (§ 3 Abs. 1 und 7).

Was an der Person hängt und was an der Praxis

Für Masseurinnen und Masseure in der Leitungsrolle lohnt eine Unterscheidung. Die Zulassung gilt für die Praxis. Zertifikatsleistungen brauchen dagegen eine Abrechnungserlaubnis, und diese bezieht sich nach Anlage 7 (Fassung vom 13.04.2026, in Kraft seit 01.06.2026, verbindlich ab 01.06.2027) ausschließlich auf die Person, die die Weiterbildung abgeschlossen hat. Zur Weiterbildung in Komplexer physikalischer Entstauungstherapie sind Masseure und medizinische Bademeister zugelassen; für Manuelle Therapie und gerätegestützte Krankengymnastik verlangt Anlage 7 dagegen eine Qualifikation, die zur Zulassung als Physiotherapeutin, Physiotherapeut, Krankengymnastin oder Krankengymnast berechtigen würde. Eine Leitungsfunktion ersetzt also keine eigene Weiterbildung; mehr dazu unter Zertifikatsposition.

Abgrenzung und Bezug zur Ausbildung

Nicht zu verwechseln ist die fachliche Leitung mit der Aufsicht in der praktischen Tätigkeit nach dem Lehrgang, oft Anerkennungspraktikum genannt. Diese sechs Monate werden unter Aufsicht einer Masseurin oder eines Masseurs und medizinischen Bademeisters abgeleistet, ersatzweise einer Physiotherapeutin oder eines Physiotherapeuten (§ 7 Abs. 1 MPhG). Die Bescheinigung unterschreiben die Leitung der Einrichtung und die aufsichtführende Fachkraft (§ 1 Abs. 6 MB-APrV). Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und vergleichbare Einrichtungen geben Heilmittel ohne Zulassung ab; der Vertrag gilt für sie entsprechend, und ihre fachlichen und räumlichen Voraussetzungen weisen sie der Arbeitsgemeinschaft nach (§ 124 Abs. 5 SGB V, § 1 Abs. 4 des Vertrags).

Im Lehrgang ist das Vertragsrecht kein eigenes Fach. Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen gehören zum Fach Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde (Anlage 1 Nr. 1.5 MB-APrV); geprüft wird es in der 120-minütigen Aufsichtsarbeit der Fächergruppe 1 (§ 5 Abs. 1 MB-APrV). Die Schritte zur eigenen Zulassung beschreibt der Eintrag Kassenzulassung.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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