Fortbildungspflicht

Auch: Fortbildungsverpflichtung, Fortbildungspunkte (FP), Anlage 4 Fortbildung

Die Fortbildungspflicht verlangt von zugelassenen Praxen der Physiotherapie, auch reinen Massagepraxen, regelmäßige Fortbildung: Inhaber oder fachliche Leitung sammeln 60 Fortbildungspunkte in vier Jahren, alle Therapierenden bilden sich mindestens alle zwei Jahre extern fort.

Die Fortbildungspflicht ist die vertragliche Pflicht zugelassener Praxen der Physiotherapie, Fortbildungspunkte zu sammeln und Fortbildungen auf Anforderung nachzuweisen. Sie gilt auch für Masseurinnen und Masseure, die gesetzlich Versicherte behandeln. Grundlage ist der Bundesvertrag für Physiotherapie: Sein Name nennt nur die Physiotherapie, er erfasst aber mehrere Leistungserbringergruppen, darunter die Gruppe 21 „Masseur/Medizinischer Badebetrieb“ (Anlage 2 zum Vertrag).

Rechtsgrundlage: vom SGB V zur Anlage 4

§ 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V schreibt vor, dass die Bundesverträge mit den Heilmittelerbringern die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung regeln. Umgesetzt ist das im Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V für Physiotherapie, in Kraft seit 1. August 2021 (Lesefassung Stand 04.04.2022), und in dessen Anlage 4 „Fortbildung“ in der Fassung vom 21.07.2021. Spätere Änderungen, zuletzt die Neufassung der Anlage 7 vom 13.04.2026, betrafen andere Anlagen; Anlage 4 gilt unverändert (Stand Oktober 2026). Verbindlich wird das für eine Praxis über § 124 Abs. 1 Nr. 3 SGB V: Die Kassenzulassung setzt voraus, dass sie die Verträge nach § 125 Abs. 1 anerkennt. MPhG und MB-APrV enthalten keine Fortbildungspflicht; das MPhG erwähnt Fort- und Weiterbildungen nur bei der Anrechnung auf die verkürzte Physiotherapieausbildung.

Fortbildungspunkte in der Physiotherapie: zwei Pflichten

Der Vertrag unterscheidet zwei Ebenen:

PflichtWen sie trifftUmfangFundstelle
Punktekontozugelassene Inhaberin oder zugelassener Inhaber oder die fachliche Leitung60 Fortbildungspunkte in 4 Jahren, möglichst 15 je Jahr; 1 Punkt entspricht 45 MinutenAnlage 4 Nr. 2
Externe Fortbildungalle Leistungserbringer der Praxis, auch angestellte Masseurinnen und Masseuremindestens alle 2 Jahre, fachspezifisch, nach den Anforderungen der Anlage 4§ 14 Abs. 9 des Vertrags

Der vierjährige Betrachtungszeitraum bezieht sich immer auf die einzelne verpflichtete Person. Der erste begann am 01.08.2021 für alle, die zu diesem Zeitpunkt zugelassen oder als fachliche Leitung tätig waren. In den folgenden Zeitraum lassen sich Punkte nicht übertragen. Ist die Person durch Pflege eines Angehörigen, Krankheit, Urlaub, Mutterschutz oder Elternzeit oder durch eine Arbeitsunfähigkeit von über drei Monaten verhindert, wird der Zeitraum unterbrochen; die Punkte werden für den verbleibenden Zeitraum anteilig ermittelt (Anlage 4 Nr. 3).

Fortbildungspflicht im KreislaufFortbildungspflicht im KreislaufAnlage 4, Vertrag Physiotherapie1 Zeitraum4 Jahre, jePerson einzeln4 LückeNachfrist12 Monate2 Punkte60 FP, möglichst15 je Jahr3 Nachweisauf Anforderung,binnen 1 MonatAußerdemNachgeholt:nicht im laufenden ZeitraumAlle Therapierenden:extern alle 2 Jahre
Abb.: Ablauf der Fortbildungsverpflichtung für zugelassene Leistungserbringer und fachliche Leitungen in der Physiotherapie, Massagepraxen eingeschlossen. Quelle: Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V für Physiotherapie, § 14 Abs. 9 und Anlage 4, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt die Fortbildungspflicht der zugelassenen Leistungserbringer und fachlichen Leitungen als Kreislauf: Ein Betrachtungszeitraum von vier Jahren läuft je Person, in ihm sind 60 Fortbildungspunkte zu sammeln, möglichst 15 je Jahr. Die Krankenkasse fordert den Nachweis an, er ist binnen eines Monats vorzulegen. Fehlen Punkte, setzt die Kasse eine Nachfrist von zwölf Monaten, die nachgeholten Punkte zählen nicht für den laufenden Zeitraum. Zusätzlich bilden sich alle Therapierenden der Praxis mindestens alle zwei Jahre extern fort.

Anerkannte und ausgeschlossene Formate

Nach Anlage 4 Nr. 4 muss eine Fortbildung auf den Heilmittelbereich Physiotherapie ausgerichtet sein, etwa mit aktuellen Erkenntnissen des eigenen oder eines angrenzenden Fachs, mit Inhalten der Heilmittel-Richtlinie und des Vertrags oder mit aktuellen Diagnostik- und Therapieverfahren. Für einzelne Formate gelten Grenzen:

  • Fachkongresse: 6 Punkte je Kongresstag, höchstens 24 Punkte im Zeitraum
  • Fachbeiträge in Print oder online mit Lernerfolgskontrolle: höchstens 12 Punkte
  • Onlinekurse und Webinare: nur mit Registrierung, Teilnahmeprotokoll und direkter Interaktion mit den Dozierenden
  • mehrteilige Kurse, etwa für eine Zertifikatsposition: jeder abgeschlossene Teil zählt in dem Zeitraum, in dem er beginnt
  • berufsbezogene Studiengänge mit Ausrichtung auf die Physiotherapie werden angerechnet

Ausgeschlossen sind unter anderem Seminare zu Praxisorganisation, Abrechnung, Marketing oder EDV, Praxisgründungsseminare, Traditionelle Chinesische Medizin, Hypnose und Wellnessangebote wie Hot Stone. Ein Ausschluss betrifft das Masseurfach besonders: Fortbildungen zu nicht verordnungsfähigen Heilmitteln nach Anlage 1 der Heilmittel-Richtlinie zählen nicht. Dort stehen unter anderem die Fußreflexzonenmassage, die Ganzkörpermassage und die Massage mittels Gerät. Im Lehrgang wird die Fußreflexzonentherapie unter den Sonderformen der Massagetherapie unterrichtet (Anlage 1 MB-APrV, Nr. 16.6).

Nachweis, Nachfrist und Folgen

Geprüft wird auf Anforderung: Die Krankenkasse oder ihr Kassenartenverband kann die Nachweise verlangen, die Praxis muss sie dann innerhalb eines Monats vorlegen (§ 14 Abs. 9 des Vertrags). Als Beleg dient die Teilnahmebescheinigung. Anlage 4 schreibt ihre Mindestangaben vor, darunter Thema, Ort, Name und Geburtsdatum, Berufsbezeichnung der Dozierenden sowie Unterrichtseinheiten und Fortbildungspunkte.

Fehlen am Ende des Zeitraums Punkte, sind sie unverzüglich nachzuholen. Stellt die Kasse bei der Prüfung eine Lücke fest, setzt sie eine Nachfrist von zwölf Monaten; nachgeholte Fortbildungen zählen nicht für den laufenden Zeitraum (Anlage 4 Nr. 10). Für Verstöße gegen vertragliche Pflichten sieht § 20 des Vertrags allgemein Verwarnung, Abmahnung und bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen eine Vertragsstrafe vor.

Vom Lehrgang in die Kassenpraxis

Die MB-APrV regelt Unterricht, praktische Ausbildung und Prüfung; Fortbildungspunkte kommen in ihr nicht vor. Mit der ersten Anstellung in einer zugelassenen Praxis gilt die Zwei-Jahres-Regel für externe Fortbildung, mit einer fachlichen Leitung oder einer eigenen Zulassung zusätzlich das Punktekonto. Belegte Fortbildungen können später ein zweites Mal zählen: Auf den zwölfmonatigen Lehrgang zum Physiotherapeuten, den Masseurinnen und Masseure nach fünf Berufsjahren wählen können, können auf Antrag gleichwertige Fort- und Weiterbildungen im Umfang von bis zu drei Monaten oder 350 Stunden angerechnet werden (§ 12 Abs. 1 Satz 4 MPhG, siehe Weiterqualifizierung zum Physiotherapeuten). Massageschulen führt das Verzeichnis nach Ländern, etwa für Nordrhein-Westfalen.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

Alle Begriffe im Glossar Massage und Physikalische Therapie