Selbstständigkeit als Masseur

Auch: Massagepraxis gründen, selbstständiger Masseur, freiberuflicher Masseur

Selbstständigkeit als Masseur bedeutet, als Masseurin oder Masseur und medizinischer Bademeister auf eigene Rechnung zu arbeiten: in eigener Praxis mit oder ohne Kassenzulassung oder in freier Mitarbeit. Grundlage ist die Erlaubnis nach § 1 MPhG.

Selbstständigkeit als Masseur heißt, Behandlungen, Räume und wirtschaftliches Risiko auf eigene Rechnung zu tragen statt im Arbeitsverhältnis. Wer sich als Masseurin oder Masseur und medizinischer Bademeister selbstständig machen will, findet die Regeln dafür nicht im Berufsgesetz. Das MPhG regelt die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung (§ 1) und die Ausbildung; Vorgaben zur Gründung einer Praxis enthält es nicht. Maßgeblich sind Kassenrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht. Fragen zum Einkommen behandelt der Beitrag Verdienst als Masseur; dieser Eintrag ordnet die rechtlichen Wege ein.

Vom Lehrgang zur eigenen Praxis

Der früheste Zeitpunkt ergibt sich aus dem MPhG. Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung setzt die vollständige Ausbildung voraus, also Lehrgang, staatliche Prüfung und die sechsmonatige praktische Tätigkeit (§§ 2 und 4 MPhG), mehr dazu unter Anerkennungspraktikum. Ohne diese Urkunde gibt es keine Kassenzulassung und keinen Auftritt unter der geschützten Berufsbezeichnung.

Auf die rechtliche Seite bereitet das Fach Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde vor, für das die MB-APrV 40 Stunden vorsieht. Es behandelt arbeits- und berufsrechtliche Regelungen (Nr. 1.5), Vorschriften aus Straf-, Zivil- und öffentlichem Recht (Nr. 1.8) sowie die Sozialversicherung (Nr. 1.9). Kalkulation, Buchführung oder Praxisorganisation nennt die Stundentafel nicht; dieses Wissen erwerben Gründerinnen und Gründer außerhalb des Lehrgangs.

Als Masseur selbstständig machen: drei Modelle

ModellWer zahltZusätzliche Voraussetzung
KassenpraxisKrankenkassen, Privatversicherte, SelbstzahlerZulassung nach § 124 SGB V, Räume nach Anlage 5 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V (Fassung vom 21.07.2021, Stand Oktober 2026)
Praxis ohne Zulassungnur Privatversicherte und Selbstzahlerkeine Zulassung; Grenzen des Heilpraktikerrechts beachten
Freie MitarbeitPraxis oder Einrichtung als Auftraggebertatsächliche Selbstständigkeit, keine Eingliederung wie bei Angestellten

Für die Kassenpraxis gelten die Schritte, die der Eintrag Kassenzulassung beschreibt. Wer dort während der Öffnungszeiten zusätzlich Leistungen außerhalb der Heilmittel anbietet, etwa Wellnessmassagen, braucht dafür eigene Räume oder Bereiche, die Versicherte nicht betreten müssen (§ 11 Abs. 5 des Vertrags nach § 125 Abs. 1 SGB V, Lesefassung Stand 04.04.2022).

Bei freier Mitarbeit entscheidet nicht der Vertragstitel, sondern das Gesamtbild. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 SGB IV Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Auf Antrag stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund nach einer Gesamtwürdigung fest, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt (§ 7a SGB IV).

Drei Wege, wachsende PflichtenDrei Wege, wachsende Pflichten1Freie MitarbeitAuftrag statt ArbeitsvertragStatus klären:§ 7a SGB IV2Selbstzahlerpraxisohne KassenzulassungGrenze:§ 1 HeilprG3KassenpraxisZulassung:§ 124 SGB VRäume nach Anlage 5Gilt für alle dreiErlaubnis nach § 1 MPhGRentenpflicht prüfen:§ 2 SGB VIMeldung an die BG:1 Woche
Abb.: Drei Modelle der Selbstständigkeit für Masseurinnen und Masseure mit ihren rechtlichen Voraussetzungen. Quelle: § 1 MPhG, § 7a SGB IV, § 2 SGB VI, § 192 SGB VII, BGW-Gefahrtarif, § 124 SGB V, § 1 HeilprG, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt drei Wege in die Selbstständigkeit für Masseurinnen und Masseure: freie Mitarbeit auf Auftrag mit Statusklärung nach Paragraf 7a SGB IV, eine Praxis nur für Selbstzahler ohne Kassenzulassung mit der Grenze des Heilpraktikergesetzes und die Kassenpraxis mit Zulassung nach Paragraf 124 SGB V und Räumen nach Anlage 5. Für alle drei gelten die Erlaubnis nach Paragraf 1 MPhG, die mögliche Rentenversicherungspflicht nach Paragraf 2 SGB VI und die Meldung an die Berufsgenossenschaft binnen einer Woche.

Melde- und Versicherungspflichten

  • Rentenversicherung: Selbstständige Pflegepersonen in der Krankenpflege, die regelmäßig keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind pflichtversichert (§ 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Nach der Rechtsanweisung der Deutschen Rentenversicherung, gestützt auf Urteile des Bundessozialgerichts, gehören dazu Masseure sowie Masseure und medizinische Bademeister, die Massagen zu Heilzwecken geben (Stand der Rechtsanweisung 07.12.2023). Bei Wellness- oder Sportmassagen ohne ärztliche Verordnung prüft die Rentenversicherung den Einzelfall. Die Tätigkeit ist binnen drei Monaten zu melden (§ 190a SGB VI).
  • Unfallversicherung: Wer selbstständig im Gesundheitswesen tätig ist, ist kraft Gesetzes versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Das Unternehmen ist binnen einer Woche nach Beginn beim Unfallversicherungsträger zu melden (§ 192 SGB VII); zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Ihr Gefahrtarif, gültig seit 01.01.2025, führt Praxen und Unternehmen der Massage und medizinischen Bäder in Tarifstelle 7.
  • Steuer: Nach dem BMF-Schreiben vom 20.11.2019, das das Amtliche Einkommensteuer-Handbuch 2025 weiter als Anhang 17b führt (Stand Oktober 2026), üben staatlich geprüfte Masseure eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus, soweit sie nicht lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassagen durchführen. Für medizinische Bademeister gilt das, soweit sie auch Befunde erheben oder persönliche Heilbehandlungen vornehmen. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin aus einer dem Physiotherapeuten ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Grenzen: Heilkunde, Werbung, Einzelfall

Die Erlaubnis nach dem MPhG schützt die Berufsbezeichnung. Heilkunde ist nach § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten; wer sie ausübt, ohne Arzt zu sein, braucht eine Erlaubnis nach dem HeilprG. Ob das Masseurinnen und Masseure ohne ärztliche Verordnung betrifft, haben Gerichte bisher nur in Einzelverfahren beurteilt; Einzelheiten unter Heilpraktiker (Abgrenzung). Praxiswerbung, die sich auf Krankheiten oder Beschwerden bezieht, unterliegt dem Heilmittelwerbegesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Im Einzelfall entscheiden die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen nach § 124 Abs. 2 SGB V über die Zulassung, Rentenversicherung und Berufsgenossenschaft über die Versicherung und das Finanzamt über die steuerliche Einordnung; dieser Überblick ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

Alle Begriffe im Glossar Massage und Physikalische Therapie