Die Heilmittelverordnung ist der Vordruck, mit dem eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt Heilmittel wie Klassische Massagetherapie, Unterwasserdruckstrahlmassage oder ein Kohlensäurebad zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung veranlasst. Über dieses Formular, das Muster 13, rechnet die ausführende Praxis jede Behandlung mit der Krankenkasse ab. Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister sind an seinen Inhalt gebunden: Sie geben nur ab, was verordnet ist, und prüfen das Rezept vor dem Start auf Vollständigkeit und Plausibilität.
Heilmittelverordnung im Sozialrecht
Den Anspruch gesetzlich Versicherter auf Heilmittel begründet § 32 SGB V. Was verordnet werden darf und in welcher Form, regelt die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) des G-BA (zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025). Ihr zweiter Teil, der Heilmittelkatalog, ordnet jeder Diagnosegruppe die verordnungsfähigen Heilmittel, die Höchstmenge je Verordnung und eine Frequenzempfehlung zu. Welche Angaben die Praxis selbst ergänzen darf, regelt Anlage 3a zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V für Physiotherapie, der auch die Massage- und Bäderleistungen umfasst (Lesefassung Stand 04.04.2022, Anlage 3a gültig ab 01.12.2024). Seit dem 18.06.2026 berät der G-BA eine Anpassung an die elektronische Verordnung; der Beschluss ist laut Zeitplan für den 21.01.2027 vorgesehen. Ein G-BA-Beschluss vom 20.08.2026 ergänzt die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (Anlage 2); er tritt am 01.01.2027 in Kraft.
Prüfung vor der ersten Behandlung
Laut Anlage 3a darf die Behandlung nur beginnen, wenn mindestens Name, Geburtsdatum und Krankenkasse der versicherten Person, das Ausstellungsdatum, die Diagnose, das konkrete Heilmittel sowie ärztlicher Stempel und Unterschrift vorliegen. Danach gehen Masseurinnen und Masseure die weiteren Angaben nach § 13 Abs. 2 HeilM-RL durch:
- Diagnose als ICD-10-Code, passende Diagnosegruppe und Leitsymptomatik als Buchstabe oder Freitext
- Heilmittel nach Katalog: bis zu drei vorrangige und höchstens ein ergänzendes Heilmittel, etwa Wärmetherapie zur Massage (§ 12 HeilM-RL)
- Zahl der Behandlungseinheiten bis zur Höchstmenge je Verordnung; bei Massagen ohne die Manuelle Lymphdrainage außerdem höchstens zwölf Einheiten im Verordnungsfall, sofern der Katalog keine Ausnahme vorsieht (§ 12 Abs. 6 HeilM-RL)
- Therapiefrequenz, auch als Spanne zulässig
- Kreuze für Hausbesuch, Therapiebericht und dringlichen Behandlungsbedarf
Bei der Manuellen Lymphdrainage nennt das Rezept entweder die Therapiezeit (MLD-30, MLD-45, MLD-60) oder nur „MLD“ mit dem Stadium des Ödems im ICD-10-Code. Im zweiten Fall wählt die Therapeutin oder der Therapeut die Zeit nach Befund (§ 18 Abs. 2 Nr. 7 HeilM-RL). Erbringen dürfen sie nur Fachkräfte mit Weiterbildung nach Anlage 7, abrechnen darf die Praxis sie erst mit Abrechnungserlaubnis der Arbeitsgemeinschaft (§ 6 Abs. 2a des Vertrags).
Das Schaubild zeigt vier Prüfschritte einer Heilmittelverordnung vor der ersten Behandlung: Mindestangaben wie Person, Ausstellungsdatum, Diagnose und Heilmittel; Diagnosegruppe und Menge passend zum Katalog; die verordnete Frequenz ist bindend; Behandlungsbeginn binnen 28 Kalendertagen, bei dringlichem Bedarf binnen 14. Während der Serie macht eine Pause von mehr als 14 Tagen das Rezept ungültig, außer ein Grund T, K oder F ist vermerkt.
Fristen für Beginn, Pausen und Gültigkeit
Die Behandlung beginnt innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung, bei vermerktem dringlichem Bedarf innerhalb von 14 Kalendertagen (§ 15 HeilM-RL). Beginnt sie später, ist die Verordnung nicht mehr gültig. Auch eine Pause von mehr als 14 Kalendertagen ohne angemessene Begründung beendet die Gültigkeit (§ 16 Abs. 4 HeilM-RL). Der Vertrag erkennt drei Gründe an, die die Praxis mit Buchstaben auf der Verordnung vermerkt: T für eine therapeutisch angezeigte Unterbrechung, K für Krankheit und F für Ferien oder Urlaub. Unabhängig davon endet eine Verordnung mit bis zu sechs Einheiten drei Monate, eine mit mehr Einheiten sechs Monate nach dem ersten Behandlungstag (§ 7 Abs. 3a des Vertrags). Verordnet ein Krankenhaus im Entlassmanagement, beginnt die Behandlung binnen sieben und endet binnen zwölf Kalendertagen nach der Entlassung (§ 16a HeilM-RL).
Wer welche Angabe ändern darf
Die verordnete Frequenz ist bindend. Abweichungen sind nur nach Absprache mit der verordnenden Praxis zulässig und werden auf dem Vordruck dokumentiert (§ 16 Abs. 3 HeilM-RL). Fehlen Diagnose, Diagnosegruppe, Zahl der Einheiten oder Heilmittel oder sind sie fehlerhaft, korrigiert nur die Ärztin oder der Arzt, mit neuer Unterschrift und Datum (Anlage 3 HeilM-RL). Eine fehlende oder erkennbar falsche Leitsymptomatik darf die Praxis dagegen im Einvernehmen mit der verordnenden Stelle selbst nachtragen. Auch formale Lücken wie Versichertennummer oder Arztnummer aus dem Stempel ergänzt sie selbst; jede eigene Änderung zeichnet sie mit Unterschrift, Datum und dem Kürzel „LE“ für Leistungserbringer ab (Anlage 3a). Erscheint das Therapieziel mit dem verordneten Heilmittel voraussichtlich nicht erreichbar, informiert die Praxis die verordnende Stelle und unterbricht die Behandlung (§ 16 Abs. 5 HeilM-RL).
In der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister
Die Stundentafel der MB-APrV sieht 40 Stunden Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde vor; dazu zählen die Systeme der sozialen Sicherung und die für den Beruf wichtigen Rechtsvorschriften (Anlage 1, Nr. 1.8 und 1.9). Zugelassene Praxen dürfen Schülerinnen und Schüler nur einsetzen, wenn ein schriftlicher Vertrag mit der Schule besteht und eine qualifizierte Person beaufsichtigt und anwesend ist (§ 3 Abs. 6a des Vertrags).
Was nicht auf das Rezept gehört
Mehrere Lehrgangsinhalte sind laut Anlage 1 der HeilM-RL nicht verordnungsfähig, darunter Fußreflexzonenmassage, Massagen des ganzen Körpers und Massagen mittels Gerät. Bietet eine Kassenpraxis sie gesetzlich Versicherten privat an, sieht der Vertrag eine schriftliche Vereinbarung vor, die nicht zur Bedingung einer Kassenleistung werden darf (§ 8 Abs. 6 des Vertrags). Kurortspezifische Heilmittel sowie Leistungen der Vorsorge und Rehabilitation nach §§ 23, 24, 40 und 41 SGB V regelt die Richtlinie nicht (§ 2 Abs. 2 HeilM-RL).