Die Heilmittel-Richtlinie, kurz HeilM-RL und oft auch Heilmittelrichtlinie geschrieben, ist die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung. Sie bestimmt, welche Behandlungen Ärztinnen und Ärzte zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnen dürfen, bei welchen Indikationen und in welcher Menge. Für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister zeigt sie, welche der im Lehrgang erlernten Verfahren später auf Rezept abgegeben werden können.
Die Richtlinie vom 19.05.2011 wurde zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025 (Stand Oktober 2026). Seit dem 18.06.2026 berät der G-BA eine Anpassung an die elektronische Verordnung; der Beschluss ist laut Zeitplan für den 21.01.2027 vorgesehen. Ein G-BA-Beschluss vom 20.08.2026 ergänzt die Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (Anlage 2); er tritt am 01.01.2027 in Kraft.
Rechtsgrundlage und Aufbau der Heilmittelrichtlinie
Den Auftrag erteilt § 92 SGB V. Nach Absatz 6 regelt die Richtlinie unter anderem den Katalog verordnungsfähiger Heilmittel, ihre Zuordnung zu Indikationen, orientierende Behandlungsmengen und die Einheiten je Verordnung. Verbindlich ist sie nach § 1 Abs. 3 HeilM-RL für Krankenkassen, Versicherte, Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie die weiteren Leistungserbringer. Die Abgabe ist nach § 1 Abs. 5 Aufgabe der nach § 124 SGB V zugelassenen Leistungserbringer. Die Gliederung:
- Erster Teil, Abschnitte A bis C: allgemeine Grundsätze, Regeln zur Verordnung und zur Zusammenarbeit zwischen verordnender Praxis und Therapie.
- Abschnitte D bis H: die Heilmittelbereiche Physiotherapie, Podologie, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, Ergotherapie und Ernährungstherapie. Für Masseure zählt Abschnitt D mit den Maßnahmen der Physiotherapie.
- Anlagen 1 bis 3: nicht verordnungsfähige Heilmittel, Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf, Anforderungen an Änderungen der Verordnung.
- Zweiter Teil: der Heilmittelkatalog mit Diagnosegruppen, Heilmitteln, Mengen und Frequenzen.
Die Paragrafen mit Bezug zum Masseurberuf
§ 17 legt fest, dass Physiotherapie im Sinne der Richtlinie Bewegungstherapie und physikalische Therapie umfasst. Maßnahmen, die eine abgeschlossene Weiter- oder Fortbildung über die Berufsausbildung hinaus verlangen, tragen ein Sternchen. Die Einzelmaßnahmen folgen in den §§ 18 bis 25:
- § 18 Massagetherapie: Klassische Massagetherapie (KMT), Bindegewebsmassage (BGM), Segmentmassage (SM), Periostmassage (PM), Colonmassage (CM), Unterwasserdruckstrahlmassage (UWM) und, mit Sternchen, Manuelle Lymphdrainage (MLD) als Einheit von 30, 45 oder 60 Minuten.
- § 19 Bewegungstherapie, darin die Übungsbehandlung, auch im Bewegungsbad und in der Gruppe.
- § 20 Traktionsbehandlung mit Gerät.
- § 21 Elektrotherapie mit galvanischen, nieder- und mittelfrequenten Strömen, Elektrostimulation sowie hydroelektrisches Teil- oder Vollbad (Stangerbad).
- § 22 Kohlensäurebäder und Kohlensäuregasbäder als Voll- oder Teilbad.
- § 23 Inhalationstherapie, nur als Einzeltherapie mit Gerät.
- § 24 Thermotherapie: Kälte, Heißluft, heiße Rolle, Ultraschall-Wärme, Warmpackungen mit Peloiden wie Fango oder mit Paraffin, Voll- und Teilbäder mit Peloiden.
- § 25 standardisierte Heilmittelkombinationen aus drei oder mehr dieser Maßnahmen.
Wärme und Kälte sind nach § 24 Abs. 3 grundsätzlich nur als Ergänzung zu Krankengymnastik, Manueller Therapie, Übungsbehandlung, Chirogymnastik oder Massagetherapie verordnungsfähig; die Ultraschall-Wärmetherapie ist davon ausgenommen. Die Massagetherapie nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 ist nach § 12 Abs. 6 zudem auf 12 Einheiten je Verordnungsfall begrenzt, sofern der Katalog nichts anderes bestimmt.
Anlage 1: gelernt, aber nicht verordnungsfähig
Anlage 1 führt Leistungen auf, die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnet werden dürfen. Sie unterscheidet drei Gruppen: Maßnahmen ohne nachgewiesenen therapeutischen Nutzen nach der Verfahrensordnung des G-BA, Indikationen ohne anerkannten Einsatz und Maßnahmen der persönlichen Lebensführung. Mehrere Einträge betreffen Verfahren aus Lehrgang und Bäderbetrieb:
- die Fußreflexzonenmassage (Gruppe a), im Lehrplan Teil des Fachs Sonderformen der Massagetherapie,
- die Massage des ganzen Körpers, also Ganz- oder Vollmassage (Gruppe c),
- die Massage mittels Gerät und die Unterwassermassage mit automatischen Düsen (Gruppe c),
- Sauna, römisch-irische und russisch-römische Bäder sowie Teil- und Wannenbäder, soweit der Katalog sie nicht vorsieht (Gruppe c).
Solche Anwendungen bieten Masseurinnen und Masseure nur als Selbstzahlerleistung an. Die vollständige Liste ordnet der Eintrag nicht verordnungsfähige Heilmittel ein.
Das Schaubild zeigt, wo die Heilmittel-Richtlinie die Behandlungsfächer des Masseur-Lehrgangs teilt. Bei der Massage sind die sechs Massageformen nach Paragraf 18 und Manuelle Lymphdrainage mit Zertifikat verordnungsfähig, Fußreflexzonenmassage, Ganzkörpermassage und Massage mit Gerät nach Anlage 1 nicht. Bei Bädern und Wärme sind Kohlensäurebad und Inhalation verordnungsfähig, Wärme- und Kältetherapie meist nur als Ergänzung, Sauna sowie Teil- und Wannenbäder ohne Katalogbezug nicht.
In der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MB-APrV) nennt die HeilM-RL nicht ausdrücklich. Der rechtliche Rahmen der Krankenversicherung gehört zum Fach Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde, für das Anlage 1 insgesamt 40 Stunden vorsieht und das unter anderem die Sozialversicherung behandelt. In den Behandlungsfächern begegnet die Richtlinie den Auszubildenden indirekt: Die §§ 18 bis 24 decken sich weitgehend mit den Fächern Klassische Massagetherapie, Reflexzonentherapie, Sonderformen der Massagetherapie, Übungsbehandlung, Elektro-, Licht- und Strahlentherapie sowie Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie.
Im Berufsalltag
In der Praxis ist die ausführende Therapeutin oder der ausführende Therapeut grundsätzlich an die Verordnung gebunden (§ 3 Abs. 1). Die Behandlung beginnt innerhalb von 28 Kalendertagen, bei dringlichem Bedarf innerhalb von 14 Kalendertagen (§ 15). Ruht sie ohne angemessene Begründung länger als 14 Kalendertage, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit (§ 16 Abs. 4). Einzelheiten zu Vergütung, Regelbehandlungszeiten und Qualifikation regelt nicht die Richtlinie, sondern der Vertrag nach § 125 SGB V; dieser darf den Leistungsrahmen der Richtlinie nach § 1 Abs. 6 nicht überschreiten.
Nicht Gegenstand der HeilM-RL sind kurort- und ortsspezifische Heilmittel sowie Heilmittel im Rahmen der Vorsorge nach § 23 Abs. 2 und 4 SGB V und der Rehabilitation nach §§ 40 und 41 SGB V (§ 2 Abs. 2). Für Masseurinnen und Masseure, die in Kurbetrieben ortsgebundene Kurmittel abgeben oder in Reha-Kliniken arbeiten, gelten deshalb andere Vorgaben.