Kurmittel (ortsgebundene Heilmittel)

Auch: ortsgebundene Heilmittel, kurortspezifische Heilmittel, ortsspezifische Heilmittel, natürliche Heilmittel des Bodens, des Meeres und des Klimas

Kurmittel sind die Heilmittel eines Kurorts, im engeren Sinn die natürlichen, ortsgebundenen Heilmittel aus Boden, Meer und Klima wie Heilwasser, Peloide und Heilgase. In der ambulanten Vorsorge am Kurort verordnet sie die Kurärztin oder der Kurarzt; die Heilmittel-Richtlinie gilt dafür nicht.

Kurmittel ist der Sammelname für die Heilmittel, die an einem Kurort abgegeben werden. Im engeren Sinn meint er die natürlichen, ortsgebundenen Heilmittel: Heilwasser, Peloide und Heilgase aus dem Boden, dazu Meerwasser und Klima. Im Kurarztvertrag und in der Heilmittel-Richtlinie kommt das Wort nicht vor. Der Kurarztvertrag spricht von „ortsgebundenen und/oder kurortspezifischen Heilmitteln“, die Heilmittel-Richtlinie von kurorts- beziehungsweise ortsspezifischen Heilmitteln. Auf ihre Anwendung bereitet der Lehrgang für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister vor.

Ortsgebundene Kurmittel aus Boden, Meer und Klima

Eine Ordnung nach der Herkunft liefern die Begriffsbestimmungen des Deutschen Heilbäderverbands und des Deutschen Tourismusverbands, 14. Auflage (Fassung vom 26.03.2026). Nach eigener Darstellung sind sie Bestandteil der Kurortgesetzgebung der Länder. Sie trennen ortsgebundene Heilmittel des Bodens, des Meeres und des Klimas von ortstypischen Heilverfahren, wie sie Kurorte nach Kneipp, Schroth und Felke anwenden. Ortsgebunden heißt: Vorkommen und Anwendung hängen räumlich zusammen, etwa Quelle und Kurmittelhaus. Eine Höchstentfernung legen die Begriffsbestimmungen nicht fest; praktisch begrenzen sie die Kosten der Leitungen.

Rechtlich sind die Mittel nicht gleichgestellt. Ortsgebundene Heilmittel können nach den Begriffsbestimmungen Arzneimittel oder Medizinprodukte sein. Heilwasser, das örtlich zu Trinkkuren angewandt wird, ordnen sie als zulassungsfreies Arzneimittel ein. Versandheilwasser in Fertigpackungen braucht dagegen als Fertigarzneimittel vor dem Inverkehrbringen eine Zulassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (§§ 21, 77 Arzneimittelgesetz, Stand Oktober 2026). Für Heilwasser und für Heilgase wie Kohlenstoffdioxid, Radon und Schwefelwasserstoff verlangen die Begriffsbestimmungen alle zehn Jahre eine Wiederholungsanalyse und jährlich eine Kontrollanalyse. Beim Heilwasser kommen mindestens vierteljährliche mikrobiologische Prüfungen und monatliche Hygieneuntersuchungen an der Quelle hinzu. Für Moor und andere Peloide gelten eigene Analysen.

Vom Vorkommen zur AnwendungVom Vorkommen zur AnwendungOrtsgebundene Kurmittel nach HerkunftHeilwasserQuelle, Bohrung→ Bad, Trinkkur,InhalationPeloideMoor, Schlick→ Packung,BreibadHeilgaseCO₂, Radon, H₂S→ Bad, Stollen,InhalationMeer, KlimaMeerwasser, Luft→ Bad,KlimatherapieAmbulante Vorsorge am KurortVerordnung:Kurarzt, § 23 Abs. 2 SGB VHeilM-RL gilt nicht (§ 2 Abs. 2)Ort:Kurmittelhaus, Badeabteilung
Abb.: Ortsgebundene Kurmittel aus Boden, Meer und Klima mit ihren Anwendungsformen und dem Verordnungsweg am Kurort. Quelle: Begriffsbestimmungen DHV/DTV, 14. Auflage (Fassung vom 26.03.2026), Kurarztvertrag (Fassung 1. Juli 2026), HeilM-RL § 2 Abs. 2, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild ordnet die ortsgebundenen Kurmittel nach Herkunft: Heilwasser aus Quelle oder Bohrung wird als Bad, Trinkkur oder Inhalation angewendet, Peloide wie Moor und Schlick als Packung oder Breibad, Heilgase wie Kohlenstoffdioxid, Radon und Schwefelwasserstoff als Bad, im Stollen oder als Inhalation, Meerwasser und Klima als Bad und Klimatherapie. In der ambulanten Vorsorge nach § 23 Abs. 2 SGB V verordnet die Kurärztin oder der Kurarzt; für diese Verordnung gilt die Heilmittel-Richtlinie nicht.

Kurmittel und Heilmittel: zwei Verordnungswege

Ob ein Bad als Heilmittel oder als Kurmittel abgegeben wird, hängt am Verordnungsweg. Die vom G-BA beschlossene Heilmittel-Richtlinie (zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025) regelt die Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung. In § 2 Abs. 2 nimmt sie die Verordnung kurorts- oder ortsspezifischer Heilmittel ausdrücklich aus, ebenso Heilmittel in der Vorsorge nach § 23 Abs. 2 SGB V. Bei der ambulanten Vorsorge in anerkannten Kurorten nach § 23 Abs. 2 SGB V verordnet die Kurärztin oder der Kurarzt. Der Kurarztvertrag (Anlage 25 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte, Fassung vom 1. Juli 2026, Stand Oktober 2026) verlangt, bei den Verordnungen die ortsgebundenen oder kurortspezifischen Heilmittel im Rahmen eines umfassenden kurärztlichen Therapiekonzepts individuell einzusetzen (§ 13 Abs. 2).

MerkmalHeilmittel nach HeilM-RLKurmittel in der ambulanten Vorsorge
Rechtsgrundlage§ 32 SGB V, Heilmittel-Richtlinie§ 23 Abs. 2 SGB V, Kurarztvertrag
VerordnungVertragsärztin oder VertragsarztKurärztin oder Kurarzt auf eigenem Vordruck (Anlage 5 des Vertrags)
Abgabezugelassene Leistungserbringer (§ 124 SGB V)zugelassene Leistungserbringer am Kurort, freie Wahl (§ 13 Abs. 5)
BeispieleMassagetherapie, Kohlensäurebad, Wärmetherapie (§§ 18, 22, 24 HeilM-RL)Bad mit Heilwasser, Moorpackung, Radonstollen

Zwei Regeln des Vertrags zeigen die Bindung an den Ort. Wer im Kurort oder seiner Umgebung dauernd wohnt und dort bei einem Kurarzt in vertragsärztlicher Behandlung ist, fällt auch bei Verordnung ortsgebundener Heilmittel nicht unter den Vertrag (§ 1 Abs. 3). Verordnungen zur Inanspruchnahme am Wohnort, auch für Heilmittel nach Abschluss der Maßnahme, darf der Kurarzt nicht ausstellen (§ 13 Abs. 3). Einen eigenen Weg geht die Beihilfe des Bundes: Das Leistungsverzeichnis in Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV, Stand Oktober 2026) führt Radon-Inhalationen im Stollen, Radonbäder und Rauminhalationen mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern als eigene Positionen. Wie die ambulante Vorsorge abläuft, beschreibt der Eintrag Kurwesen.

Kurmittel in der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister

Im Lehrgang stehen die Kurmittel im Fach 19 der MB-APrV (Anlage 1, Stand Oktober 2026), der Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie mit 150 Stunden. Neben der Bäderheilkunde und den Grundlagen der Kurort- und Klimatherapie (Nr. 19.4 und 19.10) gehören die Grundlagen der Inhalationstherapie dazu (Nr. 19.11). Zwei Unterpunkte anderer Fächer betreffen das Thema ebenfalls: die Wasserhygiene im Fach Hygiene mit 30 Stunden (Nr. 6.6) und die Einführung unter anderem in das Strahlenschutzrecht im Fach Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde (Nr. 1.7). Am Patienten geübt wird Fach 19 in der praktischen Ausbildung, geprüft im praktischen Teil der staatlichen Prüfung (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 MB-APrV). Heilwasser, Peloide und Heilgase als Bäderheilkunde ordnet der Eintrag Balneotherapie ein.

Im Berufsalltag: Kurmittelhaus und Radonstollen

Wo Kurmittel abgegeben werden, legen die Begriffsbestimmungen je Artbezeichnung fest. Ein Mineral- oder Thermalheilbad braucht danach ein Kurmittelhaus oder eine Kurmittelabteilung, auch in Kooperation mit einem privaten Badebetrieb oder einer Kur- oder Rehaklinik. Dort werden Bäder und Massagen abgegeben, Heilwasser kommt in Wannen, Therapiebecken und Bewegungsbädern zum Einsatz. In Kneippkurorten laufen die Anwendungen meist in den Badeabteilungen der Kurbetriebe, ein zentrales Kurmittelhaus ist dort nicht zwingend.

Für Radon gelten zusätzlich Regeln des Strahlenschutzes am Arbeitsplatz. Arbeitsplätze in Radonheilbädern und Radonheilstollen zählen zu den Arbeitsfeldern in Anlage 8 des Strahlenschutzgesetzes. Wer für einen solchen Arbeitsplatz verantwortlich ist, muss innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme der beruflichen Betätigung Messungen der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft veranlassen und die betroffenen Arbeitskräfte unverzüglich über die Ergebnisse unterrichten (§ 127 Abs. 1 und 4 StrlSchG, Stand Oktober 2026). Der Referenzwert für Arbeitsplätze liegt bei 300 Becquerel je Kubikmeter im Jahresmittel (§ 126 StrlSchG). Für die Anwendung in Therapieräumen und Heilstollen nennen die Begriffsbestimmungen dagegen eine Mindestaktivitätskonzentration von 37.000 Becquerel je Kubikmeter.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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