Ein Heilbad ist ein staatlich anerkannter Kurort, dessen Prädikat in der Regel auf einem natürlichen Heilmittel beruht, im engeren Sinn auf einem Heilmittel des Bodens wie Heilwasser, Heilgas, Sole oder Moor; das Kneippheilbad stützt sich stattdessen auf die Kneipp-Verfahren. Kurort ist der Oberbegriff für Gemeinden oder Ortsteile mit einer solchen Anerkennung. Vergeben werden die Bezeichnungen von den Ländern nach ihren Kurortegesetzen. Den fachlichen Maßstab setzen die „Begriffsbestimmungen – Qualitätsstandards“, die der Deutsche Heilbäderverband und der Deutsche Tourismusverband herausgeben, 14. Auflage (Fassung vom 26.03.2026). Aus Sicht der Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin bzw. zum Masseur und medizinischen Bademeister stehen die Prädikate für Orte mit Kureinrichtungen, in denen Bäder, Packungen und Massagen abgegeben werden.
Heilbad, Kurort, Luftkurort: die Prädikate
Die Begriffsbestimmungen trennen hochprädikatisierte Orte, die Kuren mit natürlichen Heilmitteln oder nach Kneipp anbieten, von Luftkurorten und Erholungsorten. Den beiden Letzteren fehlt nach dem Regelwerk ein Angebot an Heilbehandlungen, die als Kur gelten. Für Heilbäder und die übrigen hochprädikatisierten Orte verlangen die Begriffsbestimmungen unter anderem die Tätigkeit mindestens einer kassenärztlich zugelassenen Kur- oder Badeärztin bzw. eines solchen Arztes.
| Prädikat | Natürliche Grundlage | Beispiel aus den Anforderungen |
|---|---|---|
| Mineral-, Thermal- oder Soleheilbad | Heilwasser oder Heilgas aus anerkannter Quelle | Kurmittelhaus oder Kurmittelabteilung für Bäder mit Heilwasser, Massagen und weitere physikalische Therapie |
| Moorheilbad | Moor (Torf) aus Lagerstätten, Bezug auf viele Jahre gesichert | Anlagen zur Aufbereitung („Moorküche“), Kurmittelhaus für Mooranwendungen; Moorkneten und Moortretbecken sollen hinzukommen |
| Seeheilbad | Meerwasser und Küstenklima | Lage an der Küste, Orts- oder Ortsteilmitte höchstens zwei Kilometer vom Strand |
| Heilklimatischer Kurort | Klima mit dosierbaren Klimareizen | in Nordrhein-Westfalen eine Klimastation zur ständigen Überwachung (§ 6 KOG) |
| Kneippheilbad, Kneippkurort | Kneipp-Verfahren statt eines ortsgebundenen Heilmittels | Kneippheilbad in der Regel erst nach zehn Jahren als Kneippkurort |
| Luftkurort, Erholungsort | Luftqualität, Bioklima, Landschaft | keine Kur als Heilbehandlung |
Das Schaubild ordnet die Prädikate für Kurorte ihrer natürlichen Grundlage zu: Mineral-, Thermal- und Soleheilbad beruhen auf Heilwasser oder Heilgas, das Moorheilbad auf Moor aus Lagerstätten, das Seeheilbad auf Meerwasser und Küstenklima, der Heilklimatische Kurort auf dem Klima, Kneippheilbad und Kneippkurort auf den Kneipp-Verfahren. Luftkurort und Erholungsort bieten keine Kur als Heilbehandlung. Vergeben werden die Prädikate von den Ländern; in Nordrhein-Westfalen wird spätestens alle zehn Jahre geprüft.
Anerkennung nach Landesrecht: Beispiel Nordrhein-Westfalen
Wie ein Land das regelt, zeigt das Kurortegesetz Nordrhein-Westfalen (KOG) vom 11.12.2007 in der seit 17.07.2025 gültigen Fassung. Es kennt acht Artbezeichnungen: Heilbad (auch als Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbad), Kneipp-Heilbad, Heilklimatischer Kurort, Kneipp-Kurort, Orte mit Heilquellen-, Heilstollen-, Peloid- oder Moor-Kurbetrieb sowie den Luftkurort; hinzu kommt der Erholungsort (§ 2 Abs. 1, § 12). Ein Seeheilbad sieht das Gesetz nicht vor. Die Begriffsbestimmungen sind in der jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen, soweit das Gesetz nichts anderes regelt (§ 2 Abs. 5). Für das Heilbad nennt § 4 neben den gemeinsamen Voraussetzungen unter anderem:
- ein natürliches, wissenschaftlich anerkanntes Heilmittel des Bodens mit regelmäßigen Kontrollanalysen
- leistungsfähige und qualifizierte Einrichtungen, in denen das Heilmittel abgegeben und therapeutisch angewendet wird
- stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Spezialkliniken
- mindestens eine niedergelassene, kassenärztlich zugelassene Kurärztin oder einen Kurarzt
Über die Anerkennung entscheidet die Bezirksregierung nach Anhörung des Landesfachbeirats (§ 21). Spätestens alle zehn Jahre prüft sie, ob die Voraussetzungen fortbestehen (§ 18 Abs. 2). Im amtlichen Verkehr wird die Artbezeichnung mit dem Zusatz „staatlich anerkannt“ geführt (§ 19 Abs. 1). Das „Bad“ im Ortsnamen ist davon getrennt: Es beruht auf anderen Rechtsgrundlagen (§ 19 Abs. 4), nach den Begriffsbestimmungen auf dem Gemeindeverfassungsrecht, über das die Innenministerien entscheiden.
Heilbad und Kurort im Masseurberuf
Die Anforderungen an ein Heilbad lesen sich wie ein Ausschnitt aus der Ausbildung. Der Stoff gehört zu Fach 19 der Stundentafel (150 Stunden): Bäder mit festen, flüssigen und gasförmigen medizinischen Zusätzen stehen dort unter Nr. 19.3, Verfahren der Bäderheilkunde unter Nr. 19.4, Kurort- und Klimatherapie unter Nr. 19.10 (Anlage 1 MB-APrV). Geprüft wird das Fach im praktischen Teil der staatlichen Prüfung (§ 7 Abs. 1). Moorbäder und Moorpackungen ordnet der Eintrag Peloide ein, Bäder mit Heilwasser der Eintrag Balneotherapie.
Beim Heilbad bleibt § 4 KOG beim Personal allgemein und verlangt Fachpersonal zur indikationsbezogenen Gesundheitsberatung. Den Beruf selbst nennt das NRW-Gesetz nur bei Kneipp-Heilbad und Kneipp-Kurort: Die Gesundheitsgäste betreuen dort Personen mit Erlaubnis als Physiotherapeut, Masseur oder medizinischer Bademeister, und zwar solche mit belegten Kenntnissen der Kneipp-Physiotherapie (§ 5 Nr. 6, § 7 Nr. 4 KOG); mehr unter Kneipp-Anwendungen. Allgemein verlangen die Begriffsbestimmungen, dass Ärzte, Therapeuten und weiteres Fachpersonal die zu ihren Aufgaben in der Kurortmedizin passende Qualifikation besitzen; die Kurverwaltung beruft dazu regelmäßige Qualitätszirkel ein.
Leistungsrechtlich zählt das Prädikat ebenfalls: Ambulante Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB V erbringt die Krankenkasse in anerkannten Kurorten (Stand Oktober 2026). Wie Kurärztinnen und Kurärzte dort verordnen und wie abgerechnet wird, beschreibt der Eintrag Kurwesen.