Inhalationstherapie

Auch: Inhalation, Inhalationsbehandlung

Inhalationstherapie ist das Einatmen fein vernebelter Sole- oder Arzneimittellösungen über ein Gerät. Als Heilmittel nach § 23 der Heilmittel-Richtlinie wird sie nur als Einzeltherapie mit alveolengängiger Teilchengröße erbracht.

Die Inhalationstherapie bringt fein verteilte Flüssigkeitsteilchen mit der Atemluft in die Atemwege. Ein Gerät vernebelt dazu eine Solelösung oder ein ärztlich verordnetes Arzneimittel. In der vertragsärztlichen Versorgung ist die Inhalation ein Heilmittel der Physiotherapie mit engen Vorgaben: Das Gerät muss alveolengängige Teilchen erzeugen, und behandelt wird nur einzeln. Im Lehrgang der Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen bzw. Masseure und medizinischen Bademeister gehört die Inhalationstherapie zum Fach 19; verordnet wird sie in der Diagnosegruppe „Störungen der Atmung“.

Inhalationstherapie nach § 23 der Heilmittel-Richtlinie

In der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025) regeln zwei Absätze von § 23 die Inhalation:

  • Form: Die Inhalationstherapie wird ausschließlich als Einzeltherapie mittels Gerät angewendet, und das Gerät muss eine alveolengängige Teilchengröße erreichen, die Teilchen sollen also bis in die Lungenbläschen gelangen können (Abs. 1). Als Ziele nennt die Richtlinie vor allem die Lockerung und Verflüssigung von Sekret sowie die Entzündungshemmung.
  • Vorrang der Eigenbehandlung: Für eine längerfristige Behandlung ist die Inhalation als Heilmittel nur verordnungsfähig, wenn eine Eigenbehandlung mit verordnungsfähigen, als Arzneimittel zugelassenen Inhalaten nicht möglich ist, gegebenenfalls einschließlich der dafür nötigen Geräte (Abs. 2).

Im Heilmittelkatalog der Physiotherapie kommt die Inhalation nur in einer Diagnosegruppe vor: AT, Störungen der Atmung, mit Beispielen wie Asthma bronchiale, COPD oder Mukoviszidose. Dort steht sie zweimal, als vorrangiges und als ergänzendes Heilmittel. Die Mengen gelten für die Diagnosegruppe insgesamt, nicht für die Inhalation allein: höchstens sechs Einheiten je Verordnung, eine orientierende Behandlungsmenge von bis zu 18 Einheiten, bei Mukoviszidose oder vergleichbaren Lungenerkrankungen bis zu 50. Die Frequenzempfehlung lautet ein- bis dreimal wöchentlich.

Inhalation als HeilmittelInhalation als Heilmittel§ 23 HeilM-RL und Position X18011Verordnung:Diagnosegruppe AT(Störungen der Atmung)2Gerät:alveolengängigTeilchen 0,5 bis 5 µm (X1801)3Einzeltherapie:Richtwert 5–30 Min.4Längerfristig:nur, wennEigenbehandlung nicht möglichNicht erfasst (§ 2 Abs. 2 HeilM-RL)Sole-Inhalation als Kurmittel
Abb.: Bedingungen der Inhalationstherapie als Heilmittel von der Diagnosegruppe bis zum Vorrang der Eigenbehandlung, abgegrenzt von der Inhalation als Kurmittel. Quelle: §§ 2 und 23 HeilM-RL mit Heilmittelkatalog, Leistungsbeschreibung Physiotherapie (X1801), Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt vier Bedingungen, unter denen die Inhalation ein Heilmittel ist: Verordnung in der Diagnosegruppe AT, Störungen der Atmung; ein Gerät, das alveolengängige Teilchen von 0,5 bis 5 Mikrometern erzeugt; Einzeltherapie mit einem Richtwert von 5 bis 30 Minuten; längerfristig nur, wenn eine Eigenbehandlung mit zugelassenen Inhalaten nicht möglich ist. Nicht erfasst sind Kurmittel wie die Sole-Inhalation am Kurort.

Leistungsbeschreibung: Teilchengröße, Ablauf, Hygiene

Was eine Inhalationsbehandlung umfasst, legt die Leistungsbeschreibung zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V unter der Position X1801 fest (Lesefassung gültig ab 01.12.2024, Stand Oktober 2026). Sie beschreibt die Inhalation von Solelösungen oder verordneten Medikamenten mittels Zerstäuber oder Spray, mit einer Teilchengröße von 0,5 bis 5 Mikrometern. Zur Leistung gehören:

  • ein Behandlungsplan gemäß ärztlicher Verordnung und Befunderhebung,
  • die Vorbereitung der Inhalation gemäß Verordnung und Indikation,
  • die Überwachung der Patientin oder des Patienten,
  • die Desinfektion des Geräts vor bzw. nach jeder Behandlung.

Der Richtwert für die Zeit am Patienten liegt bei 5 bis 30 Minuten. Für die Abgabe von Raum- oder Apparate-Inhalationen verlangt Anlage 5 zum Vertrag geeignete Sole- und Medikamentenvernebler (Zulassungsvoraussetzungen, Fassung vom 21.07.2021, Stand Oktober 2026). Das Arzneimittel wählen Masseurinnen und Masseure nicht selbst aus: Die Leistungsbeschreibung spricht ausdrücklich von verordneten Medikamenten.

Hinter der Größenangabe steht ein allgemeines Prinzip: Je kleiner die Teilchen, desto tiefer können sie in die Atemwege gelangen; größere Tröpfchen schlagen sich schon in Mund, Nase und Rachen oder in den großen Bronchien nieder. Mit dem Begriff „alveolengängig“ zielt die Richtlinie auf die tiefen Abschnitte bis zu den Lungenbläschen.

Inhalationstherapie im Lehrgang zum Masseur und medizinischen Bademeister

Das Fach 19 trägt die Inhalation im Namen: „Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie“, 150 Stunden laut Anlage 1 der MB-APrV (zuletzt geändert am 07.06.2023). Der Unterpunkt 19.11 heißt „Grundlagen der Inhalationstherapie“, 19.12 behandelt die Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren. In der praktischen Ausbildung von mindestens 800 Stunden ist das Fach der sechste Bereich (Teil B). Geprüft wird es nur praktisch (Fächergruppe 2, § 7 Abs. 1 MB-APrV); die Aufgabe am Patienten oder Probanden soll je Fach höchstens 20 Minuten dauern.

Im Arbeitsalltag trifft die Inhalation in der Diagnosegruppe AT auf weitere Inhalte des Lehrgangs. Der Katalog führt dort die Bindegewebsmassage als vorrangiges Heilmittel, die Klassische Massagetherapie und die Wärmetherapie, insbesondere mit der heißen Rolle, als ergänzende.

Abgrenzung: Sole-Inhalation im Kurbetrieb

Sole kommt auch in der Heilmittelpraxis vor, wie die Position X1801 zeigt. Für die Abgrenzung zählt deshalb der Rahmen, nicht der Stoff. Kurortsspezifische und ortsspezifische Heilmittel sowie Heilmittel in Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen sind nach § 2 Abs. 2 nicht Gegenstand der Heilmittel-Richtlinie. Nach den Begriffsbestimmungen des Deutschen Heilbäderverbands und des Deutschen Tourismusverbands (14. Auflage, Fassung vom 26.03.2026) können natürliche Heilwässer zum Baden, Trinken oder zu Inhalationen genutzt werden. Für Mineral- und Thermalheilbäder sehen sie gegebenenfalls ein Inhalatorium vor, Seeheilbäder nutzen Meerwasser auch zur Inhalation. Solche Anwendungen gehören zu den Kurmitteln eines Heilbads oder Kurorts. In der Praxis mit Kassenzulassung gilt dagegen § 23 HeilM-RL mit Gerät, Teilchengröße und Einzeltherapie.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

Alle Begriffe im Glossar Massage und Physikalische Therapie