Hygiene

Auch: Praxishygiene, Bäderhygiene, Wasserhygiene, Infektionsprävention

Praxishygiene umfasst die Maßnahmen, mit denen Praxen, Badeabteilungen und Kliniken die Übertragung von Krankheitserregern verhindern sollen. In der Massageausbildung ist Hygiene ein Fach mit 30 Stunden einschließlich Wasserhygiene.

Praxishygiene bezeichnet die Maßnahmen, mit denen Praxen, Badeabteilungen und Kliniken verhindern sollen, dass Krankheitserreger zwischen Patientinnen, Patienten und Personal übertragen werden. In der Ausbildung zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin bzw. zum Masseur und medizinischen Bademeister ist Hygiene ein eigenes Fach mit 30 Stunden. Typisch für den Beruf ist der Bäderbezug: Neben Händen und Flächen geht es um Wannen, Becken, Wärmepackungen und Wasser; die Verordnung führt die Wasserhygiene als eigenen Unterpunkt.

Hygiene im Lehrgang: Fach 6 der MB-APrV

Anlage 1 der MB-APrV führt Hygiene als Fach 6 mit 30 Stunden (Stand Oktober 2026). Die sechs Unterpunkte reichen von allgemeiner Hygiene und Umweltschutz (6.1) und persönlicher Hygiene (6.2) über Bakteriologie, Virologie und Parasitologie (6.3) sowie Verhütung und Bekämpfung von Infektionen (6.4) bis zu Desinfektion und Sterilisation (6.5) und Wasserhygiene (6.6). Die Physiologie ergänzt das mit den Mechanismen der Infekt- und Immunabwehr (3.7).

Ein eigenes Prüfungsfach ist Hygiene nicht. In den Fächerlisten des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung kommt sie nicht vor (§§ 5 bis 7 MB-APrV). Gebraucht wird das Wissen in den Behandlungsfächern, etwa bei Wärmepackungen und Wärmekompressen (Nr. 19.6), und in der praktischen Ausbildung von 800 Stunden in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen (Teil B).

Rechtsrahmen der Praxishygiene

Zentrale Vorschrift für medizinische Einrichtungen ist § 23 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG, zuletzt geändert am 26.06.2026). Nach Absatz 3 haben die Leitungen bestimmter Einrichtungen sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten, also Infektionen im zeitlichen Zusammenhang mit einer medizinischen Maßnahme (§ 2 Nr. 8 IfSG). Die Liste nennt unter anderem Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen mit krankenhausvergleichbarer Versorgung und „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“. Empfehlungen dazu gibt die Kommission für Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut heraus (KRINKO, Abs. 1). Werden deren veröffentlichte Empfehlungen und die der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beachtet, wird vermutet, dass der Stand der medizinischen Wissenschaft eingehalten ist (Abs. 3 Satz 2).

Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen müssen ihre Verfahrensweisen zur Infektionshygiene außerdem in Hygieneplänen festlegen und unterliegen der Überwachung durch das Gesundheitsamt (§ 23 Abs. 5 und 6). Für Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen mit krankenhausvergleichbarer Versorgung, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und Einrichtungen für ambulantes Operieren erlassen die Länder Hygieneverordnungen. Sie regeln unter anderem Hygienefachpersonal sowie Qualifikation und Schulung der Beschäftigten (§ 23 Abs. 8). In Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken arbeiten Masseurinnen und Masseure deshalb nach dem Hygieneplan des Hauses; für Krankenhäuser gilt zusätzlich die Hygieneverordnung des jeweiligen Landes.

Liegen, Wannen, Packungen: Vorgaben aus Kassenvertrag und KRINKO

Für zugelassene Praxen ergänzt der Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V die Hygienevorgaben. Nach Anlage 5 (Fassung vom 21.07.2021, Stand Oktober 2026) muss in jedem Behandlungsraum eine Handdesinfektion möglich sein (Nr. 2.7); Fußböden müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein (Nr. 2.5). Sind in einer Praxis nur Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen bzw. Masseure und medizinische Bademeister tätig, verlangt Nr. 2.8 einen separaten Bereich, in dem Wärmepackungen aufbereitet werden. Werden Packungen wiederverwendet, gehört ein weiteres Waschbecken mit kaltem und warmem Wasser dazu. Physiotherapiepraxen brauchen den Bereich ebenfalls, wenn sie Warmpackungen abgeben.

Die Leistungsbeschreibung (Lesefassung gültig ab 01.12.2024) verankert Hygieneschritte in einzelnen Leistungen. Bei Wannenleistungen wie Unterwasserdruckstrahlmassage, hydroelektrischem Bad oder Kohlensäurebad kommt für jede Patientin und jeden Patienten frisches Wasser in die Wanne; gereinigt wird vor bzw. nach jeder Behandlung, bei infizierten Hautveränderungen desinfiziert. Zur Elektrotherapie gehört die Reinigung und Desinfektion der Elektrodenschwämme, zur Inhalation die Desinfektion des Geräts vor bzw. nach jeder Behandlung. Für Paraffin-Peloid-Gemische regelt sie die Wiederverwendung nach Erhitzen; Einzelheiten nennt der Eintrag Thermotherapie.

Für Behandlungsliegen enthält die KRINKO-Empfehlung zur Reinigung und Desinfektion von Flächen eine ausdrückliche Vorgabe (Stand 24.04.2026, inhaltlich unverändert gegenüber der Fassung von 2022). Flächen, die nacheinander mit der Haut verschiedener Patientinnen und Patienten in Kontakt kommen, etwa Kontaktflächen von Patientenliegen, sind danach nach jeder Benutzung zu desinfizieren. Die Empfehlung gilt risikoadaptiert auch für ambulante Gesundheitseinrichtungen; dort verantwortet die Leitung den Hygieneplan sowie den Reinigungs- und Desinfektionsplan. Zur Händehygiene hat die KRINKO eine eigene Empfehlung veröffentlicht (Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens, 2016).

Hygiene im BäderbetriebHygiene im BäderbetriebVon den Händen bis zum Beckenwasser1Händeje Raum Desinfektion möglich (Anl. 5)2Liegenje Nutzung desinfiziert (KRINKO)3Wannenfrisches Wasser für jede Person (LB)4Wärmepackungeneigener Aufbereitungsbereich (Anl. 5)5BeckenDesinfektion, Gesundheitsamt (IfSG)
Abb.: Hygienevorgaben im Massage- und Bäderbetrieb von der Händehygiene bis zum Beckenwasser. Quelle: Anlage 5 und Anlage 1 (Leistungsbeschreibung, LB) zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V, KRINKO-Empfehlung Flächen (Stand 24.04.2026), § 37 IfSG, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild führt durch fünf Stationen der Hygiene im Massage- und Bäderbetrieb mit der jeweiligen Vorgabe: Hände, Möglichkeit zur Handdesinfektion in jedem Behandlungsraum nach Anlage 5; Liegen, Hautkontaktflächen nach jeder Benutzung desinfizieren nach KRINKO; Wannen, frisches Wasser für jede Patientin und jeden Patienten nach der Leistungsbeschreibung; Wärmepackungen, eigener Aufbereitungsbereich nach Anlage 5; Becken, Aufbereitung mit Desinfektion und Überwachung durch das Gesundheitsamt nach § 37 IfSG.

Wasser im Bäderbetrieb

Für Bewegungsbäder und andere Becken ist § 37 Abs. 2 IfSG maßgeblich, wenn sie in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern oder sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen bereitgestellt werden. Das Wasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch keine Schädigung der Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, zu besorgen ist. Bei Schwimm- und Badebecken muss die Aufbereitung eine Desinfektion einschließen. Becken und Aufbereitungsanlagen überwacht das Gesundheitsamt (Abs. 3).

Für das Leitungswasser gilt die Trinkwasserverordnung vom 20.06.2023 (TrinkwV, Stand Oktober 2026). Gibt es in einem Gebäude, das kein Ein- oder Zweifamilienhaus ist, Duschen oder andere Stellen, an denen Wasser vernebelt wird, und eine Anlage zur Trinkwassererwärmung ab einer bestimmten Größe, muss der Betreiber das Wasser bei gewerblicher oder öffentlicher Abgabe regelmäßig auf Legionellen untersuchen (§ 31 TrinkwV). Die Vorgaben für den Bäderbetrieb verteilen sich damit auf mehrere Regelwerke; zusammengeführt werden sie im Hygieneplan der Einrichtung.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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