Thermotherapie

Auch: Wärme- oder Kältetherapie, Wärmetherapie, Kältetherapie

Thermotherapie fasst die Wärme- und Kälteanwendungen zusammen, die § 24 der Heilmittel-Richtlinie als Heilmittel regelt; verordnet werden sie meist ergänzend zu Massage oder Übungsbehandlung. Im Lehrgang zum Masseur und medizinischen Bademeister gehören sie zum Fach 19.

Thermotherapie bezeichnet die therapeutische Anwendung von Wärme- und Kälteträgern, von der Fangopackung über die heiße Rolle bis zur Kaltluft. Als Heilmittel regelt sie § 24 der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL, zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025) des Gemeinsamen Bundesausschusses. Absatz 2 zählt sechs Maßnahmen von der Kaltpackung bis zum Peloidbad auf, Absatz 1 nennt als Ansatzpunkte je nach Indikation Schmerz und Muskeltonus. Im Lehrgang zum Masseur und medizinischen Bademeister ist die Thermotherapie Teil des Fachs 19, auf der Verordnung steht sie meist als Ergänzung neben Massage oder Übungsbehandlung.

Thermotherapie im Lehrgang: Fach 19

Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV) sieht für das Fach 19 „Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie“ 150 Stunden Unterricht vor (Stand Oktober 2026). Drei Unterpunkte gelten unmittelbar der Thermotherapie: Wärmetherapie mit gestrahlter und geleiteter Wärme (19.5), Wärmepackungen und Wärmekompressen (19.6) und Kryotherapie (19.7). Dazu kommen Indikationen und Kontraindikationen (19.8), die Dosierung nach Dauer, Intervall und Intensität (19.9) sowie die Kombination mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren (19.12).

Eine Besonderheit betrifft den Ultraschall. Die HeilM-RL führt ihn als Wärmetherapie, der Lehrgang behandelt die Ultraschalltherapie dagegen im Fach 18 „Elektro-, Licht- und Strahlentherapie“ (Unterpunkt 18.2.2). Zum Vergleich: Die Ausbildung der Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sieht für dieselben vier Gebiete 60 Stunden vor (Anlage 1 Nr. 19 PhysTh-APrV), der Masseurlehrgang also das Zweieinhalbfache.

Für die praktische Ausbildung setzt Teil B der Anlage 1 mindestens 800 Stunden in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen an; das Fach bildet dort den sechsten und letzten Bereich. Die staatliche Prüfung fragt das Fach nur am Patienten oder Probanden ab: Es zählt zur Fächergruppe 2 des praktischen Teils. Nach § 7 Abs. 1 MB-APrV soll die Prüfung je Fach und Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern.

Die sechs Maßnahmen nach § 24 HeilM-RL

Absatz 2 nennt eine Kälteform und fünf Wärmeformen. Wie lange eine Anwendung am Patienten in der Regel dauert, legt die Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V) als Richtwert fest; maßgeblich ist die Lesefassung gültig ab 01.12.2024 (Stand Oktober 2026).

  • Nr. 1 Kältetherapie mit Kaltpackung, Kaltgas oder Kaltluft: 5 bis 10 Minuten
  • Nr. 2 Heißluft, laut Leistungsbeschreibung strahlende Wärme, zum Beispiel Infrarot: 10 bis 20 Minuten
  • Nr. 3 Heiße Rolle aus Frotteetüchern und heißem Wasser: 10 bis 15 Minuten
  • Nr. 4 Ultraschall-Wärmetherapie: 10 bis 20 Minuten
  • Nr. 5 Warmpackung mit Peloiden wie Fango, mit Paraffin oder Gemischen: 20 bis 30 Minuten
  • Nr. 6 Voll- oder Teilbad mit Peloiden wie Moor oder Schlick oder mit Paraffin: 15 bis 45 Minuten beim Peloidbad

Den Wärmeträger Fango beschreibt ein eigener Glossareintrag.

Verordnung: Wärme und Kälte als Ergänzung

Die zentrale Regel steht in § 24 Abs. 3 HeilM-RL. Wärme oder Kälte darf danach nur als therapeutisch erforderliche Ergänzung verordnet werden, kombiniert mit Massagetherapie, Übungsbehandlung, Krankengymnastik, Manueller Therapie oder Chirogymnastik. Zwei Abweichungen sind vorgesehen:

  • Die Ultraschall-Wärmetherapie darf auch allein verordnet werden, soweit sie im Heilmittelkatalog für die Diagnosegruppe als ergänzendes Heilmittel vorkommt (§ 12 Abs. 3 Satz 2).
  • Der Katalog bestimmt indikationsbezogen etwas anderes. In der Diagnosegruppe SO5, etwa bei chronischer Adnexitis, ist die Wärmetherapie mit Peloidbädern oder Warmpackungen selbst das vorrangige Heilmittel.

Im Regelfall kommt zu einem vorrangigen Heilmittel höchstens ein ergänzendes, und je Tag soll nur eine Behandlung stattfinden (§ 12 Abs. 3 und 8). Für Wirbelsäulenerkrankungen (Diagnosegruppe WS) listet der Katalog zum Beispiel Klassische Massagetherapie und Übungsbehandlung als vorrangige, Wärme- und Kältetherapie als ergänzende Heilmittel. Bei der orientierenden Behandlungsmenge zählen die Einheiten des ergänzenden Heilmittels nicht mit (§ 7 Abs. 2).

Thermotherapie verordnenThermotherapie verordnen§ 24 HeilM-RL: Zugabe zum HauptheilmittelVorrangiges Heilmittelz. B. Massage, ÜB oder KG+ Wärme oder Kältehöchstens eines (§ 12 Abs. 3)= eine Behandlung je Tag (§ 12 Abs. 8)WärmeHeißluftHeiße RolleUltraschall *WarmpackungPeloid-/ParaffinbadKälteKaltpackungKaltgasKaltluft* Ultraschall auch alleinwenn der Katalog ihn ergänzend nennt
Abb.: Wärme- und Kälteanwendungen nach § 24 HeilM-RL werden in der Regel nur als Ergänzung zu einem vorrangigen Heilmittel verordnet, die Ultraschall-Wärmetherapie auch allein. Quelle: Heilmittel-Richtlinie des G-BA, §§ 12 und 24, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt die Verordnungsregel der Thermotherapie: Wärme oder Kälte kommt als höchstens ein ergänzendes Heilmittel zu einem vorrangigen Heilmittel wie Massage, Übungsbehandlung oder Krankengymnastik hinzu, je Tag soll nur eine Behandlung stattfinden. Darunter stehen die fünf Wärmeformen Heißluft, heiße Rolle, Ultraschall, Warmpackung und Peloid- oder Paraffinbad und die drei Kälteträger Kaltpackung, Kaltgas und Kaltluft; die Ultraschall-Wärmetherapie darf auch allein verordnet werden, wenn der Heilmittelkatalog sie als ergänzendes Heilmittel vorsieht.

Im Berufsalltag

Eine Verordnung kann so etwa Klassische Massagetherapie mit einer Fangopackung verbinden. Zur Leistung gehört laut Leistungsbeschreibung, die Packung unter Beachtung des Temperaturempfindens aufzutragen oder anzumodellieren, sie mit Folie, Leintuch und Wolldecke zu umhüllen und die Patientin oder den Patienten während der Anwendung zu überwachen.

Auch Ausstattung und Hygiene sind vertraglich geregelt. Arbeiten in einer Praxis ausschließlich Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen oder Masseure und medizinische Bademeister, verlangen die Zulassungsvoraussetzungen (Anlage 5 zum Vertrag, Fassung vom 21.07.2021, Stand Oktober 2026) einen eigenen Arbeitsbereich zur Aufbereitung medizinischer Wärmepackungen. Dasselbe gilt für physiotherapeutische Praxen, die Warmpackungen abgeben. Paraffin und Paraffin-Peloid-Gemische dürfen nach mindestens vierstündigem Erhitzen auf 130 °C mehrfach verwendet werden, laut Herstellerangaben höchstens 40-mal. Moor-, Fango- und Schlickpackungen sind dagegen nur für dieselbe Person wiederverwendbar, und das nur aus namentlich gekennzeichneten Behältern. Für Peloidbäder fordert die Leistungsbeschreibung eine Aufbereitungsanlage und eine Wanne mit mindestens 200 Litern Fassungsvermögen.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

Alle Begriffe im Glossar Massage und Physikalische Therapie