Kryotherapie ist der Fachbegriff für therapeutische Kälteanwendungen. Im Heilmittelrecht heißt sie Kältetherapie: § 24 Abs. 2 Nr. 1 der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL, zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025) führt sie als Teil der Thermotherapie, „mittels Kaltpackungen, Kaltgas, Kaltluft“. Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister lernen die Kryotherapie im Fach 19 des Lehrgangs und geben sie auf Verordnung als Ergänzung zu einem vorrangigen Heilmittel ab. Dieser Eintrag beschreibt das Verfahren aus Sicht von Ausbildung und Beruf; Hinweise zur Selbstbehandlung gibt er nicht.
Kryotherapie als Heilmittel: Formen und Ablauf
Die Einzelheiten regelt Position X1534 der Leistungsbeschreibung zum Physiotherapie-Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V (Lesefassung gültig ab 01.12.2024, Stand Oktober 2026). Sie definiert die Leistung als lokale Anwendung intensiver Kälte an einem oder mehreren Körperteilen und zählt die Formen auf:
- Eiskompressen aus Frottiertüchern, in Eiswürfel getaucht, mit Eiswürfeln gefüllt oder mit Salzwasser gefroren
- tiefgekühlte Eis- oder Gelbeutel
- direkte Abreibung als Eismassage oder Eiseinreibung
- Kaltgas und Kaltluft aus entsprechenden Apparaturen
- Eisteilbäder in Fuß- oder Armbadewannen
Als Regelbehandlungszeit gibt X1534 einen Richtwert von 5 bis 10 Minuten an. Zur Leistung gehören die Vorbereitung je nach Anwendungsform, die Behandlung nach dem individuellen Behandlungsplan und die Überwachung der behandelten Person. Als Therapieziele führt die Position Schmerzlinderung, Muskeltonusregulation und die Minderung einer Schwellung, Reizung oder Entzündung auf; das sind Ziele der Leistungsbeschreibung, keine Zusage für den Einzelfall. Bei den Schädigungen unterscheidet sie nach der Dauer des Reizes: spastische Lähmungen mit dem Zusatz „länger dauernder Kältereiz“, schlaffe Lähmungen mit „kurzfristiger Kältereiz“.
Verordnung: Kälte als Ergänzung
Auf der Verordnung ist Kälte ein ergänzendes Heilmittel: § 24 Abs. 3 HeilM-RL lässt sie nur zusammen mit einem vorrangigen Heilmittel zu, soweit der Heilmittelkatalog nichts anderes bestimmt. Im Physiotherapie-Teil des Heilmittelkatalogs steht die Kältetherapie in acht Diagnosegruppen, darunter WS (Wirbelsäulenerkrankungen), EX (Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens) und LY (Lymphabflussstörungen), jedes Mal in der Spalte der ergänzenden Heilmittel; als vorrangiges Heilmittel kommt sie dort nicht vor. Die Kombinationsregel für Wärme und Kälte im Einzelnen erklärt der Eintrag Thermotherapie.
Das Schaubild vergleicht örtliche Kälte mit der Kältekammer. Kältetherapie mit Eis, Gelbeutel, Kaltgas oder Kaltluft steht in § 24 Absatz 2 Nummer 1 der Heilmittel-Richtlinie, wird ergänzend verordnet und ist als lokale Anwendung Position X1534 mit einem Richtwert von 5 bis 10 Minuten. Ganzkörperkälte in der Kältekammer nennt die Richtlinie weder in § 24 noch in Anlage 1; eine Leistungsposition gibt es nicht. Im Lehrgang steht die Kryotherapie als Unterpunkt 19.7 im Fach 19 mit 150 Stunden.
Kryotherapie in der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister
Die MB-APrV nennt die Kryotherapie als eigenen Unterpunkt: Nr. 19.7 im Fach „Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie“, das Anlage 1 mit 150 Stunden ansetzt (Stand Oktober 2026). Das Wort Kälte kommt in der Verordnung sonst nicht vor. Indikationen und Kontraindikationen stehen im selben Fach unter 19.8, Dauer, Intervalle und Intensität unter 19.9. Auch die praktische Ausbildung nach Teil B der Anlage, insgesamt mindestens 800 Stunden, sieht für das Fach einen eigenen Bereich vor, den sechsten. Schriftlich und mündlich wird es nicht geprüft; im praktischen Teil gehört es zur Fächergruppe 2, und die Prüfung soll je Fach 20 Minuten nicht überschreiten (§ 7 Abs. 1 MB-APrV).
Für die spätere Arbeit gehört Kälte zur Grundausstattung. Anlage 5 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V (Zulassungsvoraussetzungen, Fassung vom 21.07.2021, Stand Oktober 2026) zählt „Technische Möglichkeiten für die Eisanwendung (Kryotherapie)“ zur Pflichtausstattung einer Praxis. Das Sternchen, mit dem die HeilM-RL nach § 17 Abs. 2 weiterbildungspflichtige Maßnahmen markiert, fehlt bei § 24.
Abgrenzung: Kältekammer und Kryochirurgie
Der Begriff Kryotherapie wird auch für Ganzkörperkälte in einer Kältekammer verwendet. Die Heilmittel-Richtlinie nennt diese Form weder in § 24 noch in Anlage 1, der Liste der nicht verordnungsfähigen Heilmittel. Position X1534 beschreibt nur die lokale Anwendung an einem oder mehreren Körperteilen; eine eigene Position für Ganzkörperkälte enthält die Leistungsbeschreibung nicht. Als Heilmittel ist die Kältekammer damit nicht gelistet (Stand Oktober 2026).
Eine zweite Bedeutung stammt aus der Dermatologie. Die S3-Leitlinie „Aktinische Keratose und Plattenepithelkarzinom der Haut“ (Version 2.0, Dezember 2022, AWMF-Register-Nr. 032/022OL) grenzt die Kryochirurgie ab: ein Verfahren zur gezielten örtlichen Gewebszerstörung durch Kälte, bei dem im Gewebe Temperaturen unter −25 °C erreicht werden. Die Leitlinie beschreibt sie als ärztlich durchgeführtes Verfahren; zur Kältetherapie nach § 24 HeilM-RL gehört sie nicht.