Eine Kontraindikation, deutsch Gegenanzeige, liegt vor, wenn ein Befund oder Zustand eine bestimmte diagnostische oder therapeutische Maßnahme ausschließt oder nur nach Abwägung zulässt, etwa eine Massage, ein Bad oder eine Elektrobehandlung. Ihr Gegenstück ist die Indikation, der Grund für eine Behandlung. Für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister ist die Kontraindikation bei Massage, Bädern, Strom, Wärme und Kälte Lernstoff in jedem Behandlungsfach. Im Beruf legt der Rechtsrahmen fest, wer Gegenanzeigen berücksichtigt und was bei Zweifeln geschieht. Einzelne Gegenanzeigen nennt dieser Eintrag nur als Beispiel mit Quelle, als Lernhilfe und nicht als Behandlungsanleitung.
Kontraindikationen bei Massage und Bädern im Lehrplan
Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV, Stand Oktober 2026) gibt allen sechs Behandlungsfächern denselben Unterpunkt „Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen“:
| Nr. | Fach | Stunden |
|---|---|---|
| 14.6 | Klassische Massagetherapie | 300 |
| 15.5 | Reflexzonentherapie | 150 |
| 16.9 | Sonderformen der Massagetherapie | 200 |
| 17.4 | Übungsbehandlung im Rahmen der Massage und anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren | 150 |
| 18.5 | Elektro-, Licht- und Strahlentherapie | 150 |
| 19.8 | Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie | 150 |
Das Grundlagenwissen dafür vermitteln andere Fächer: die Allgemeine Krankheitslehre mit 30 Stunden, die Spezielle Krankheitslehre mit 360 Stunden und die physikalisch-therapeutischen Befundtechniken mit 60 Stunden. Das Fach Erste Hilfe und Verbandtechnik (30 Stunden) beginnt mit dem allgemeinen Verhalten bei Notfällen (Nr. 7.1).
In der staatlichen Prüfung ist die Spezielle Krankheitslehre schriftlich und mündlich vertreten (§§ 5 und 6 MB-APrV). Im praktischen Teil weisen Prüflinge fallbezogen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten nach und erläutern und begründen ihr Handeln (§ 7 Abs. 1). Nach § 7 Abs. 2 folgt eine beaufsichtigte Behandlung bei vorgegebener Diagnose, der eine eigene Befunderhebung und ein Behandlungsvorschlag vorausgehen.
Absolute und relative Kontraindikationen
Fachlich werden Kontraindikationen meist in absolute und relative eingeteilt. Bei einer absoluten unterbleibt die Maßnahme. Bei einer relativen werden erwarteter Nutzen und mögliche Nachteile gegeneinander abgewogen. Wie das für ein einzelnes Verfahren aussieht, zeigt die Leitlinie zu Lymphödemen (Registernummer 058-001 der AWMF; S2k, Stand Mai 2017, abgelaufen, in Überarbeitung; eine S3-Neufassung liegt 2026 als Konsultationsfassung vor) für die Komplexe Physikalische Entstauungstherapie:
- absolut: unter anderem die dekompensierte Herzinsuffizienz und die periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK) im Stadium III/IV; für Letztere stellt der Kommentar klar: „In der betroffenen Extremität ist die KPE kontraindiziert.“
- relativ: unter anderem die pAVK im Stadium I/II; bei relativen Kontraindikationen sind laut Leitlinie die therapeutischen Vorteile der KPE und ihre möglichen Nebenwirkungen gegenüberzustellen.
Das Beispiel zeigt dreierlei: Gegenanzeigen gelten für ein bestimmtes Verfahren, dieselbe Erkrankung kann je nach Stadium relativ oder absolut sein, und manche Gegenanzeige betrifft nur eine Körperregion. Die MB-APrV verankert das Thema nicht in einem Sammelfach, sondern in jedem Behandlungsfach.
Rechtsrahmen: Verordnung, Unterbrechung, Rückmeldung
Bei gesetzlich Versicherten setzt die Abwägung schon bei der Verordnung an. Der Heilmittelkatalog führt nur Indikationen; Kontraindikationen wurden „bewusst nicht aufgeführt“, die Verordnerin oder der Verordner hat sie im Einzelfall zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 der Heilmittel-Richtlinie, zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025).
Danach sind Therapeutinnen und Therapeuten am Zug. Zu Beginn stellen sie einen individuellen Behandlungsplan auf, der die Verordnung mit Diagnose, Leitsymptomatik und Therapieziel sowie den eigenen Befund berücksichtigt. Die Durchführung ist an die Reaktionslage der behandelten Person anzupassen (Leistungsbeschreibung Physiotherapie, Lesefassung gültig ab 01.12.2024). Für den Zweifelsfall gelten drei Regeln:
- Unterbrechen und informieren: Reagiert die behandelte Person in vorab nicht einschätzbarer Weise oder ist das Therapieziel voraussichtlich nicht erreichbar, ist die verordnende Stelle unverzüglich zu informieren und die Behandlung zu unterbrechen (§ 16 Abs. 5 HeilM-RL). Über Änderung, neue Verordnung oder Beendigung entscheidet die Verordnerin oder der Verordner.
- Abbrechen und dokumentieren: Bricht die Praxis die Therapie etwa wegen fehlender Therapiefähigkeit ab, informiert sie die Ärztin oder den Arzt und vermerkt den Abbruch auf der Rückseite der Verordnung (§ 7 Abs. 3 des Vertrags nach § 125 Abs. 1 SGB V, Lesefassung Stand 04.04.2022, Stand Oktober 2026).
- Ablehnen: In begründeten Einzelfällen darf der zugelassene Leistungserbringer eine Therapie ablehnen oder abbrechen; die versicherte Person ist über den Grund zu informieren (§ 3 Abs. 8 des Vertrags).
Dazu kommt die Verlaufsdokumentation je Behandlungseinheit. Sie hält die erbrachte Leistung, die Reaktion der behandelten Person und Besonderheiten bei der Durchführung fest. So bleibt nachvollziehbar, warum eine Behandlung angepasst, unterbrochen oder beendet wurde. Fordert die Verordnerin oder der Verordner auf dem Vordruck einen schriftlichen Bericht an, folgt er nach Ende der Behandlungsserie (§ 16 Abs. 7 HeilM-RL).
Das Schaubild zeigt in vier Schritten, wer bei Gegenanzeigen handelt: Die Ärztin oder der Arzt berücksichtigt Kontraindikationen bei der Verordnung nach § 4 Absatz 3 Heilmittel-Richtlinie. Die Therapeutin oder der Therapeut stellt den Behandlungsplan aus Verordnung und eigenem Befund auf. Reagiert die behandelte Person unerwartet, wird die Behandlung unterbrochen und die verordnende Stelle informiert, nach § 16 Absatz 5 Heilmittel-Richtlinie. Über Änderung, neue Verordnung oder Beendigung entscheidet die Verordnerin oder der Verordner.