Die Allgemeine Krankheitslehre, in Lehrbüchern auch allgemeine Pathologie genannt, beschreibt Vorgänge, die bei vielen Erkrankungen nach demselben Muster ablaufen: Zellen werden geschädigt, Gewebe entzündet sich, Flüssigkeit sammelt sich zwischen den Zellen, Strukturen verschleißen, Durchblutung und Sauerstoffversorgung geraten aus dem Gleichgewicht. Welches Organ betroffen ist, steht dabei nicht im Vordergrund. Für Auszubildende zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und medizinischen Bademeister ist sie ein kleines Grundlagenfach. Ihre Begriffe kehren später in Diagnosen, im Heilmittelkatalog und in Listen von Gegenanzeigen wieder.
Allgemeine Krankheitslehre in Anlage 1 der MB-APrV
In Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV; Stand Oktober 2026, letzte Änderung am 07.06.2023) steht das Fach unter Nr. 4 mit 30 der 2.230 Unterrichtsstunden. Genauso viele Stunden haben Hygiene (Nr. 6), Erste Hilfe und Verbandtechnik (Nr. 7) sowie Bewegungserziehung (Nr. 12). Neun Unterpunkte gliedern den Stoff; Stunden je Unterpunkt nennt die Verordnung nicht. Zur Übersicht lassen sie sich in drei Gruppen ordnen. Die Gruppen stammen von diesem Glossar, Nummern und Wortlaut aus der Verordnung:
- Krankheit als Vorgang: Pathologie der Zelle (4.1), Krankheit und Krankheitsursachen (4.2), Krankheitsverlauf und -symptome (4.3)
- Reaktionen von Geweben: Entzündungen und Ödeme (4.4), degenerative Veränderungen (4.5), Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen (4.6), Störungen der immunologischen Reaktionen (4.7)
- Kreislauf und Atmung: örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen (4.8), Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung (4.9)
Mehrere Punkte spiegeln die Physiologie (Nr. 3, 90 Stunden). Dort stehen Herz-Kreislaufsystem (3.1), Respirationssystem (3.4) und die Mechanismen der Infekt- und Immunabwehr (3.7) im gesunden Zustand, in Nr. 4.7 bis 4.9 kommen sie als Störung wieder. Auch Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten lernen es, mit 30 Stunden und gleichlautenden neun Unterpunkten (Anlage 1 Nr. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten, PhysTh-APrV). In den Stundentafeln der verkürzten Physiotherapieausbildung für Masseurinnen und Masseure (Anlagen 2 und 3 PhysTh-APrV) taucht es nicht mehr auf.
Vergleich der beiden Fächer der Krankheitslehre im Lehrgang für Masseure und medizinische Bademeister. Allgemeine Krankheitslehre: Anlage 1 Nr. 4, 30 Stunden, neun Unterpunkte von der Pathologie der Zelle bis zu Kreislaufstörungen, kein eigenes Prüfungsfach. Spezielle Krankheitslehre: Nr. 5, 360 Stunden, zwölf Fachgebiete, schriftlich und mündlich geprüft. Beispiel Ödem: Grundbegriff in Nr. 4.4, Manuelle Lymphdrainage im Lehrgang unter Nr. 16.1, im Heilmittelkatalog die Diagnosegruppe LY für Lymphabflussstörungen.
Prüfung: Grundlage ohne eigenes Prüfungsfach
Die §§ 5 bis 7 MB-APrV zählen die Fächer der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung einzeln auf. Die Allgemeine Krankheitslehre steht in keiner dieser Listen. Geprüft wird die Spezielle Krankheitslehre: schriftlich in der Fächergruppe 1 mit einer Aufsichtsarbeit von 120 Minuten (§ 5 MB-APrV) und mündlich zusammen mit der Anatomie (§ 6). Die Schule schlägt die Aufgaben der Aufsichtsarbeit vor, der Vorsitz des Prüfungsausschusses wählt aus (§ 5 Abs. 2). Ob dabei Grundbegriffe wie Entzündung oder Ödem vorkommen, legt die Verordnung nicht fest.
Im praktischen Teil behandeln Prüflinge eine Person mit vorgegebener Diagnose, nachdem sie selbst einen Befund erhoben und einen Behandlungsvorschlag gemacht haben (§ 7 Abs. 2). Wer den Vorschlag begründen will, muss die Diagnose als Krankheitsgeschehen einordnen können.
Als Landesbeispiel zeigt Bayern, wie ein Land den Stoff bündeln kann. Die Stundentafel führt ein gemeinsames Fach „Krankheitslehre“ mit 420 Stunden, 200 im ersten und 220 im zweiten Schuljahr; ein eigenes Fach Hygiene weist sie nicht aus (BFSO Gesundheit Bayern, Anlage 10, Text gültig ab 01.08.2026). Der bayerische Lehrplan von 2013 behandelt in diesem Fach Allgemeine und Spezielle Krankheitslehre sowie Hygiene und Infektionslehre. Anlage 1 MB-APrV gibt den drei Fächern Nr. 4, 5 und 6 zusammen ebenfalls 420 Stunden.
Im Berufsalltag: Grundbegriffe in Heilmittelkatalog und Gegenanzeigen
Der Heilmittelkatalog der Heilmittel-Richtlinie (zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025) ordnet Heilmittel nach Diagnosegruppen. Seine Beispiele benutzen die Kategorien des Fachs: Unter WS stehen degenerative Wirbelsäulenerkrankungen, unter EX entzündliche, auch rheumatische Gelenkerkrankungen. Die Diagnosegruppe LY (Lymphabflussstörungen) beschreibt der Katalog über die Stadien eines Ödems.
Wie ein Grundbegriff aus Nr. 4.4 später wiederkehrt, zeigt das Ödem. Die Leitlinie zu Lymphödemen (AWMF-Registernummer 058-001; S2k, Stand Mai 2017, abgelaufen, in Überarbeitung; eine S3-Neufassung liegt 2026 als Konsultationsfassung vor) beschreibt Ödeme als Symptom vieler Erkrankungen, etwa von Herz, Nieren oder Leber, und grenzt sie vom Lymphödem ab, dessen Ursache im Lymphgefäßsystem liegt. Darin spiegelt sich die Arbeitsteilung der beiden Fächer: Die Allgemeine Krankheitslehre behandelt das Ödem als Vorgang, die Spezielle Krankheitslehre die einzelnen Krankheitsbilder nach Fachgebieten. Für die Manuelle Lymphdrainage, deren Grundlagen der Lehrgang unter Nr. 16.1 behandelt, ist die Unterscheidung Grundwissen; wie Ödeme entstehen, erklärt der Eintrag Ödem.
Auch Kontraindikationen greifen auf die Begriffe des Fachs zurück. Dieselbe Leitlinie führt unter den absoluten Gegenanzeigen der Komplexen Physikalischen Entstauungstherapie die akute tiefe Beinvenenthrombose und das akute schwere Erysipel. Bei der Thrombose bildet sich ein Blutgerinnsel in einem Gefäß, eine örtliche Störung des Kreislaufs im Sinne von Nr. 4.8. Das Erysipel ist eine bakterielle Infektion von Lederhaut und hautnahen Lymphgefäßen und gehört zu den Entzündungen nach Nr. 4.4. Die Zuordnung ist eine Lesehilfe dieses Glossars. Welche Gegenanzeige im Einzelfall gilt, klären Verordnende und Therapierende im Rahmen ihrer Aufgaben.