Sicht- und Tastbefund heißt der Arbeitsschritt, in dem Masseurinnen und Masseure eine Körperregion zuerst ansehen und danach mit den Händen Schicht für Schicht abtasten; unter diesem Namen steht er in der Ausbildungsverordnung. Der Tastbefund zeigt, wie sich Haut, Unterhaut, Bindegewebe und Muskulatur anfühlen und wo das Gewebe verändert ist. Daraus folgt die Wahl der Griffe: Nach § 18 Abs. 1 der Heilmittel-Richtlinie (zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025) werden sie „je nach Gewebebefund“ zusammengestellt.
Sicht- und Tastbefund in der MB-APrV
Anlage 1 der MB-APrV führt den Sicht- und Tastbefund zweimal als eigenen Unterpunkt (Stand Oktober 2026): als Nr. 14.4 im Fach Klassische Massagetherapie mit 300 Stunden und als Nr. 15.3 im Fach Reflexzonentherapie mit 150 Stunden. Die Schwerpunkte unterscheiden sich. Die Klassische Massagetherapie ist nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 HeilM-RL eine „überwiegend muskuläre Massageform“, entsprechend richtet sich der Befund dort vor allem auf die Muskulatur. In der Reflexzonentherapie geht es um Zonen in Haut, Bindegewebe und Muskulatur, deren Entstehung und Störungen der vorangehende Unterpunkt 15.2 behandelt.
| Merkmal | Nr. 14.4 Klassische Massagetherapie | Nr. 15.3 Reflexzonentherapie |
|---|---|---|
| Fach und Stunden | Nr. 14, 300 Stunden | Nr. 15, 150 Stunden |
| Blick richtet sich auf | Muskulatur und Gewebespannung | Zonen in Haut, Bindegewebe und Muskulatur |
| Begriffe der Leistungsbeschreibung | Muskelspannungsstörungen, Gewebequellungen, -verhärtungen, -verklebungen, Vernarbungen (X0106) | krankhaft veränderte Bindegewebszonen (X0107) |
| Deutung | Zustand des Gewebes | Zuordnung zu Segment und Organ als Lehrmodell |
Das Handwerkszeug kommt aus anderen Fächern: aus der Anatomie mit der Palpation der Bewegungsorgane (Nr. 2.2.2) und der Anatomie der Sinnesorgane und der Haut (Nr. 2.4.7) sowie aus dem Fach Physikalisch-therapeutische Befundtechniken, dessen Rahmen der Eintrag Befunderhebung beschreibt. Beide Massagefächer mit Sicht- und Tastbefund werden doppelt geprüft: schriftlich in der Fächergruppe 2 (§ 5 MB-APrV) und praktisch in der Fächergruppe 1, in der Prüflinge ihr Handeln fallbezogen erläutern und begründen (§ 7 Abs. 1 MB-APrV). Der Befund ist dabei die Ausgangslage, aus der sich die Griffwahl erklärt.
Erst sehen, dann tasten
Der Sichtbefund kommt zuerst. Inspektion heißt genaue Betrachtung; gesucht werden sichtbare Veränderungen von Form oder Funktion. Vor einer Massage sind das etwa Narben, Schwellungen oder eine Schmerzfehlhaltung, also Befunde, die auch die Leistungsbeschreibung der Krankenkassen (Lesefassung gültig ab 01.12.2024) und die Heilmittel-Richtlinie nennen. Was das Auge findet, lenkt die Hände an die richtige Stelle.
Danach wird getastet, an einer entspannt gelagerten Person und von der Haut bis zur Muskulatur. Beurteilt werden etwa Konsistenz, Verschieblichkeit und Dehnbarkeit des Gewebes. Den Muskeltonus kann die Hand nur grob einstufen, als herabgesetzt, normal oder erhöht. Umschriebene, druckempfindliche Verhärtungen im Muskel heißen Myogelosen. Das Ergebnis bleibt subjektiv und hängt stark von der Erfahrung der tastenden Person ab. Prüfmerkmale je Gewebeschicht und die Grenzen des Tastbefunds beschreibt der Eintrag Palpation.
Das Schaubild zeigt den Sicht- und Tastbefund als Ablauf in drei Schritten: Sehen, etwa Narben, Schwellungen und Fehlhaltung; Tasten, etwa Konsistenz, Verschieblichkeit und Tonus; danach die Auswahl der Griffe je nach Gewebebefund nach Paragraf 18 der Heilmittel-Richtlinie. Unten steht die Abgrenzung: Der Befund beschreibt Gewebe, die Diagnose stellt die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt.
Abgrenzung zur ärztlichen Diagnose
Der Sicht- und Tastbefund beschreibt Gewebe; eine Krankheit benennt er nicht. Die Feststellung von Krankheiten gehört nach § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz zur Ausübung der Heilkunde; außer Ärztinnen und Ärzten darf sie nur ausüben, wer eine Erlaubnis hat (Abs. 1, Stand Oktober 2026). Bei Heilmitteln auf Kassenrezept liegt die Diagnose bei der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt. Nach § 3 Abs. 3 HeilM-RL muss sie oder er sich vor der Verordnung vom Zustand der versicherten Person überzeugen und ihn dokumentieren. Die Therapeutin oder der Therapeut ist an die Verordnung grundsätzlich gebunden (§ 3 Abs. 1).
Der eigene Befund entscheidet deshalb über das Wie der verordneten Behandlung. Die Leistungsbeschreibung nennt dafür Lagerung, Auswahl der Techniken, Dauer und Intensität, die an die Reaktionslage der behandelten Person anzupassen sind (Nr. 5). Auch eine deutlich veränderte Reflexzone ist keine Organdiagnose. Wo die Grenze zu Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern verläuft, erklärt der Eintrag Heilpraktiker.