Physikalische Therapie umfasst alle Behandlungsverfahren, bei denen von außen ein Reiz gesetzt wird, sei es mit der Hand, mit Wasser und Badezusätzen, mit Wärme oder Kälte, mit Strom, Licht oder einem eingeatmeten Aerosol. Für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister ist sie mehr als ein Fachgebiet. Das Berufsgesetz beschreibt ihr gesamtes Ausbildungsziel über diese Verfahren, und knapp die Hälfte des Unterrichts im Lehrgang entfällt auf sie.
Physikalische Therapie als Ausbildungsziel
Nach § 3 MPhG soll die Ausbildung dazu befähigen, mit geeigneten Verfahren der physikalischen Therapie in vier Feldern tätig zu werden: Prävention, kurative Medizin, Rehabilitation und Kurwesen (Stand Oktober 2026, Gesetz zuletzt geändert am 12.12.2023). Für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten spricht § 8 MPhG dagegen von Verfahren der Physiotherapie. Nach der Begrifflichkeit des Gesetzes, die die Leistungsbeschreibung zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V für Physiotherapie übernimmt (Anlage 1, Lesefassung gültig ab 01.12.2024), ist Physiotherapie der Oberbegriff für Krankengymnastik und physikalische Therapie. Auch die Heilmittel-Richtlinie trennt in § 17 zwischen Bewegungstherapie und physikalischer Therapie.
Gliederung nach Reizträgern
Ordnet man die Fächer der Stundentafel nach dem eingesetzten Reiz, ergeben sich vier Gruppen. Die Stunden stammen aus Anlage 1 der MB-APrV.
| Reiz | Verfahren (Beispiele) | Fach und Stunden |
|---|---|---|
| mechanisch, durch Griffe | Klassische Massage, Reflexzonentherapie, Lymphdrainage, Unterwasserdruckstrahlmassage, Sportmassage | Fächer 14 bis 16: 300, 150 und 200 |
| mechanisch, durch Bewegung | passive und aktive Übungen im Rahmen der Massage | Fach 17: 150 |
| elektrisch, Licht, Strahlen | Nieder-, Mittel- und Hochfrequenz, Ultraschall, hydroelektrische Bäder, Iontophorese, UV-Licht | Fach 18: 150 |
| Wasser, Temperatur, Luft | Kneippsche Anwendungen, medizinische Bäder, Wärmepackungen, Kryotherapie, Inhalation, Klima | Fach 19: 150 |
Zusammen ergeben diese sechs Fächer 1.100 der 2.230 Unterrichtsstunden. Dazu kommen 60 Stunden physikalisch-therapeutische Befundtechniken (Fach 13).
Das Balkendiagramm zeigt, wie viele Unterrichtsstunden die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister den Verfahren der physikalischen Therapie zuweist: 650 Stunden für Massage mit mechanischem Reiz in den Fächern 14 bis 16, je 150 Stunden für Übungsbehandlung, für Strom, Licht und Strahlen sowie für Wasser, Wärme, Kälte und Inhalation. Zusammen sind das 1.100 von 2.230 Unterrichtsstunden, dazu 800 Stunden praktische Ausbildung in denselben sechs Bereichen.
In der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister
Auch die praktische Ausbildung von mindestens 800 Stunden in Krankenhäusern oder anderen geeigneten Einrichtungen verteilt sich auf genau diese sechs Bereiche (Anlage 1 Teil B MB-APrV). In der praktischen Prüfung bilden sie zwei Fächergruppen: Befundtechniken, Klassische Massagetherapie, Reflexzonentherapie und Sonderformen der Massagetherapie in der ersten, Übungsbehandlung, Elektro-, Licht- und Strahlentherapie sowie Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie in der zweiten. Je Fach soll die Prüfung am Patienten oder Probanden nicht länger als 20 Minuten dauern (§ 7 MB-APrV). Schriftlich kommen Klassische Massagetherapie und Reflexzonentherapie in der zweiten Aufsichtsarbeit von 180 Minuten vor (§ 5 MB-APrV).
Auf Heilmittelverordnung und als Selbstzahlerleistung
In der gesetzlichen Krankenversicherung erscheinen die Verfahren als einzelne Heilmittel der Heilmittel-Richtlinie (zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025): Massagetherapie in § 18, Elektrotherapie in § 21, Kohlensäurebäder in § 22, Inhalation in § 23 und Thermotherapie in § 24. Wärme- und Kälteanwendungen werden mit Ausnahme der Ultraschall-Wärmetherapie nur als Ergänzung zu einem vorrangigen Heilmittel wie Massage oder Übungsbehandlung verordnet, sofern der Heilmittelkatalog nichts anderes bestimmt (§ 24 Abs. 3). Einige Inhalte sind laut Anlage 1 der Richtlinie nicht verordnungsfähig, etwa Fußreflexzonenmassage, Ganzkörpermassagen und Massagen mittels Gerät. Fußreflexzonentherapie und apparative Massagetechniken bleiben dennoch Lehrstoff (Anlage 1 MB-APrV, Nr. 16.6 und 16.7); für gesetzlich Versicherte sind sie nur als Selbstzahlerleistung möglich.
Kurwesen und Einsatzorte
Das Kurwesen, das § 3 MPhG ausdrücklich nennt, liegt außerhalb der Heilmittel-Richtlinie: Kurortspezifische Heilmittel sowie Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen regelt sie nicht (§ 2 Abs. 2 HeilM-RL). Im Lehrgang ist das Thema mit den Grundlagen der Kurort- und Klimatherapie in Fach 19 verankert. Die Abrechnungsschlüssel des Vertrags nach § 125 Abs. 1 SGB V führen neben Praxen auch Krankenhäuser und Kurbetriebe als Leistungserbringer; für ambulante Vorsorge in einem anerkannten Kurort beginnt die Positionsnummer mit der Ziffer 8 (Anlage 2, Lesefassung gültig ab 01.01.2026).
Abgrenzung
Physiotherapie und physikalische Therapie decken sich nicht: Zur Physiotherapie gehört zusätzlich die Krankengymnastik, die im Lehrgang der Masseure kein eigenes Fach ist. Worin sich die beiden Berufe des MPhG deshalb unterscheiden, zeigt der Eintrag Physiotherapeut (Abgrenzung). Ebenso wenig ist jede Anwendung mit Wasser oder Wärme ein Heilmittel: Ohne ärztliche Verordnung und außerhalb der Richtlinie handelt es sich um Selbstzahler- oder Wellnessangebote.