Elektrotherapie ist der Sammelbegriff für therapeutische Anwendungen elektrischen Stroms; unterschieden werden Gleichstrom und Wechselströme verschiedener Frequenz. Masseurinnen und Masseure setzen sie nach ärztlicher Verordnung ein, in der Regel ergänzend zu Massage oder Bewegungstherapie. Für den Beruf hat die Elektrotherapie zwei Seiten: Sie ist ein Heilmittel mit festen Regeln für Verordnung und Abrechnung, und sie bedeutet den Umgang mit Medizinprodukten, für den eine eigene Verordnung Pflichten festlegt.
Das Fach Elektro-, Licht- und Strahlentherapie
Anlage 1 der MB-APrV (Stand Oktober 2026) führt die Elektrotherapie im Fach 18 „Elektro-, Licht- und Strahlentherapie“ mit 150 Stunden. Die Physiotherapieausbildung sieht für das entsprechende Fach 60 Stunden vor (Anlage 1 PhysTh-APrV). Der Unterpunkt 18.2 Elektrotherapie gliedert sich in fünf Themen:
- Stromformen der Niederfrequenz, Mittelfrequenz und Hochfrequenz (18.2.1)
- Ultraschalltherapie (18.2.2)
- hydroelektrische Bäder wie das Stangerbad (18.2.3)
- Iontophorese (18.2.4)
- Elektrodiagnostik (18.2.5)
Eigens genannt sind außerdem Sicherheitsvorschriften für den Gebrauch elektromedizinischer Geräte (18.7). Geprüft wird das Fach nur im praktischen Teil, Fächergruppe 2 (§ 7 Abs. 1 MB-APrV): fallbezogen am Patienten oder Probanden; 20 Minuten je Fach soll diese Prüfung nicht überschreiten. Die praktische Ausbildung führt Elektro-, Licht- und Strahlentherapie als einen von sechs Bereichen.
Stromformen und Elektrotherapie als Heilmittel
Nach der Frequenz unterscheidet man üblicherweise drei Bereiche. Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands legt diese Einteilung seiner Produktgruppe 09 für Elektrostimulationsgeräte zugrunde (Stand Oktober 2026): Niederfrequenz reicht dort bis unter 1.000 Hertz, Mittelfrequenz von 1.000 bis unter 100.000 Hertz, alles darüber gilt als Hochfrequenz. Für Lehrgang und Verordnung sind diese Grenzen nicht festgeschrieben: Weder die MB-APrV noch die Heilmittel-Richtlinie nennen Frequenzwerte. § 21 Abs. 1 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (HeilM-RL, zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025) beschreibt die Anwendung von Stromformen „zur Schmerzlinderung, Durchblutungsförderung, Tonisierung und Detonisierung der Muskulatur“. Als Heilmittel erfasst sie aber nur einen Teil der Stromformen:
- Gleichstrom: Behandlung mit konstantem galvanischem Strom sowie hydroelektrische Teil- und Vollbäder (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 3)
- Niederfrequenz: Stromimpulse wie diadynamische Ströme, außerdem die Elektrostimulation mit Reizströmen, diese nur zur Behandlung von Lähmungen bei prognostisch reversibler Nervenschädigung (Nr. 1 und 2); mehr unter Reizstromtherapie
- Mittelfrequenz: mittelfrequente Wechselströme und Interferenzströme (Nr. 1)
- Hochfrequenz: Die Kurzwellentherapie und andere Hochfrequenzverfahren fallen unter die Stromformen, die Unterpunkt 18.2.1 der MB-APrV als Lehrstoff nennt. Ein Heilmittel nach § 21 sind sie nicht, denn Absatz 1 beschränkt sich auf galvanische, nieder- und mittelfrequente Ströme
Im Heilmittelkatalog erscheint die Elektrotherapie in jeder Diagnosegruppe der Physiotherapie, in der sie vorkommt, als ergänzendes Heilmittel, etwa bei Wirbelsäulenerkrankungen (WS) oder Lymphabflussstörungen (LY). Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 HeilM-RL kann sie zudem isoliert, also ohne vorrangiges Heilmittel, verordnet werden, wenn der Katalog sie in der jeweiligen Diagnosegruppe als ergänzendes Heilmittel führt. Die Leistungsbeschreibung zum Physiotherapievertrag (Lesefassung gültig ab 01.12.2024) setzt für die Elektrotherapie (X1302) einen Richtwert von 10 bis 20 Minuten an, für die Elektrostimulation bei Lähmungen (X1303) 5 bis 10 Minuten je Muskel-Nerv-Einheit.
Das Schaubild ordnet die Stromformen nach steigender Frequenz; die Frequenzgrenzen folgen der üblichen Einteilung, die auch das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands verwendet; MB-APrV und Heilmittel-Richtlinie legen keine Grenzen fest: Gleichstrom mit galvanischer Behandlung und Stangerbad, Niederfrequenz unter 1 Kilohertz mit Reizstrom und diadynamischen Strömen, Mittelfrequenz von 1 bis unter 100 Kilohertz mit Interferenzstrom; diese drei sind Heilmittel nach § 21 HeilM-RL. Hochfrequenz über 100 Kilohertz wie Kurzwelle ist Lehrstoff der MB-APrV, aber nicht in § 21 genannt. Reizstromgeräte fallen unter Anlage 1 der MPBetreibV: Einweisung vor der Benutzung, sicherheitstechnische Kontrolle spätestens alle zwei Jahre.
Gerätesicherheit nach MPBetreibV
Elektrotherapiegeräte sind aktive Medizinprodukte. Für ihren Betrieb gilt die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) vom 14. Februar 2025, zuletzt geändert am 31. Oktober 2025. Aus Sicht der Anwenderinnen und Anwender zählen vier Regeln:
- Ein Gerät darf nur benutzen, wer die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung hat und eingewiesen ist; bei aktiven nicht implantierbaren Produkten wird die Einweisung dokumentiert (§ 4 Abs. 2, 3 und 5).
- Vor der Benutzung überzeugt sich die Anwenderin oder der Anwender von Funktionsfähigkeit und ordnungsgemäßem Zustand und beachtet die Gebrauchsanweisung (§ 4 Abs. 6).
- Geräte, die elektrische Energie zur unmittelbaren Beeinflussung der Funktion von Nerven oder Muskeln anwenden, stehen in Anlage 1 Nr. 1.1. Vor dem ersten Betrieb verlangt § 11 eine Funktionsprüfung am Betriebsort durch den Hersteller oder eine befugte Person und die Einweisung einer vom Betreiber beauftragten Person; benutzen dürfen solche Geräte nur eingewiesene Personen.
- Für diese Geräte sind sicherheitstechnische Kontrollen spätestens alle zwei Jahre vorgeschrieben, früher, wenn die Benutzungs- und Umgebungsbedingungen eher Mängel erwarten lassen (§ 12 Abs. 1). Der Betreiber führt außerdem ein Medizinproduktebuch (§ 13).
Auch die Ausstattung einer zugelassenen Praxis ist geregelt. Nach Anlage 5 (Zulassungsvoraussetzungen) zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V für Physiotherapie, die auch Masseurinnen und Masseure als zulassungsfähig nennt (Fassung vom 21.07.2021, Stand Oktober 2026), sind für die Elektrotherapie Geräte für den Nieder- oder Mittelfrequenzbereich nötig, für hydroelektrische Vollbäder eine Wanne mit mindestens 600 Litern, sechs bis neun Elektroden sowie Einschalt-, Elektrodenwahl- und Stromausfallsperre.