Das Stangerbad ist die gebräuchliche Bezeichnung für das hydroelektrische Vollbad. Die Patientin oder der Patient liegt in einer Spezialwanne mit warmem Wasser und festen oder beweglichen Elektroden; das Wasser leitet einen konstanten Gleichstrom an den Körper heran. Die kleinere Form ist das hydroelektrische Teilbad, das Zellenbad, bei dem nur Arme und/oder Füße in getrennten Wannen baden. Beide Formen verbinden Elektrotherapie mit einem Bad. Als Heilmittel werden sie nach ärztlicher Verordnung abgegeben; vorbereitet und überwacht werden sie in der Praxis von Masseurinnen und Masseuren oder Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten.
Stangerbad und Zellenbad im Vergleich
Die Leistungsbeschreibung zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V (Lesefassung gültig ab 01.12.2024, Stand Oktober 2026) beschreibt beide Formen als Behandlung mit konstantem Gleichstrom im warmen Wasser. Sie unterscheidet sie nach der Wanne:
- Hydroelektrisches Vollbad (z. B. Stangerbad), Position X1312: Spezialwanne mit mindestens 600 Litern Fassungsvermögen und sechs bis neun stabilen oder beweglichen Elektroden. Genutzt werden auch die Wärme und der Auftrieb des Wassers; der Rumpf liegt dabei unter dem Druck des Wassers.
- Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad), Position X1310: voneinander getrennte Arm- und/oder Fußwannen mit Elektroden. Durchströmt werden nur die behandelten Körperabschnitte. Weil auf den Rumpf kein hydrostatischer Druck wirkt, nennt die Leistungsbeschreibung das Teilbad besonders bei kreislauflabilen Patientinnen und Patienten einsetzbar.
Für beide Formen gilt ein Richtwert von 10 bis 20 Minuten. Die Behandlung richtet sich nach dem Befund und nach der subjektiven Empfindlichkeit der behandelten Person; für das Vollbad nennt der Vertrag ausdrücklich „unterschiedliche Schaltungen“. In der Fachliteratur wird dabei zwischen einer Durchströmung längs, also zwischen Kopf- und Fußende, und quer von einer Körperseite zur anderen unterschieden. Weil im Vollbad ein Teil des Stroms durch das Wasser am Körper vorbeifließt, lässt sich die Stromstärke am Körper dort nicht genau dosieren.
Das Schaubild vergleicht die beiden hydroelektrischen Bäder nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 HeilM-RL. Das Zellenbad als Teilbad (Position X1310) nutzt getrennte Arm- oder Fußwannen mit Elektroden, auf den Rumpf wirkt kein Wasserdruck. Das Stangerbad als Vollbad (Position X1312) nutzt eine Spezialwanne ab 600 Litern mit sechs bis neun Elektroden und Auftrieb. Beide arbeiten mit konstantem Gleichstrom, Richtwert 10 bis 20 Minuten.
Das Stangerbad in der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister
Im Lehrgang steht das Stangerbad nicht bei den Bädern, sondern bei der Elektrotherapie. Anlage 1 der MB-APrV (zuletzt geändert am 07.06.2023, Stand Oktober 2026) führt „Hydroelektrische Bäder“ als Nr. 18.2.3 im Fach 18 „Elektro-, Licht- und Strahlentherapie“ mit 150 Stunden. In derselben Gruppe 18.2 „Elektrotherapie“ stehen die Stromformen (18.2.1), die Ultraschalltherapie (18.2.2), die Iontophorese (18.2.4) und die Elektrodiagnostik (18.2.5). Für das Fach als Ganzes sind Indikationen und Kontraindikationen (18.5) und die Sicherheitsvorschriften für elektromedizinische Geräte (18.7) eigens genannt.
Das Wasser als Medium ist Stoff eines zweiten Fachs: Die physikalischen und physiologischen Grundlagen der Wasseranwendungen behandelt Fach 19 „Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie“ unter Nr. 19.1. In den Aufsichtsarbeiten nach § 5 MB-APrV kommt Fach 18 nicht vor. Abgenommen wird es im praktischen Teil, Fächergruppe 2; die Prüfung soll dort je Fach nicht länger als 20 Minuten dauern (§ 7 Abs. 1). Teil B der Anlage 1 zählt das Fach außerdem zu den sechs Bereichen der praktischen Ausbildung in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen.
Verordnung nach § 21 HeilM-RL und Praxisausstattung
Als Heilmittel steht das Verfahren in § 21 Abs. 2 Nr. 3 der Heilmittel-Richtlinie (zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025) unter den Maßnahmen der Elektrotherapie: „Hydroelektrisches Teilbad oder Vollbad (Stangerbad)“. Im Heilmittelkatalog erscheinen die hydroelektrischen Bäder in drei Diagnosegruppen, jeweils als ergänzendes Heilmittel: bei Wirbelsäulenerkrankungen (WS), bei Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens (EX) und beim chronifizierten Schmerzsyndrom (CS). Ergänzend heißt: Das Bad kommt zu einem vorrangigen Heilmittel hinzu, höchstens ein ergänzendes je Verordnung (§ 12 Abs. 3). Vorrangig sind in diesen Gruppen unter anderem die Klassische Massagetherapie und die Unterwasserdruckstrahlmassage. Ohne vorrangiges Heilmittel, also isoliert, lässt § 12 Abs. 3 Satz 2 ausdrücklich Elektrotherapie, Elektrostimulation und Ultraschall-Wärmetherapie zu. Die hydroelektrischen Bäder nennt der Satz nicht eigens, und der Katalog führt sie in einer eigenen Zeile neben der Elektrotherapie. Ob sie als Maßnahme nach § 21 unter diese Ausnahme fallen, beantwortet der Wortlaut nicht ausdrücklich.
Welche Zusatzausstattung eine Praxis für diese Bäder vorhalten muss, legt Anlage 5 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V (Zulassungsvoraussetzungen, Fassung vom 21.07.2021, Stand Oktober 2026) unter Nr. 4.2 fest. Für das Vollbad verlangt sie neben Wanne und Elektroden eine Einschalt-, Elektrodenwahl- und Stromausfallsperre sowie eine Temperaturmesseinrichtung. Vorgeschrieben sind außerdem ein eigener Behandlungsraum und eine Ruheliege je Wanne; an drei Seiten muss die Wanne frei zugänglich sein, mit jeweils mindestens einem Meter Bewegungsfläche. Für Vierzellenbäder nennt Anlage 5 spezielle Teilbadewannen mit stabilen oder beweglichen Elektroden und denselben drei Sperren.
Sicherheit an der Wanne
Strom im Wasser verlangt feste Abläufe. Beim Vollbad schreibt die Leistungsbeschreibung isolierte Nacken- und Kopfstützen sowie seitliche Griffe und Hilfen zur Lagerung vor; die Überwachung der Patientin oder des Patienten gehört bei beiden Formen zur Leistung. Jede Person bekommt frisch eingelassenes Wasser, die Wanne wird vor bzw. nach jeder Behandlung gereinigt, bei infizierten Hautveränderungen desinfiziert. Die Wassertemperatur wird nach der Indikation angepasst; einen festen Wert nennt der Vertrag nicht. Welche Pflichten der Umgang mit elektromedizinischen Geräten allgemein mit sich bringt, beschreibt der Eintrag Elektrotherapie.