Ultraschalltherapie ist der gebräuchliche Name eines Heilmittels, das Heilmittel-Richtlinie und Physiotherapievertrag Ultraschall-Wärmetherapie nennen. Die Leistungsbeschreibung zum Physiotherapievertrag definiert sie unter Position X1531 als Behandlung mit hochfrequenten mechanischen Schwingungen (Longitudinalwellen) von 800 bis 3000 kHz und nennt als Zweck die gezielte regionale Erwärmung tiefer gelegener Gewebsschichten wie Muskulatur, Knochen und Gelenkstrukturen. Masseurinnen und Masseure begegnen dem Verfahren in zwei Rollen: als Lehrstoff im Fach 18 unter der Elektrotherapie und in der Praxis als Wärmeanwendung, die ausnahmsweise auch ohne begleitende Massage oder Übungsbehandlung verordnet werden kann.
Ultraschalltherapie: Elektrotherapie im Lehrgang, Wärmetherapie als Heilmittel
Anlage 1 der MB-APrV (zuletzt geändert am 07.06.2023, Stand Oktober 2026) ordnet die Ultraschalltherapie als Nr. 18.2.2 der Elektrotherapie zu, innerhalb von Fach 18 („Elektro-, Licht- und Strahlentherapie“, 150 Stunden). Unter 18.2 „Elektrotherapie“ steht sie neben den Stromformen, den hydroelektrischen Bädern, der Iontophorese und der Elektrodiagnostik; Dosierung nach Dauer, Intervall und Intensität (18.6) und die Sicherheitsvorschriften für elektromedizinische Geräte (18.7) gelten für das ganze Fach. In der staatlichen Prüfung erscheint Fach 18 weder in den Aufsichtsarbeiten noch im mündlichen Teil, sondern nur in der Fächergruppe 2 des praktischen Teils (§§ 5 bis 7 MB-APrV).
Die Heilmittel-Richtlinie des G-BA (zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025) zählt den Ultraschall dagegen zur Thermotherapie. § 24 Abs. 2 Nr. 4 nennt die „Wärmetherapie mittels Ultraschall“ und als einen ihrer Zwecke die „Erwärmung tiefergelegener Gewebsschichten“. Die Leistungsbeschreibung zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V (Lesefassung gültig ab 01.12.2024) folgt dieser Zuordnung: Position X1531 „Ultraschall-Wärmetherapie“ steht dort zwischen der heißen Rolle und den Peloidbädern.
Für die Prüfung zählt also die Einordnung im Lehrgang, für die Verordnung die Richtlinie und für die Abrechnung der Vertrag. Die Stromverfahren desselben Fachs ordnet der Eintrag Elektrotherapie ein.
Das Schaubild stellt die beiden Einordnungen der Ultraschalltherapie gegenüber. Im Lehrgang nach MB-APrV gehört sie zur Elektrotherapie im Fach 18, Nummer 18.2.2, und wird nur praktisch geprüft. Als Heilmittel gehört sie nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 HeilM-RL zur Wärmetherapie und kann als Ausnahme auch isoliert verordnet werden. Für die Vertragsposition X1531 gilt ein Richtwert von 10 bis 20 Minuten; die Leistungsbeschreibung nennt 800 bis 3000 kHz, Anlage 5 verlangt für das Gerät 1000 bis 3000 kHz.
Verordnung: Ausnahme von der Ergänzungsregel
Wärme- und Kälteanwendungen sind nach § 24 Abs. 3 HeilM-RL grundsätzlich nur als therapeutisch erforderliche Ergänzung verordnungsfähig, zusammen mit Massagetherapie, Krankengymnastik, Manueller Therapie, Übungsbehandlung oder Chirogymnastik; Abweichungen kann nur der Heilmittelkatalog für einzelne Indikationen festlegen. Die Ultraschallwärmetherapie nimmt der Absatz von dieser Bindung ausdrücklich aus.
Die allgemeine Regel dazu steht in § 12 Abs. 3: Zu einem vorrangigen Heilmittel kommt höchstens ein ergänzendes. Abweichend davon dürfen Elektrotherapie, Elektrostimulation und Ultraschall-Wärmetherapie auch isoliert verordnet werden, sofern der Katalog sie für die betreffende Diagnosegruppe als ergänzendes Heilmittel nennt; mehr als ein ergänzendes Heilmittel kann nicht isoliert verordnet werden. Im Heilmittelkatalog selbst taucht der Ultraschall nicht unter eigenem Namen auf. Er gehört zur Wärmetherapie, die dort in vielen Diagnosegruppen als ergänzendes Heilmittel steht, etwa bei Wirbelsäulenerkrankungen (WS) oder Erkrankungen der Extremitäten (EX).
Im Berufsalltag: Leistung, Richtwert und Gerät
Was zu einer Behandlung gehört, zählt die Leistungsbeschreibung auf:
- Lagerung passend zur Behandlungstechnik
- Wahl des Schallkopfs und Vorbereitung des Kontaktmediums; genannt sind Gel, Öl, Salbe oder Wasser
- Einstellen von Intensität und Dauer
- manuelle Führung des Schallkopfs über das Areal nach Befund und Behandlungsplan
- Beobachtung der Verträglichkeit, bei Bedarf Anpassung der Dosierung
- Reinigung des behandelten Gebiets und des Schallkopfs
Der Richtwert für die Behandlungszeit liegt bei 10 bis 20 Minuten. Abgeben können die Position auch Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen bzw. Masseure und medizinische Bademeister: Anlage 5 zum Vertrag (Zulassungsvoraussetzungen, Fassung vom 21.07.2021, Stand Oktober 2026) nennt sie unter den zulassungsfähigen Berufsgruppen (Nr. 1.1.1), und die Leistungsbeschreibung knüpft X1531 an keinen Qualifikationsnachweis. Dieselbe Anlage 5 verlangt unter der Zusatzausstattung (Nr. 4.2) für die Wärmetherapie ein Ultraschallwärmetherapiegerät mit einer Frequenz von 1000 bis 3000 kHz, also einen engeren Bereich als die 800 bis 3000 kHz der Leistungsbeschreibung.
Abgrenzung: Ultraschall außerhalb der Heilmittelversorgung
Nicht jede Anwendung von Ultraschall am Menschen ist ein Heilmittel. Werden Ultraschallgeräte gewerblich zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt, gilt die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV, zuletzt geändert am 12.06.2023, Stand Oktober 2026). Sie erfasst in § 2 Abs. 1 Nr. 1 unter anderem Ultraschallgeräte oberhalb festgelegter Schwellenwerte. Der Betreiber muss sicherstellen, dass die anwendende Person die erforderliche Fachkunde besitzt (§ 4 Abs. 1); für Ultraschall wird sie nach § 9 Abs. 1 NiSV durch eine Schulung nach Anlage 3 oder durch die ärztliche Approbation erworben. Die Ausbildung nach dem MPhG nennt § 9 dabei nicht, anders als § 7 für Geräte zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation. Anwendungen zur gezielten thermischen Gewebekoagulation oder zur Fettgewebereduktion sind nach § 9 Abs. 2 Ärztinnen und Ärzten vorbehalten. Für kosmetische Ultraschallanwendungen, etwa im Umfeld von Medical Wellness, gilt damit ein anderes Regelwerk als für die Ultraschall-Wärmetherapie auf ärztliche Verordnung.