Medical Wellness

Auch: Medical-Wellness-Angebot, medizinische Wellness

Medical Wellness ist ein gesetzlich nicht definierter Sammelbegriff für Selbstzahlerangebote, die Gesundheitsförderung und Prävention mit Entspannung verbinden. Er liegt zwischen Heilmitteln auf ärztliche Verordnung und Wellness ohne Gesundheitsanspruch.

Medical Wellness bezeichnet gesundheitsorientierte Angebote, die Gesundheitsförderung und Prävention mit Entspannung und Wohlbefinden verbinden. Bezahlt werden sie von den Gästen selbst. Die Begriffsbestimmungen des Deutschen Heilbäderverbands und des Deutschen Tourismusverbands, 14. Auflage (Fassung vom 26.03.2026), nennen Medical Wellness unter den Angeboten, die das Spektrum der Heilbäder und Kurorte abrunden. Für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister ist das ein Arbeitsfeld im Grenzbereich zwischen Heilmitteln auf ärztliche Verordnung und Wellness ohne Gesundheitsanspruch.

Medical Wellness ohne gesetzliche Definition

Ein Rechtsbegriff ist Medical Wellness nicht. Die Begriffsbestimmungen halten fest, dass der Ausdruck im Rechtsverkehr ebenso wenig schützbar ist wie das Wort Kur. Anders als die Kur lasse er sich aber nicht verbindlich definieren. Die Verbände umschreiben Medical Wellness als aktive, eigenverantwortliche und auf eine gewisse Nachhaltigkeit angelegte Anstrengungen des Einzelnen für Gesundheitsförderung und Prävention: mit körperlicher und geistiger Aktivität, gesunder Ernährung und Stressbewältigung, teils mit medizinischer Unterstützung, verbunden mit Elementen des Wohlfühlens und der Entspannung. Verbindliche Vorgaben zu Inhalt oder Personal folgen daraus nicht.

Heilmittel, Medical Wellness und Wellness abgrenzen

Für die Arbeit im Grenzbereich hilft eine Einteilung nach Anlass und Kostenträger:

  • Heilmittel: Grundlage ist eine ärztliche Verordnung. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch nach § 32 SGB V, die Einzelheiten regelt die Heilmittel-Richtlinie des G-BA. An Versicherte abgeben dürfen sie nur zugelassene Leistungserbringer mit Erlaubnis oder vergleichbarem akademischem Abschluss (§ 124 Abs. 1 SGB V).
  • Medical Wellness: Leistung ohne Verordnung mit gesundheitsbezogenem Ziel wie Prävention oder Gesundheitsförderung, bezahlt vom Gast. Als Heilmittel der gesetzlichen Krankenversicherung gilt sie nicht.
  • Wellness: Leistung für Entspannung und Wohlbefinden ohne Gesundheitsanspruch, ebenfalls auf eigene Rechnung.

Wie fein die Grenze ist, zeigt das Umsatzsteuerrecht. Nach dem vom Bundesfinanzministerium herausgegebenen Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Stand 2. Juni 2026), einer Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes, sind heilberufliche Leistungen nur steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (Abschnitt 4.14.1 Abs. 4). Bei Gesundheitsfachberufen setzt der Erlass grundsätzlich eine Verordnung durch Arzt oder Heilpraktiker oder eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme voraus. Eine Behandlungsempfehlung bei Antritt des Aufenthalts in einem „Kur“-Hotel genügt nicht (Abs. 5a). Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister nach dem MPhG nennt der Erlass als Beispiel einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit (Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 Nr. 6). Ob ein einzelnes Angebot steuerfrei ist, beurteilt das Finanzamt; der Eintrag ersetzt keine steuerliche Beratung.

Drei Zonen im GrenzbereichDrei Zonen im GrenzbereichHeilmittel, Medical Wellness und WellnessHeilmittel auf RezeptAnlass:ärztliche VerordnungRahmen:§ 32 SGB V, HeilM-RLMedical WellnessAnlass:Prävention, GesundheitRahmen:Selbstzahler, nicht definiertWellnessAnlass:Entspannung, WohlbefindenRahmen:SelbstzahlerWerbung mit KrankheitsbezugHWG:§§ 1, 3 und 12Ausnahme § 12 Abs. 2: Heilbäder, Kurorte
Abb.: Abgrenzung von Heilmittel, Medical Wellness und Wellness nach Anlass und Rahmen sowie die Werberegeln bei Krankheitsbezug. Quelle: § 32 SGB V, HeilM-RL, Begriffsbestimmungen DHV/DTV, 14. Auflage (Fassung vom 26.03.2026), §§ 1, 3, 12 HWG, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt drei Zonen. Heilmittel beruhen auf einer ärztlichen Verordnung, Rahmen sind § 32 SGB V und die Heilmittel-Richtlinie. Medical Wellness ist eine Selbstzahlerleistung ohne Verordnung mit Ziel Prävention und Gesundheitsförderung, ohne gesetzliche Definition. Wellness ist eine Selbstzahlerleistung für Entspannung und Wohlbefinden. Bezieht sich Werbung auf Krankheiten, gilt das Heilmittelwerbegesetz. Das Verbot der Werbung mit den Krankheiten der Anlage (§ 12 Abs. 2) gilt nicht für Verfahren in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.

Werbeaussagen und Heilmittelwerbegesetz

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG, Stand Oktober 2026) erfasst Verfahren und Behandlungen, soweit sich die Werbeaussage auf das Erkennen, Beseitigen oder Lindern von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a). Für Medical-Wellness-Angebote zählen vor allem drei Regeln:

  • Keine Irreführung: Irreführend ist es nach § 3 HWG insbesondere, einem Verfahren eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beizulegen, die es nicht hat, oder fälschlich den Eindruck zu erwecken, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden. Dasselbe gilt für unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über die Art und Weise von Verfahren oder Behandlungen.
  • Keine Werbung mit bestimmten Krankheiten: Außerhalb der Fachkreise darf sich Werbung für Verfahren und Behandlungen nicht auf die in der Anlage zum HWG aufgeführten Krankheiten oder Leiden beziehen, etwa bösartige Neubildungen oder Suchtkrankheiten außer der Nikotinabhängigkeit (§ 12 Abs. 2 HWG).
  • Ausnahme für Kurorte: Das Verbot aus § 12 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für Verfahren oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten (Satz 2 Nr. 2). Die übrigen Regeln des HWG, etwa § 3, gelten auch dort.

Unabhängig vom HWG gilt der Bezeichnungsschutz: Die Berufsbezeichnung darf auch in Angebotstexten nur führen, wer die Erlaubnis nach § 1 MPhG besitzt.

Medical Wellness im Berufsalltag von Masseuren

Die Selbstzahlerangebote greifen auf Inhalte zurück, die der Lehrgang nach der MB-APrV vermittelt (Anlage 1). Das Fach Prävention und Rehabilitation mit 20 Stunden behandelt gesundheitsgerechtes Verhalten und Gesundheitsförderung (Nr. 11.2). Für die physikalisch-therapeutischen Befundtechniken sind 60 Stunden vorgesehen. In den Behandlungsfächern bilden Indikationen und Kontraindikationen eigene Unterpunkte, etwa in der Klassischen Massagetherapie (Nr. 14.6) und in der Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie (Nr. 19.8).

Wo ein Angebot ohne Verordnung in die Behandlung von Krankheiten übergeht, stellt sich die Frage nach dem Heilpraktikergesetz; den Stand der Rechtsprechung für Masseure beschreibt der Eintrag Heilpraktiker und Masseur. Wie sich Abschlüsse privater Anbieter von der Erlaubnis unterscheiden, erklärt der Eintrag Wellnessmasseur. Schulen und Seminaranbieter verzeichnet masseur-ausbildung.de nach Orten, etwa für Osnabrück.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

Alle Begriffe im Glossar Massage und Physikalische Therapie