Prävention und Rehabilitation sind zwei Bereiche der Versorgung, die eine Krankheit einrahmen. Prävention soll Krankheiten und ihre Verschlimmerung verhüten. Rehabilitation soll nach § 1 SGB IX die Selbstbestimmung und die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen oder drohender Behinderung fördern; chronische Krankheiten schließt § 42 Abs. 1 SGB IX ausdrücklich ein. Für Masseurinnen und Masseure gehören beide Bereiche zum gesetzlichen Ausbildungsziel: § 3 MPhG nennt als Ziel, „durch Anwenden geeigneter Verfahren der physikalischen Therapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen“ Hilfen zu geben (Stand Oktober 2026).
Prävention und Rehabilitation als Fach im Lehrgang
Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV, zuletzt geändert am 07.06.2023) führt das Fach unter Nr. 11 mit 20 Stunden. Sechs Unterpunkte geben den Stoff vor:
- 11.1 Grundlagen und Stellung der Prävention
- 11.2 Gesundheitsgerechtes Verhalten und Gesundheitsförderung
- 11.3 Grundlagen der Rehabilitation
- 11.4 Einrichtungen der Rehabilitation und ihrer Fachkräfte
- 11.5 Medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation
- 11.6 Rehabilitationsplanung und -durchführung im interdisziplinären Team
Geprüft wird das Fach in der schriftlichen Prüfung. Es gehört zur Fächergruppe 2, deren Aufsichtsarbeit 180 Minuten dauert und außerdem Physiologie, Klassische Massagetherapie und Reflexzonentherapie umfasst (§ 5 Abs. 1 MB-APrV). Mit 20 Stunden ist es das kleinste der sieben Fächer, die in den beiden Aufsichtsarbeiten vorkommen. Im mündlichen und im praktischen Teil steht es nicht. Wie die Stunden gefüllt werden, ist Sache der Länder und Schulen. In Bayern etwa führt der Lehrplan der Berufsfachschulen für Massage vom Juli 2013 für dieses Fach gesetzliche Grundlagen und Kostenträger, Definition und Formen der Prävention sowie Maßnahmen der Rehabilitation durch Masseure und medizinische Bademeister auf.
Drei Stufen der Prävention und ihre Rechtsgrundlagen
Die Präventionslehre ordnet Maßnahmen nach dem Zeitpunkt, an dem sie ansetzen. Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit beschreibt dieses Strukturmodell in seinem Glossar der Leitbegriffe (Beitrag „Prävention und Krankheitsprävention“, 2026). Im Sozialrecht lassen sich die Stufen so zuordnen:
- Primärprävention: Zielgruppe sind Menschen ohne Krankheitszeichen, das Ziel heißt Krankheitsverhütung und Risikosenkung. Im SGB V steht sie in § 20: Die Krankenkassen sehen Leistungen „zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention)“ vor. Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention setzen eine Zertifizierung voraus (Abs. 5).
- Sekundärprävention: Krankheiten sollen in einem frühen, oft noch symptomlosen Stadium entdeckt und eingedämmt werden. Dafür stehen die ärztlichen Gesundheitsuntersuchungen und die Krebsfrüherkennung nach § 25 SGB V.
- Tertiärprävention: Sie gilt Menschen, deren Krankheit bereits manifest ist und behandelt wird. Ziel ist, dass die Störung nicht fortschreitet und keine bleibenden Funktionsverluste zurückbleiben. Das Glossar weist ausdrücklich auf eine teilweise Überschneidung mit der Rehabilitation hin.
Auch Heilmittel auf Kassenrezept haben eine vorbeugende Seite. Nach der Heilmittel-Richtlinie (zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025) können sie verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um die Verschlimmerung einer Krankheit zu verhüten oder eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, die absehbar zu einer Krankheit führen würde (§ 3 Abs. 2). Nach § 1 Abs. 8 haben Therapeutinnen und Therapeuten zudem darauf hinzuwirken, dass Versicherte durch gesundheitsbewusste Lebensführung, Vorsorge und aktive Mitwirkung an der Behandlung dazu beitragen, Krankheiten zu verhindern und deren Verlauf und Folgen zu mildern.
Das Schaubild ordnet Prävention und Rehabilitation in vier Stufen nach dem Zeitpunkt des Eingriffs. Primärprävention soll Risiken senken, Grundlage ist Paragraf 20 SGB V. Sekundärprävention soll Krankheiten früh erkennen, etwa über Untersuchungen nach Paragraf 25 SGB V. Tertiärprävention soll die Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit verhüten; auch dafür können Heilmittel nach Paragraf 3 Absatz 2 der Heilmittel-Richtlinie verordnet werden. Rehabilitation soll die Teilhabe fördern; Heilmittel gehören nach Paragraf 42 Absatz 2 SGB IX zu ihren Leistungen.
Rehabilitation nach SGB IX und SGB V
Das SGB IX ordnet die Leistungen zur Teilhabe in fünf Gruppen, darunter die medizinische Rehabilitation, die Teilhabe am Arbeitsleben und die soziale Teilhabe (§ 5 SGB IX). Darin spiegelt sich der Lehrplanpunkt 11.5 mit seiner Dreiteilung in medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation. Zuständig sind je nach Fall unterschiedliche Rehabilitationsträger, unter anderem Krankenkassen, Bundesagentur für Arbeit, Unfall- und Rentenversicherung (§ 6 SGB IX).
Für die Berufspraxis ist § 42 SGB IX entscheidend. In seiner Liste der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation steht unter Abs. 2 Nr. 4: „Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie“. Nr. 1 nennt die Behandlung durch Angehörige anderer Heilberufe, soweit sie unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt wird. Im Krankenversicherungsrecht beschreibt § 107 Abs. 2 SGB V Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen als stationäre Einrichtungen unter ständiger ärztlicher Verantwortung, die unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal nach einem ärztlichen Behandlungsplan „vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln“ arbeiten. Für Heilmittel im Rahmen der Rehabilitation nach §§ 40 und 41 SGB V gilt die Heilmittel-Richtlinie nicht (§ 2 Abs. 2 HeilM-RL).
Im Berufsalltag: Masseure im Reha-Team
Welche Berufsgruppen in der Rehabilitation welche Leistungen erbringen, hält die Deutsche Rentenversicherung in der Klassifikation therapeutischer Leistungen (KTL) fest. Die Ausgabe 2025 (Stand Juli 2026) gilt für Rehabilitationen mit Entlassung ab dem 01.01.2027, bis dahin die KTL 2015. Sie gliedert die Therapie in elf Kapitel von der Sport- und Bewegungstherapie über Physiotherapie, Psychologie und Sozialarbeit bis zur Ernährung. Im Kapitel K „Physikalische Therapie“ nennt sie Masseure und medizinische Bademeister in allen 17 Leistungseinheiten als zugelassene Berufsgruppe, etwa bei Kälte- und Wärmebehandlung, Kneipp-Therapie, medizinischen Bädern, Elektrotherapie, klassischer Massage und Reflexzonenmassage, bei der Manuellen Lymphdrainage mit Zusatzqualifikation.
Auf diese Teamarbeit bereitet Lehrplanpunkt 11.6 vor, die Rehabilitationsplanung und -durchführung im interdisziplinären Team. Grundlage ist der ärztliche Behandlungsplan (§ 107 Abs. 2 SGB V); jede Leistung wird mit ihrem KTL-Code dokumentiert. Welche Einsatzorte es außerhalb der Rehabilitation gibt, beschreibt der Eintrag Arbeitsfelder; die Regeln für Heilmittel auf Kassenrezept erklärt der Eintrag Heilmittel-Richtlinie.