Heilmittel

Auch: Heilmittel nach § 32 SGB V, Heilmittelleistung, Heilmittel der Physiotherapie

Heilmittel sind persönlich zu erbringende therapeutische Leistungen wie Massage, medizinisches Bad oder Elektrotherapie. Gesetzlich Versicherte erhalten sie nach § 32 SGB V auf Verordnung im Rahmen der Heilmittel-Richtlinie.

Heilmittel sind therapeutische Leistungen, die eine Therapeutin oder ein Therapeut selbst am Patienten ausführt, im Masseurberuf etwa die Klassische Massagetherapie, das Kohlensäurebad oder die Elektrotherapie. Der Begriff gehört zum Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung; zulasten der Krankenkassen setzt jedes Heilmittel eine Verordnung voraus. Für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister beschreibt er den Kern der Arbeit auf Rezept: Ein großer Teil dessen, was der Lehrgang vermittelt, kehrt in der Praxis als verordnungsfähiges Heilmittel wieder.

Heilmittel im Recht der Krankenversicherung

Den Anspruch regelt § 32 SGB V: Versicherte haben Anspruch auf Heilmittel, soweit diese nicht nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Volljährige leisten eine Zuzahlung; Absatz 2 bezieht dabei Massagen, Bäder und Krankengymnastik ausdrücklich ein, auch wenn sie als Teil der ärztlichen Behandlung oder ambulant in Krankenhäusern, Rehabilitations- und sonstigen Einrichtungen abgegeben werden (Stand Oktober 2026). Was im Einzelnen verordnet werden darf, bestimmt die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses, zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025. Nach ihrem § 2 sind Heilmittel persönlich zu erbringende medizinische Leistungen aus fünf Bereichen:

  • Physiotherapie (§§ 18 bis 25 HeilM-RL),
  • Podologische Therapie,
  • Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie,
  • Ergotherapie,
  • Ernährungstherapie.

Die Physiotherapie umfasst nach § 17 HeilM-RL Bewegungstherapie und physikalische Therapie. In diesem Bereich liegen alle Heilmittel, die Masseure abgeben.

Welche Heilmittel zum Beruf des Masseurs gehören

Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MB-APrV) bereitet in ihren Behandlungsfächern auf diese Heilmittel vor. Stellt man HeilM-RL und Anlage 1 der MB-APrV nebeneinander, ergibt sich folgende Zuordnung:

  • Massagetherapie nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 6, also Klassische Massagetherapie, Bindegewebs-, Segment-, Periost- und Colonmassage sowie Unterwasserdruckstrahlmassage: Fächer Klassische Massagetherapie (300 Stunden), Reflexzonentherapie (150) und Sonderformen der Massagetherapie (200).
  • Übungsbehandlung nach § 19, auch im Bewegungsbad: Fach Übungsbehandlung im Rahmen der Massage und anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren (150).
  • Elektrotherapie einschließlich Stangerbad nach § 21: Fach Elektro-, Licht- und Strahlentherapie (150).
  • Kohlensäurebäder (§ 22), Inhalation (§ 23) und Thermotherapie mit Wärme und Kälte (§ 24): Fach Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie (150).

Die praktische Ausbildung mit 800 Stunden in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen gliedert sich in die sechs Behandlungsbereiche dieser Fächer (§ 1 und Anlage 1 Teil B MB-APrV). Den rechtlichen Rahmen der Heilmittelversorgung behandelt das Fach Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde mit 40 Stunden, unter anderem beim Thema Sozialversicherung.

Zertifikat, Zulassung und Grenzen

Nicht jedes Heilmittel ist mit der Erlaubnis allein abrechenbar. § 17 Abs. 2 HeilM-RL kennzeichnet Maßnahmen, die eine zusätzliche abgeschlossene Weiter- oder Fortbildung voraussetzen. Für Masseure betrifft das vor allem die Manuelle Lymphdrainage: Die Weiterbildung in Komplexer physikalischer Entstauungstherapie nach Anlage 7 des Vertrags nach § 125 Abs. 1 SGB V steht Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen sowie Masseuren und medizinischen Bademeistern ausdrücklich offen (Fassung vom 13.04.2026, in Kraft seit 01.06.2026, verbindlich ab 01.06.2027), Einzelheiten unter Weiterbildung Manuelle Lymphdrainage. Manuelle Therapie, gerätegestützte Krankengymnastik und KG-ZNS nennt die Leistungsbeschreibung zum selben Vertrag (Lesefassung gültig ab 01.12.2024) dagegen nur für Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten mit entsprechender Weiter- oder Fortbildung.

Zulasten der Krankenkassen geben Praxen Heilmittel nur mit einer Kassenzulassung nach § 124 SGB V ab; Erlaubnis, Praxisausstattung und Vertragsanerkennung als Voraussetzungen erläutert der verlinkte Eintrag. Masseure und medizinische Bademeister sind nach Anlage 5 zum Vertrag Physiotherapie (Fassung vom 21.07.2021, Stand Oktober 2026) eine eigene zulassungsfähige Berufsgruppe. Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen brauchen keine eigene Zulassung; sie geben Heilmittel nach § 124 Abs. 5 SGB V durch entsprechend qualifiziertes Personal ab.

Wer welche Heilmittel abgibtWer welche Heilmittel abgibtGrundlage jeweils: Erlaubnis und ZulassungMasseur und med.BademeisterPhysiotherapeutMassage (§ 18 Nr. 1–6)jajaÜbung, Elektro, Bäder, WärmejajaLymphdrainage (§ 18 Nr. 7)mit Weiterbildungmit WeiterbildungMT, KG-Gerät, KG-ZNSnicht vorgesehenmit Fort- oderWeiterbildung
Abb.: Physiotherapeutische Heilmittel und die Berufsgruppen, die sie abgeben dürfen. Quelle: HeilM-RL §§ 18 bis 24, Leistungsbeschreibung und Anlage 7 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild vergleicht Masseure und medizinische Bademeister mit Physiotherapeuten. Massagetherapie nach Paragraf 18 Nummer 1 bis 6 sowie Übungsbehandlung, Elektrotherapie, Bäder, Inhalation und Thermotherapie geben beide ab. Manuelle Lymphdrainage setzt bei beiden eine Weiterbildung voraus. Manuelle Therapie, gerätegestützte Krankengymnastik und KG-ZNS sind laut Leistungsbeschreibung Physiotherapeuten mit Fort- oder Weiterbildung vorbehalten.

Abgrenzung: Hilfsmittel, Kurmittel, Selbstzahlerleistung

Heilmittel sind Dienstleistungen. Hilfsmittel nach § 33 SGB V sind Sachen, etwa Hörhilfen, Körperersatzstücke oder orthopädische Hilfsmittel. Beide begegnen sich bei der Lymphdrainage: § 18 HeilM-RL nennt die maßgefertigte medizinische Flachstrickbestrumpfung als Form der Kompressionstherapie. Die Hilfe beim An- und Ausziehen dieses Hilfsmittels gehört aber nicht zur verordnungsfähigen Kompressionsbandagierung.

Ortsgebundene Kurmittel sowie Heilmittel innerhalb von Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen regelt die HeilM-RL nicht (§ 2 Abs. 2). Verfahren aus Anlage 1 der Richtlinie, etwa Fußreflexzonenmassage oder Ganzkörpermassage, sind keine verordnungsfähigen Heilmittel. Masseurinnen und Masseure bieten sie nur als Selbstzahlerleistung an.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

Alle Begriffe im Glossar Massage und Physikalische Therapie