Kurzwellentherapie ist eine Form der Hochfrequenztherapie. Ein Gerät erzeugt ein hochfrequentes elektromagnetisches Feld, das im Körper Wärme entstehen lässt. Als Betriebsfrequenz von Kurzwellengeräten nennt die US-Behörde FDA in ihrem Prüfleitfaden 27,12 Megahertz. Nach dem Lehrbuch „Evidenzbasierte Elektrotherapie“ (van Kerkhof, Springer 2022) erwärmt Hochfrequenz vor allem wasser- und ionenreiches Gewebe bis in eine Tiefe von etwa fünf Zentimetern. Für Masseurinnen und Masseure ist die Kurzwelle Lehrstoff im Fach Elektro-, Licht- und Strahlentherapie. Ein Heilmittel der vertragsärztlichen Versorgung ist sie nicht.
Hochfrequenz: Frequenzen und Anwendungsformen
Wo die Hochfrequenz beginnt, legen weder die MB-APrV noch die Heilmittel-Richtlinie fest. Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands (Stand Oktober 2026) ordnet in seiner Produktgruppe 09 alles über 100.000 Hertz der Hochfrequenztherapie zu. Bei derselben Schwelle von 100 Kilohertz setzen auch die Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV) und die NiSV mit ihren Regeln für hochfrequente Felder an.
Der Prüfleitfaden der FDA unterscheidet zwei Bauweisen von Kurzwellengeräten: zwei Elektroden, zwischen denen der behandelte Körperteil liegt, oder eine Spule in einem Applikator, die das Feld induziert. Mikrowellengeräte strahlen die Energie dagegen über einen Applikator ab und arbeiten mit 915 oder 2.450 Megahertz. Mit mechanischen Schwingungen statt elektromagnetischer Felder arbeitet die Ultraschalltherapie, ein eigenes Verfahren.
Kurzwellentherapie im Lehrgang: Fach 18
In Anlage 1 der MB-APrV (Stand Oktober 2026) steht die Hochfrequenz unter Nr. 18.2.1 neben Nieder- und Mittelfrequenz als Stromform. Das Fach Elektro-, Licht- und Strahlentherapie umfasst 150 Stunden. Für die Kurzwelle sind vor allem drei weitere Unterpunkte einschlägig: Indikationen und Kontraindikationen (18.5), Sicherheitsvorschriften für den Gebrauch elektromedizinischer Geräte (18.7) und, im Fach Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde, der Arbeitsschutz (1.6). Im bayerischen Lehrplan für Massageschulen (Juli 2013), einem Landesbeispiel, ist die „Hochfrequenz-Therapie“ eine eigene Anwendung. Geprüft wird das Fach nur im praktischen Teil, in Fächergruppe 2 nach § 7 Abs. 1 MB-APrV.
Was unter Nr. 18.5 zu Kontraindikationen gehört, beschreibt die Verordnung nicht im Einzelnen. Einen allgemeinen Sicherheitshinweis zu Implantaten gibt es aus dem Ausland: Die US-Behörde FDA (2002) und das kanadische Gesundheitsministerium Health Canada (2003) warnten vor Kurzwellen- und Mikrowellendiathermie bei implantierten metallischen Elektrodenleitungen, etwa von Herzschrittmachern. Beide Mitteilungen sind heute archiviert.
Kein Heilmittel nach der Heilmittel-Richtlinie
Die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL; zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025) nennt in § 21 Abs. 1 für die Elektrotherapie galvanische, nieder- und mittelfrequente Stromformen; Hochfrequenz kommt dort nicht vor. Unter der Thermotherapie in § 24 Abs. 2 stehen Kälte, Heißluft, heiße Rolle, Ultraschall sowie Packungen und Bäder mit Peloiden oder Paraffin, aber keine Kurzwelle. Auch die Leistungsbeschreibung zum Physiotherapievertrag (Lesefassung gültig ab 01.12.2024) enthält keine Position dafür. Als Heilmittel der vertragsärztlichen Versorgung lässt sich die Kurzwellentherapie damit nicht verordnen. Für Vorsorge und Rehabilitation gilt die Richtlinie nach § 2 Abs. 2 ohnehin nicht. Die übrigen Stromformen ordnet der Eintrag Elektrotherapie ein.
Das Schaubild vergleicht die Kurzwellenanwendung zu medizinischen und zu nichtmedizinischen Zwecken. Medizinisch gilt für das Gerät die MPBetreibV mit Ausbildung oder Kenntnis und Einweisung nach § 4; ein Heilmittel nach §§ 21 und 24 HeilM-RL ist die Kurzwelle nicht. Für kosmetische und andere nichtmedizinische Zwecke gilt die NiSV, die Fachkunde verlangt nach § 6 eine Schulung nach Anlage 3. Für Beschäftigte gilt in beiden Fällen die EMFV mit Gefährdungsbeurteilung und mindestens jährlicher Unterweisung.
Gerät und Arbeitsschutz: MPBetreibV, EMFV und NiSV
Als Medizinprodukt unterliegt das Kurzwellengerät der MPBetreibV (vom 14.02.2025, zuletzt geändert am 31.10.2025). Seine Benutzung setzt nach § 4 Abs. 2 und 3 die erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung sowie eine Einweisung voraus. Vor jeder Anwendung sind Funktionsfähigkeit und ordnungsgemäßer Zustand zu prüfen; Gebrauchsanweisung und Sicherheitshinweise sind zu beachten (Abs. 6).
Für die Beschäftigten gilt die EMFV (zuletzt geändert am 30.04.2019, Stand Oktober 2026). Sie zählt Beschäftigte mit aktiven oder passiven Implantaten, etwa Herzschrittmachern, ausdrücklich zu den besonders schutzbedürftigen (§ 2 Abs. 7). Schülerinnen und Schüler stehen Beschäftigten gleich, sofern sie elektromagnetischen Feldern ausgesetzt sein können (§ 2 Abs. 10). Arbeitsbereiche, in denen die Auslöseschwellen überschritten werden oder Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigte bestehen, kennzeichnet der Arbeitgeber und grenzt sie ab (§ 6 Abs. 3). Grundlage ist die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 3); unterwiesen wird mindestens jährlich (§ 19). Einen festen Mindestabstand zum Gerät nennt die Verordnung nicht.
Die NiSV (zuletzt geändert am 12.06.2023, Stand Oktober 2026) erfasst dagegen nur Anlagen, die gewerblich zu kosmetischen oder anderen nichtmedizinischen Zwecken eingesetzt werden (§ 1 Abs. 1). Hochfrequenzgeräte erfasst sie in § 2 Abs. 1 Nr. 4, wenn sie Felder von mehr als 100 Kilohertz bis 300 Gigahertz aussenden und dabei die Grenzwerte ihrer Anlage 1 überschreiten können. Die Fachkunde dafür wird nach § 6 NiSV durch eine Schulung nach Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Teil B und D erworben, von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch eine entsprechende Weiter- oder Fortbildung. Die Ausbildung nach dem MPhG führt § 6 anders als § 7 für Nieder- und Gleichstromgeräte nicht auf.