Erste Hilfe und Verbandtechnik

Auch: Erste Hilfe, Verbandtechniken, Verbandlehre

Erste Hilfe und Verbandtechnik ist ein Fach im Lehrgang der Masseure und medizinischen Bademeister: 30 Stunden nach Anlage 1 Nr. 7 MB-APrV zu Notfallverhalten, Wiederbelebung, Wundversorgung und Verbänden, ohne eigenen Teil in der staatlichen Prüfung.

Erste Hilfe und Verbandtechnik heißt ein Fach im Lehrgang, der zur Masseurin und medizinischen Bademeisterin oder zum Masseur und medizinischen Bademeister führt. Anlage 1 der MB-APrV gibt ihm unter Nr. 7 einen Rahmen von 30 Stunden (Verordnung zuletzt geändert am 07.06.2023, Stand Oktober 2026). Der Stoff reicht vom Verhalten im Notfall über die Wiederbelebung bis zur Verbandtechnik. Dieser Eintrag ordnet das Fach in Ausbildung und Rechtsrahmen ein. Eine Anleitung zur Ersten Hilfe ist er nicht; die vermitteln der Lehrgang und Kurse ermächtigter Stellen.

Erste Hilfe und Verbandtechnik in der Stundentafel

Von den 2.230 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht entfallen 30 auf dieses Fach. Anlage 1 gliedert es in acht Unterpunkte:

  • 7.1 Allgemeines Verhalten bei Notfällen und 7.2 Erstversorgung von Verletzten
  • 7.3 Blutstillung und Wundversorgung
  • 7.4 Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung
  • 7.5 Versorgung von Knochenbrüchen und 7.6 Transport von Verletzten
  • 7.7 Verhalten bei Arbeitsunfällen
  • 7.8 Verbandtechniken

Einen eigenen Prüfungsteil hat das Fach nicht. Die §§ 5 bis 7 MB-APrV zählen für den schriftlichen, den mündlichen und den praktischen Teil der staatlichen Prüfung andere Fächer auf. Belegt wird die Teilnahme über die Bescheinigung der Schule, dass der Lehrgang regelmäßig und mit Erfolg besucht wurde (§ 1 Abs. 3). Verwandte Unterpunkte stehen in anderen Fächern: die Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde behandelt Unfallverhütung und Arbeitsschutz (Nr. 1.6), das Fach Hygiene die Wasserhygiene (Nr. 6.6).

Wie ein Land das Fach ausgestaltet, zeigt als Landesbeispiel der Lehrplan der bayerischen Berufsfachschule für Massage vom Juli 2013. Seine Stundentafel sieht für Erste Hilfe 40 Stunden im ersten Schuljahr vor. Inhaltlich teilt er das Fach in drei Blöcke: rechtliche Vorgaben und Grundsätze mit der Verpflichtung zur Hilfeleistung sowie den Zielen und Grenzen der Ersten Hilfe, das Leisten der Ersten Hilfe unter Schutz der eigenen Person und Wundversorgung mit Verbandtechniken. Nach Lernfeld 9 sollen Masseurinnen und Masseure medizinische Notfälle erkennen und darauf reagieren.

Erste Hilfe: wer was regeltErste Hilfe: wer was regelt1Lehrgang30 Std., Anlage 1 Nr. 7 MB-APrVkein eigener Prüfungsteil2PraxisNotrufanlage, wo Leistungen keineständige Präsenz erfordern (Anl. 5)3BetriebErsthelfer benennen (§ 10 ArbSchG)i. d. R. alle 2 Jahre fortbilden(§ 26 DGUV Vorschrift 1)Jede Person: § 323c StGBHilfe, soweit erforderlich und zumutbar
Abb.: Regelungsebenen der Ersten Hilfe vom Lehrgang bis zur Hilfspflicht für alle. Quelle: Anlage 1 MB-APrV, Anlage 5 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V, § 10 ArbSchG, § 26 DGUV Vorschrift 1, § 323c StGB, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt vier Ebenen der Ersten Hilfe für Masseurinnen und Masseure. Lehrgang: 30 Stunden nach Anlage 1 Nr. 7 MB-APrV, ohne eigenen Prüfungsteil. Praxis: Notrufanlage in Räumen, deren Leistungen keine ständige Präsenz erfordern, nach Anlage 5 zum Vertrag nach § 125 SGB V. Betrieb: Der Arbeitgeber benennt Ersthelfer nach § 10 Arbeitsschutzgesetz, Fortbildung in der Regel alle zwei Jahre nach § 26 DGUV Vorschrift 1. Für jede Person gilt die Hilfspflicht nach § 323c Strafgesetzbuch, soweit Hilfe erforderlich und zumutbar ist.

Bezug zur Bäderabteilung

Nicht jede Anwendung verlangt, dass die Behandelnden die ganze Zeit im Raum bleiben. Für zugelassene Praxen schreibt Anlage 5 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V (Fassung vom 21.07.2021, Stand Oktober 2026) deshalb als Pflichtausstattung (Nr. 3.1) eine Notrufanlage vor, und zwar in den Behandlungsräumen oder -bereichen, in denen Leistungen abgegeben werden, die nicht die ständige Präsenz der Behandelnden erfordern. Ihr akustischer Signalton darf sich nur durch die Behandlerin oder den Behandler abstellen lassen.

Wie eng die Aufsicht sein muss, regelt die Leistungsbeschreibung zum selben Vertrag (Lesefassung gültig ab 01.12.2024) je Position. Bei Warmpackungen, Peloidbädern, Kohlensäurebädern, Elektro- und Kältetherapie gehört die Überwachung der behandelten Person zur Leistung. Für das Kohlensäuregasbad als Voll-, Dreiviertel- oder Halbbad verlangt sie eine ständige Überwachung, beim Teilbad eine Überwachung ausdrücklich ohne Dauerüberwachung. Soweit erforderlich, zählt auch die Hilfe beim Einsteigen in die Wanne und beim Aussteigen zur Maßnahme.

Schwimmen und Wasserrettung kommen in der Stundentafel nicht vor. Sie sind Berufsbildpositionen eines anderen Berufs, der Fachangestellten für Bäderbetriebe, die den Badebetrieb beaufsichtigen.

Verbandtechnik und Kompressionsbandagierung

Nr. 7.8 nennt nur das Stichwort Verbandtechniken; welche Verbände geübt werden, legt die Verordnung nicht fest. Der bayerische Lehrplan spricht von unterschiedlichen Verbänden und ihren Funktionen und von der praktischen Durchführung ausgewählter Verbände.

Davon zu trennen ist der lymphologische Kompressionsverband. Die Heilmittel-Richtlinie (zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025) beschreibt ihn in § 18 Abs. 2 Nr. 7 als Ergänzung der Manuellen Lymphdrainage: angelegt in der Entstauungsphase oder bei akuten Umfangsveränderungen, direkt im Anschluss an die Lymphdrainage. Die Kompressionsbinden sind als Verbandmittel eigens zu verordnen. Verordnet wird die Bandagierung nur zusammen mit der Lymphdrainage, und deren Abrechnung setzt bei Masseurinnen und Masseuren eine Weiterbildung voraus, die der Eintrag Komplexe Physikalische Entstauungstherapie beschreibt.

Im Berufsalltag: Ersthelfer im Betrieb

Wer angestellt arbeitet, ob in Praxis, Klinik oder Kurbetrieb, handelt in einem Rahmen, den der Arbeitgeber setzt. Nach § 10 Arbeitsschutzgesetz (Stand Oktober 2026) trifft er die Maßnahmen, die zur Ersten Hilfe erforderlich sind, sorgt für Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen wie der medizinischen Notversorgung und benennt Beschäftigte für Aufgaben der Ersten Hilfe. Der Anwesenheit anderer Personen hat er dabei Rechnung zu tragen, in einer Praxis etwa der Patientinnen und Patienten.

Die Einzelheiten stehen in § 26 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (Ausgabe November 2013). Als Ersthelfer darf der Unternehmer nur Personen einsetzen, die eine vom Unfallversicherungsträger ermächtigte Stelle ausgebildet hat oder die eine sanitäts- oder rettungsdienstliche Ausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens haben (Abs. 2). Einzelne Berufe zählt die Vorschrift nicht auf. Fortgebildet wird in der Regel alle zwei Jahre (Abs. 3). Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Gesundheitsberuf gelten als fortgebildet, wenn sie regelmäßig an vergleichbaren Fortbildungen teilnehmen oder im Beruf regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen; den Nachweis lässt sich der Unternehmer vorlegen.

Unabhängig von Beruf und Betrieb gilt § 323c Strafgesetzbuch (Stand Oktober 2026): Bestraft wird, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und den Umständen nach zuzumuten ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr. Anlage 1 nennt nur Themen, keinen fachlichen Stand. Den beschreiben für die Wiederbelebung die Leitlinien des European Resuscitation Council. Sie werden alle fünf Jahre überarbeitet, zuletzt am 22.10.2025, und enthalten ein Kapitel zur Ersten Hilfe.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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