Apparative Massage

Auch: Gerätemassage, Massage mittels Gerät, Apparative Massagetechniken

Apparative Massage bezeichnet Massagetechniken mit Gerät oder Hilfsmittel, laut MB-APrV insbesondere Stäbchen, Saugwelle und Vibrationsgeräte. Sie ist Lehrstoff der Sonderformen, eine Massage mittels Gerät ist nach der Heilmittel-Richtlinie aber nicht verordnungsfähig.

Apparative Massage bezeichnet Massagetechniken, bei denen ein Gerät oder ein Hilfsmittel die Arbeit der Hand übernimmt oder ergänzt. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister nennt dafür ausdrücklich Stäbchen, Saugwelle und Vibrationsgeräte. Für den Beruf zählt der Begriff aus zwei Gründen: Die Gerätetechniken sind Stoff des Lehrgangs, und eine Massage mittels Gerät ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.

Apparative Massage im Lehrgang

Anlage 1 der MB-APrV (zuletzt geändert am 07.06.2023, Stand Oktober 2026) enthält unter Nr. 16.7 „Apparative Massagetechniken, insbesondere Stäbchen, Saugwelle, Vibrationsgeräte“. Das Wort „insbesondere“ zeigt, dass die drei Geräte nur Beispiele sind. Die Nummer gehört zum Fach 16 „Sonderformen der Massagetherapie“ mit 200 Stunden, gemeinsam mit der Unterwasserdruckstrahlmassage (16.2), der Tiefenfriktion (16.4), der Sportmassage (16.5) und der Fußreflexzonentherapie (16.6). Für das ganze Fach nennt die Anlage Indikationen und Kontraindikationen (16.9) sowie Behandlungsdauer, -intervalle und -intensität (16.10).

Geprüft werden die Sonderformen im praktischen Teil der staatlichen Prüfung, Fächergruppe 1; je Fach soll die Prüfung höchstens 20 Minuten dauern (§ 7 Abs. 1 MB-APrV). In den schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach § 5 kommt das Fach nicht vor. Auch die praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen hat für die Sonderformen einen eigenen Bereich; Anlage 1 Teil B nennt ihn an dritter Stelle. Wie ein Land das Fach füllt, zeigt Bayern: Sein Lehrplan von 2013 verteilt die 200 Stunden auf 80 Theorie- und 120 Praxisstunden, nennt die apparative Massagetherapie bei den ausgewählten Therapieformen. Für diese führt er unter anderem das „Vorbereiten der Einrichtungen und Apparaturen“ und „Kenntnisse über Sicherheitsmaßnahmen“ auf.

Stäbchen, Saugwelle, Vibrationsgerät

Die Verordnung nennt die drei Gerätearten nur beim Namen. Bauart und Technik beschreibt sie nicht, und auch Heilmittel-Richtlinie und Leistungsbeschreibung enthalten dazu keine Angaben. Für den Unterricht lassen sie sich so einordnen:

  • Stäbchen: ein Massagestab, den die Behandelnden in der Hand führen. Der Druck geht vom Werkzeug aus, nicht von Fingern oder Handballen.
  • Saugwelle: Der Name verweist auf eine Gerätemassage mit Saugwirkung, also mit Unterdruck auf der Haut. Ein Beispiel für die Bauart solcher Apparate beschreibt eine österreichische Patentschrift von 1958 (AT 201229 B, „Saug- und Druckmassage-Apparat“): Ein Saugbecher zieht die Haut an, eine Steuerung wechselt regelmäßig zwischen Saug- und Druckphase.
  • Vibrationsgerät: ein meist elektrisch betriebenes Gerät, das Schwingungen auf das Gewebe überträgt. Vibrationen gibt es auch als Handgriff; die Leistungsbeschreibung zählt sie zu den manuellen Grundgriffen der klassischen Massagetherapie. Zu elektrischen Handgeräten aus Sport und Freizeit gibt es einen eigenen Beitrag über Massagepistolen.

Massage mittels Gerät: nicht verordnungsfähig

§ 5 der Heilmittel-Richtlinie (zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025) verweist auf Anlage 1. Dort steht unter Buchstabe c, „Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind“, als Nr. 2 die „Massage mittels Gerät oder Unterwassermassage mittels automatischer Düsen“. Der Ausschluss steht damit in der Gruppe der persönlichen Lebensführung und nicht unter Buchstabe a, der Maßnahmen ohne nachgewiesenen therapeutischen Nutzen aufführt. Die ganze Liste ordnet der Eintrag nicht verordnungsfähige Heilmittel ein.

Wo die Grenze verläuft, lässt sich an der Wortwahl der verordnungsfähigen Massageformen ablesen. Das Merkmal „manuell“ kehrt dort immer wieder:

  • Die Leistungsbeschreibung zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V (Lesefassung gültig ab 01.12.2024, Stand Oktober 2026) definiert die klassische Massagetherapie als „manuelle, mechanische Anwendung der Massagegrundgriffe“.
  • Die Unterwasserdruckstrahlmassage arbeitet nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 HeilM-RL mit einem „manuell geführten und individuell einstellbaren Wasserdruckstrahl“; die Leistungsbeschreibung nennt dafür 0,5 bis 4 bar.
  • Bei der Manuellen Lymphdrainage sind Apparate zur Kompressionstherapie ausdrücklich nicht Bestandteil der Leistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 7).

Ein Wasserdruckstrahl ist damit im Rahmen des Heilmittelkatalogs verordnungsfähig, solange ihn die Therapeutin oder der Therapeut von Hand führt. Arbeiten automatische Düsen, fällt die Anwendung unter den Ausschluss in Anlage 1.

Apparative MassageApparative MassageLehrstoff, aber keine Kassenleistung1LehrgangMB-APrV Nr. 16.7, Fach 16: 200 Std.Stäbchen, Saugwelle, Vibrationsgerät2Prüfung Fach 16praktischer Teil, Fächergruppe 1§ 7 Abs. 1 MB-APrV3Verordnung (GKV)Gerät:nicht verordnungsfähigHeilM-RL Anlage 1 Buchst. c Nr. 2Verordnungsfähig: Strahl von HandUWM, § 18 Abs. 2 Nr. 6 HeilM-RL
Abb.: Apparative Massage im Lehrgang, in der staatlichen Prüfung und in der Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Quelle: MB-APrV Anlage 1 und § 7, HeilM-RL § 18 und Anlage 1, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt den Weg der apparativen Massage vom Lehrstoff zur Kassenleistung. Im Lehrgang steht sie in Nr. 16.7 der MB-APrV im Fach 16 mit 200 Stunden; dieses Fach wird im praktischen Teil der Prüfung, Fächergruppe 1, geprüft. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Massage mittels Gerät nach Anlage 1 Buchstabe c Nr. 2 der Heilmittel-Richtlinie nicht verordnungsfähig; verordnungsfähig bleibt die Unterwasserdruckstrahlmassage mit von Hand geführtem Strahl.

Im Berufsalltag

Für Masseurinnen und Masseure folgt daraus eine klare Trennung. Massagen auf einer Heilmittelverordnung werden mit der Hand ausgeführt oder, bei der Unterwasserdruckstrahlmassage, von Hand geführt. Daneben kommen Geräte in der Kassenversorgung als eigene Heilmittel mit eigenen Regeln vor, etwa in der Elektrotherapie nach § 21 oder der Inhalationstherapie nach § 23 HeilM-RL. Die Gerätetechniken aus Nr. 16.7 bleiben trotzdem Lehrstoff des Fachs 16, das im praktischen Teil der Prüfung vorkommt. Die Unterpunkte zu Indikationen, Kontraindikationen sowie Dauer und Intensität (16.9 und 16.10) gelten auch für sie.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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