Medizinische Bäder

Auch: Medizinisches Bad, Bäder mit Zusätzen, Solebad, Wechselbad

Medizinische Bäder sind Voll- oder Teilbäder mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Zusatz, etwa Peloid, Sole oder Kohlendioxid. Auf Rezept möglich sind nur die Bäder, die die Heilmittel-Richtlinie vorsieht.

Medizinische Bäder sind Voll- oder Teilbäder, denen ein Stoff mit therapeutischem Zweck zugesetzt wird. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung der Masseure (MB-APrV) unterscheidet diese Zusätze nach ihrem Zustand: fest, flüssig oder gasförmig. Beispiele sind Moor und andere Peloide, Sole und Kohlendioxid. Das Bereiten solcher Bäder gehört zum Bademeister-Teil von Ausbildung und Beruf. Auf Rezept ist allerdings nur ein kleiner Teil davon möglich.

Medizinische Bäder im Lehrgang

Anlage 1 der MB-APrV (Stand Oktober 2026) führt die Bäder im Fach 19 „Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie“ mit 150 Stunden. Unterpunkt 19.3 lautet „Medizinische Bäder mit festen, flüssigen und gasförmigen medizinischen Zusätzen“. Nah dran liegen die Kneippschen Verfahren unter 19.2 und die Bäderheilkunde unter 19.4; Gegenanzeigen und Dosierung folgen unter 19.8 und 19.9. Die Wasserhygiene steht eigens im Fach Hygiene (Nr. 6.6).

Wie Schulen den Stoff gliedern, zeigt als Landesbeispiel der bayerische Lehrplan für die Berufsfachschule für Massage (Juli 2013). Er führt unter den Anwendungen unter anderem „Temperaturansteigende Teilbäder“, „Bäder mit pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffen“ und „Gasbäder“. In der staatlichen Prüfung erscheint Fach 19 ausschließlich im praktischen Teil, in Fächergruppe 2; dort wird am Fall gearbeitet, mit einer Soll-Dauer von höchstens 20 Minuten je Fach (§ 7 Abs. 1 MB-APrV).

Welche medizinischen Bäder auf Rezept möglich sind

Als Heilmittel kennt die Heilmittel-Richtlinie (zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025) nur wenige Bäder:

BadZusatzFundstelle HeilM-RL
KohlensäurebadKohlendioxid, im Wasser gelöst§ 22
KohlensäuregasbadKohlendioxid als Gas, ohne Wasser§ 22
Peloidbad als Voll- oder TeilbadPeloid, etwa Moor oder Schlick§ 24 Abs. 2 Nr. 6
Paraffinbad als Voll- oder TeilbadParaffin§ 24 Abs. 2 Nr. 6
Hydroelektrisches Badkein Stoff, sondern Strom§ 21 Abs. 2 Nr. 3

Im Heilmittelkatalog ist das CO2-Bad vorrangiges Heilmittel der Diagnosegruppe SO4, die Wärmetherapie mit Peloidbädern oder Warmpackungen vorrangiges Heilmittel in SO5. Hydroelektrische Bäder stehen in den Diagnosegruppen WS, EX und CS unter den ergänzenden Heilmitteln. Andere Bäder kommen nur als Rahmen weiterer Heilmittel vor, etwa das Bewegungsbad bei Übungsbehandlung und Krankengymnastik oder die Wanne der Unterwasserdruckstrahlmassage. Für die übrigen Teil- und Wannenbäder gilt Anlage 1 der Richtlinie: Soweit der Heilmittelkatalog sie nicht vorsieht, ordnet sie sie der persönlichen Lebensführung zu, ebenso Saunagänge und das Schwimmen oder Baden in Thermal- und Warmwasserbädern. Einzelheiten stehen in den Einträgen Kohlensäurebad, Peloide und Nicht verordnungsfähige Heilmittel.

Bäder nach ZusatzBäder nach ZusatzUnd welche davon auf Rezept möglich sindfestflüssiggasförmigBeispielPeloidSoleCO₂Heilmittel nach HeilM-RLPeloid-,Paraffinbad(§ 24)neinCO₂-Bad,Gasbad(§ 22)Heilmittelkatalogvorrangigin SO5–vorrangigin SO4Übrige Teil- und Wannenbäder:nicht verordnungsfähig (Anlage 1)
Abb.: Medizinische Bäder nach festem, flüssigem und gasförmigem Zusatz mit ihrer Stellung in der Heilmittel-Richtlinie und im Heilmittelkatalog. Quelle: Anlage 1 Nr. 19.3 MB-APrV, §§ 22 und 24, Heilmittelkatalog und Anlage 1 der Heilmittel-Richtlinie (G-BA), Stand Oktober 2026.

Das Schaubild ordnet medizinische Bäder nach ihrem Zusatz. Fester Zusatz, etwa Peloid: Peloid- und Paraffinbad sind Heilmittel nach § 24 der Heilmittel-Richtlinie, die Wärmetherapie mit Peloidbädern ist vorrangiges Heilmittel in der Diagnosegruppe SO5. Flüssiger Zusatz, etwa Sole: kein Heilmittel. Gasförmiger Zusatz, etwa Kohlendioxid: Kohlensäurebad und Kohlensäuregasbad sind Heilmittel nach § 22, das CO2-Bad ist vorrangiges Heilmittel in SO4. Übrige Teil- und Wannenbäder sind nach Anlage 1 nicht verordnungsfähig.

Solebad und Wechselbad

Für das Kurwesen legen die Begriffsbestimmungen des Deutschen Heilbäderverbands und des Deutschen Tourismusverbands, 14. Auflage (Fassung vom 26.03.2026), fest, wann Wasser Sole heißen darf: Es muss je Liter mindestens 5,5 Gramm Natrium- und 8,5 Gramm Chlorid-Ionen enthalten. Ein Heilbad, dessen hauptsächliches Kurmittel Sole ist, kann sich Sole-Heilbad nennen. Im Heilmittelkatalog kommen Solebäder nicht vor. Als Teil- oder Wannenbad sind sie damit nicht verordnungsfähig; gegeben werden sie außerhalb der vertragsärztlichen Heilmittelversorgung, etwa im Kurbetrieb.

Das Wechselbad gehört zu den hydrotherapeutischen Anwendungen der Kneipptradition und damit zum Stoff der Nr. 19.2: Warme und kalte Teilbäder wechseln einander ab. Einen medizinischen Zusatz braucht es nicht. Auch das Wechselbad steht nicht im Heilmittelkatalog und zählt damit zu den Teilbädern, die Anlage 1 der Richtlinie ausschließt. Güsse, Wassertreten und weitere Formen beschreibt der Eintrag Kneippsche Anwendungen.

Im Berufsalltag: Wanne, Raum und Ablauf

Wer medizinische Bäder in einer zugelassenen Praxis abgibt, braucht die Zusatzausstattung nach Anlage 5 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V (Zulassungsvoraussetzungen, Fassung vom 21.07.2021, Stand Oktober 2026): eine säurebeständige Wanne mit mindestens 200 Litern, je Wanne einen eigenen Behandlungsraum, in dem die Wanne von zwei Seiten zugänglich ist und auf beiden Seiten mindestens einen Meter freie Bewegungsfläche bietet, und je Wanne eine Ruheliege. Für gashaltige Bäder verlangt die Anlage zusätzliche Technik; was beim Kohlensäurebad und beim Kohlensäuregasbad dazugehört, steht im gleichnamigen Eintrag. Die Anlage nennt außerdem Sauerstoffbäder, die in der Heilmittel-Richtlinie nicht vorkommen.

Zur Leistung zählen nach dem allgemeinen Teil der Leistungsbeschreibung (Lesefassung gültig ab 01.12.2024) auch das Füllen der Wanne, das Eingeben der Zusätze und die Hilfe beim Ein- und Aussteigen. Vor- und Nachbereitung sind Bestandteil der Behandlung.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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