Das Kohlensäurebad ist ein medizinisches Wannenbad in Wasser, in dem Kohlenstoffdioxid (CO2) in festgelegter Mindestmenge gelöst ist. Die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (HeilM-RL, zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025) regelt es in § 22 gemeinsam mit dem Kohlensäuregasbad, bei dem das Gas ohne Wasser an die Haut gelangt. Beide gibt es als Voll- oder Teilbad. Für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister fällt das Kohlensäurebad im Lehrgang unter die medizinischen Bäder des Fachs 19 und in der Praxis unter die Heilmittel, die sie nach ärztlicher Verordnung abgeben.
Kohlensäurebad nach § 22 HeilM-RL: der Wortlaut
§ 22 besteht aus einem einzigen Satz, den der G-BA so formuliert: „Kohlensäurebäder und Kohlensäuregasbäder wirken durchblutungsfördernd und stoffwechselstimulierend, wenn eine standardisierte Konzentration von Kohlendioxid (CO2) auf die Haut einwirkt.“ Das ist die Wirkungsbeschreibung der Richtlinie, keine Zusage für den Einzelfall. Für die Arbeit an der Wanne zählt der Nebensatz: Das Heilmittel ist an eine festgelegte CO2-Konzentration gebunden. Die Zahlen dazu stehen nicht in der Richtlinie, sondern in der Leistungsbeschreibung zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V (Lesefassung gültig ab 01.12.2024, Stand Oktober 2026).
Ein Sternchen trägt § 22 nicht. Nach § 17 Abs. 2 HeilM-RL kennzeichnet dieses Zeichen Maßnahmen, für die eine Weiter- oder Fortbildung über die Berufsausbildung hinaus nötig ist. Für Kohlensäurebäder verlangt die Richtlinie also keine Zusatzqualifikation.
Das Schaubild zeigt in vier Stufen, wo die Regeln für das Kohlensäurebad stehen: § 22 der Heilmittel-Richtlinie verlangt eine standardisierte CO2-Konzentration. Der Heilmittelkatalog führt das CO2-Bad als vorrangiges Heilmittel in der Diagnosegruppe SO4. Die Leistungsbeschreibung, Position X1714, nennt mindestens ein Gramm CO2 je Kilogramm Wasser bei 32 bis 36 Grad und einen Richtwert von 10 bis 20 Minuten. Anlage 5 zum Vertrag verlangt eine säurebeständige Wanne ab 200 Litern und einen Imprägnierapparat oder chemische Präparate.
Kohlensäurebad und Kohlensäuregasbad im Vergleich
Die Leistungsbeschreibung kennt drei Positionen: das Kohlensäurebad in Wasser (X1714) und das Kohlensäuregasbad, auch CO2-Trockenbad genannt, als Voll-, Dreiviertel- oder Halbbad (X1732) oder als Teilbad (X1733).
| Merkmal | Kohlensäurebad (X1714) | Kohlensäuregasbad (X1732, X1733) |
|---|---|---|
| Träger | Wasser mit mindestens 1 g freiem, gasförmig gelöstem CO2 je kg | medizinisches CO2-Gas der Reinheit 2.5, ohne Wasser |
| Temperatur | Wasser 32 bis 36 °C | Gas mindestens 28 °C |
| Form | Voll-, Halb- oder Zweidrittelbad | Voll-, Dreiviertel- oder Halbbad in Kabine oder CO2-Gas-Badewanne, schräge Sitzposition; Teilbad in einer Kunststoffhülle um die Extremität |
| Regelbehandlungszeit (Richtwert) | 10 bis 20 Minuten | 10 bis 20 Minuten, Teilbad 45 bis 60 Minuten |
| Aufsicht | Überwachung | ständige Überwachung, beim Teilbad keine Dauerüberwachung |
Das CO2 für das Wasserbad wird physikalisch mit einem Kohlensäure-Imprägnierapparat oder chemisch über Präparate eingebracht; die Wanne wird für jede Person frisch gefüllt. Beim Gasbad als Voll-, Dreiviertel- oder Halbbad läuft die Gaszufuhr über einen Dampfanschluss unter genauer Kontrolle der Menge, die Kopföffnung wird sorgfältig mit einem Tuch abgeschlossen. Die Hülle des Teilbads schließt ein Klettverschluss, eine Rettungs- oder Wolldecke deckt sie ab, nach der Behandlung wird sie entsorgt.
Verordnung: CO2-Bad in der Diagnosegruppe SO4
Im Heilmittelkatalog steht das „CO2-Bad“ in einer einzigen Diagnosegruppe, dort als vorrangiges Heilmittel: SO4, sekundäre periphere trophische Störungen bei Erkrankungen der peripheren Gefäße oder des peripheren Nervensystems. Als Leitsymptomatik nennt der Katalog Schädigungen der Blutgefäßfunktion und des sympathischen Nervensystems. Ergänzend vorgesehen sind Wärme-, Kälte- und Elektrotherapie sowie Bindegewebs-, Segment- und Periostmassage. Eine Verordnung umfasst höchstens sechs Einheiten; als orientierende Behandlungsmenge nennt der Katalog bis zu 18 Einheiten, als Frequenz ein- bis dreimal wöchentlich.
Im Lehrgang zum Masseur und medizinischen Bademeister
Im Lehrgang ist das Fach 19 „Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie“ mit 150 Stunden der Ort für das Kohlensäurebad (Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister, MB-APrV, Stand Oktober 2026). Einschlägig sind die medizinischen Bäder mit festen, flüssigen und gasförmigen medizinischen Zusätzen (19.3), die speziellen Verfahren der Bäderheilkunde (19.4) sowie Indikationen, Kontraindikationen und Dosierung (19.8 und 19.9). Wörtlich nennt die Verordnung das Kohlensäurebad nicht.
Für die praktische Ausbildung schreibt Anlage 1 Teil B mindestens 800 Stunden in sechs Bereichen vor; der letzte davon ist die Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie. Schriftlich und mündlich wird das Fach nicht geprüft. Im praktischen Teil zählt es zur Fächergruppe 2, und die Prüfung am Patienten oder Probanden soll je Fach 20 Minuten nicht überschreiten (§ 7 Abs. 1 MB-APrV).
Im Berufsalltag: Ausstattung und Kurort
Eine Praxis, die Kohlensäurebäder mit den Krankenkassen abrechnet, braucht Zusatzausstattung. Anlage 5 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V (Zulassungsvoraussetzungen, Fassung vom 21.07.2021, Stand Oktober 2026) verlangt für medizinische Bäder eine säurebeständige Wanne mit mindestens 200 Litern Fassungsvermögen und je Wanne einen eigenen Behandlungsraum, für das Kohlensäurebad zusätzlich einen Imprägnierapparat oder chemische Präparate. Für Kohlendioxidgasbäder kommen ein Kabinengehäuse oder eine spezielle Gas-Badewanne, ein Dampfanschluss oder Kleindampferzeuger, ein Gasmengen-Messgerät und eine Absaugung hinzu, die das Gas ins Freie abführt.
Natürliches CO2 nutzen Heilbäder und Kurorte; die Grundlagen der Kurort- und Klimatherapie stehen im Lehrgang unter Nr. 19.10. Die Begriffsbestimmungen des Deutschen Heilbäderverbands und des Deutschen Tourismusverbands (14. Auflage, Fassung vom 26.03.2026) stufen natürliche Heilwässer ab 500 mg gelöstem CO2 je Liter als kohlensäurehaltig für Badezwecke ein und zählen Kohlenstoffdioxid zu den natürlichen Heilgasen. Kurortspezifische Heilmittel regelt die HeilM-RL nach § 2 Abs. 2 nicht; ihre Einordnung erklärt der Eintrag Heilbad und Kurort.