Die Periostmassage (PM) ist eine punktförmige, rhythmisch ausgeführte Druckmassage über dem Periost, der Knochenhaut. So definiert sie die Leistungsbeschreibung zum Physiotherapievertrag mit den Krankenkassen. Das Periost ist eine dünne, stark innervierte Gewebeschicht, die die Außenfläche der Knochen überzieht. Rechtlich trägt das Verfahren zwei Namen: Die Heilmittel-Richtlinie spricht von Periostmassage, die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung der Masseure (MB-APrV) von Periosttherapie. Für Auszubildende ist es Prüfungsstoff der Sonderformen, im Beruf ein Heilmittel, das ohne Zusatzzertifikat abgerechnet wird.
Die PM zählt zu den reflektorischen Massageformen und wird mit demselben segmentalen Erklärungsmodell begründet wie die Reflexzonentherapie: Ein Druckreiz an der Knochenhaut soll über das zugehörige Rückenmarkssegment innere Organe und die Durchblutung erreichen. Dieser Reflexweg ist eine Modellannahme der Lehre. Einen Behandlungserfolg im Einzelfall sagt er nicht voraus.
Periostmassage im Heilmittelrecht
Die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025) führt die Periostmassage in § 18 Abs. 2 Nr. 4 mit dem Kürzel PM. Zusammen mit Bindegewebs-, Segment- und Colonmassage bildet sie dort eine Gruppe, die die Richtlinie auf innere Organe und periphere Durchblutungsstörungen ausrichtet, und zwar „über nervös reflektorische Wege“. Die Nummer trägt kein Sternchen; nach § 17 Abs. 2 genügt für die PM deshalb die Qualifikation aus der Berufsausbildung.
Den Inhalt der Leistung beschreibt die Leistungsbeschreibung zum Vertrag nach § 125 SGB V (Lesefassung gültig ab 01.12.2024). Die PM teilt sich dort die Position X0108 mit Segment- und Colonmassage; der Richtwert für die Behandlungszeit beträgt 15 bis 20 Minuten. Als Schädigungen und Funktionsstörungen nennt die Position beispielhaft funktionelle Störungen und vegetative Dysregulation innerer Organe, periphere funktionelle Durchblutungsstörungen sowie Störungen des Muskeltonus und des lokalen Stoffwechsels. Von der Segmentmassage unterscheidet sie sich nach denselben Definitionen im Griff: Die Segmentmassage arbeitet mit Knetungen, Friktionen und Vibrationen durch alle Gewebeschichten zwischen Haut und Periost, die PM mit punktförmigem Druck über dem Periost.
Das Schaubild vergleicht die Periostmassage in zwei Regelwerken. Im Lehrgang heißt sie Periosttherapie, steht in Anlage 1 Nr. 16.3 der MB-APrV im Fach Sonderformen mit 200 Stunden und wird praktisch in Fächergruppe 1 geprüft. Als Heilmittel heißt sie Periostmassage (PM), steht in § 18 Abs. 2 Nr. 4 der Heilmittel-Richtlinie, wird über Position X0108 mit einem Richtwert von 15 bis 20 Minuten erbracht und ist in den Diagnosegruppen WS, EX und CS vorrangiges, in SO4 ergänzendes Heilmittel. Eine Weiterbildung über die Berufsausbildung hinaus ist nach § 17 Abs. 2 der Heilmittel-Richtlinie nicht nötig.
Periosttherapie in der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister
Die MB-APrV nennt die Periosttherapie in Anlage 1 (Stand Oktober 2026) unter Nr. 16.3, gemeinsam mit Colon- und Segmenttherapie. Sie gehört damit zum Fach 16 „Sonderformen der Massagetherapie“ mit 200 Stunden, nicht zum Fach Reflexzonentherapie. Das Fach gliedert sich in acht Technik-Unterpunkte von den Grundlagen der Lymphdrainage (16.1) bis zu sonstigen Massagetechniken (16.8). Dazu kommen Indikationen und Kontraindikationen (16.9), Dauer, Intervalle und Intensität (16.10) und die Kombination mit anderen Verfahren (16.11). Welcher Anteil auf die Periosttherapie entfällt, legt die Verordnung nicht fest. Im bayerischen Lehrplan, hier als Landesbeispiel, entfallen auf die Sonderformen 80 Stunden theoretischer und 120 Stunden fachpraktischer Unterricht (Berufsfachschule für Massage, Juli 2013).
Vorwissen kommt aus zwei anderen Fächern. Die Reflexzonentherapie behandelt, wie Reflexzonen in Haut, Bindegewebe und Muskulatur entstehen (Nr. 15.2). Die Anatomie umfasst die Palpation der Bewegungsorgane (Nr. 2.2.2), also das Tasten, das zum Aufsuchen der Behandlungspunkte am Knochen nötig ist.
Abgefragt wird die Periosttherapie ausschließlich am Patienten oder Probanden. Nach § 7 Abs. 1 MB-APrV gehören die Sonderformen zur praktischen Fächergruppe 1, zusammen mit Befundtechniken, klassischer Massagetherapie und Reflexzonentherapie. Prüflinge setzen die Technik am Fall um und begründen ihr Vorgehen; länger als 20 Minuten soll die Prüfung je Fach nicht dauern. Aufsichtsarbeiten und mündliche Prüfung sparen das Fach aus (§§ 5 und 6). In der praktischen Ausbildung nach Anlage 1 Teil B sind die Sonderformen der dritte von sechs Bereichen.
Im Berufsalltag: Periostmassage auf der Verordnung
Ob eine PM verordnet werden kann, entscheidet der Heilmittelkatalog im zweiten Teil der Richtlinie. Er nennt sie in vier Diagnosegruppen der Physiotherapie:
| Diagnosegruppe | Stellung der PM | Grenze von 12 Einheiten |
|---|---|---|
| WS Wirbelsäulenerkrankungen | vorrangiges Heilmittel | gilt |
| EX Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens | vorrangiges Heilmittel | gilt |
| CS Chronifiziertes Schmerzsyndrom | vorrangiges Heilmittel | gilt |
| SO4 Sekundäre periphere trophische Störungen | ergänzendes Heilmittel | gilt nicht |
Die Grenze stammt aus § 12 Abs. 6: Maßnahmen der Massagetherapie nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 sind auf zwölf Einheiten je Verordnungsfall begrenzt, soweit der Katalog nichts anderes bestimmt. In SO4 hebt er sie auf. Vorrangig ist dort das Kohlensäurebad; die PM steht als eine von mehreren Ergänzungen neben Wärme- und Kältetherapie, Elektrotherapie, Bindegewebs- und Segmentmassage.
Abgrenzung
Punktförmig arbeitet auch die Akupunktmassage. Anders als die PM ist sie nicht verordnungsfähig: Anlage 1 der Heilmittel-Richtlinie zählt sie, ebenso wie die Fußreflexzonenmassage, zu den Verfahren, für die der G-BA nach seiner Verfahrensordnung keinen therapeutischen Nutzen als nachgewiesen ansieht. Ob ein Verfahren verordnet werden kann, hängt also nicht vom Griff ab, sondern von seiner Aufnahme in § 18 und in den Heilmittelkatalog. Gegenanzeigen sind für die PM Unterrichtsstoff unter Nr. 16.9. Der Heilmittelkatalog führt Kontraindikationen bewusst nicht auf; sie im Einzelfall zu berücksichtigen, ist nach § 4 Abs. 3 Aufgabe der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes.