Kurwesen

Auch: Kur- und Bäderwesen, Kurortmedizin, Kurbetrieb

Kurwesen ist der Bereich der Gesundheitsversorgung, der Kuren in anerkannten Kurorten, Heilbädern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen organisiert. Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz nennt es in § 3 im Ausbildungsziel neben Prävention, kurativer Medizin und Rehabilitation.

Kurwesen ist der Sammelbegriff für alles, was Kuren in Deutschland trägt: staatlich anerkannte Kurorte und Heilbäder, Kurbetriebe, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken, Kurärztinnen und Kurärzte sowie die Verträge, nach denen Krankenkassen und Rentenversicherung diese Leistungen bezahlen. Für Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen sowie Masseure und medizinische Bademeister gehört das Kurwesen zum Berufsbild. Schon die Berufsbezeichnung verweist auf das Bad, und das Gesetz nennt die Kur ausdrücklich als Arbeitsfeld.

Kurwesen im Ausbildungsziel des MPhG

Wozu der Lehrgang befähigen soll, beschreibt § 3 MPhG: zur Anwendung geeigneter Verfahren der physikalischen Therapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen (Stand Oktober 2026). Als eines der Ziele nennt die Vorschrift Hilfen „zum Kurerfolg“. Ein Blick auf den Nachbarberuf zeigt die Besonderheit: Das Ausbildungsziel der Physiotherapie in § 8 MPhG erwähnt das Kurwesen ebenfalls, den Kurerfolg aber nicht. Beide Paragrafen sind als Soll-Vorschrift formuliert.

In der Stundentafel der MB-APrV gehört das Thema zum Fach Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie mit 150 Stunden. Zwei Unterpunkte zielen direkt auf den Kurbetrieb: spezielle Verfahren der Bäderheilkunde (Nr. 19.4) und Grundlagen der Kurort- und Klimatherapie (Nr. 19.10). Die Einrichtungen der Rehabilitation und ihre Fachkräfte behandelt das Fach Prävention und Rehabilitation mit 20 Stunden (Nr. 11.4).

Welche Kur? Vier Leistungsarten im Sozialrecht

Im Alltag heißt vieles Kur. Das Sozialgesetzbuch unterscheidet genauer, und davon hängt ab, wo Masseurinnen und Masseure arbeiten und nach welchen Regeln:

LeistungGrundlageRahmen
Ambulante Vorsorge in anerkannten Kurorten§ 23 Abs. 2 SGB VBehandlung ambulant am Kurort; erneut frühestens nach drei Jahren, außer bei dringenden medizinischen Gründen (Abs. 5)
Stationäre Vorsorge§ 23 Abs. 4 SGB VEinrichtung mit Versorgungsvertrag nach § 111; Soll-Dauer längstens drei Wochen; erneut frühestens nach vier Jahren, außer bei dringenden medizinischen Gründen
Vorsorge für Mütter und Väter, auch als Mutter- oder Vater-Kind-Maßnahme§ 24 SGB VEinrichtung des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtung mit Versorgungsvertrag nach § 111a
Medizinische Rehabilitation§ 40 SGB Vambulant längstens 20 Behandlungstage, stationär längstens drei Wochen (jeweils Soll-Dauer)

Rehabilitation übernimmt die Krankenkasse nur, wenn kein anderer Sozialversicherungsträger leistet (§ 40 Abs. 4 SGB V), etwa die Rentenversicherung nach § 15 SGB VI. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind nach § 107 Abs. 2 SGB V Häuser, die unter ärztlicher Verantwortung vorwiegend mit Heilmitteln arbeiten, ausdrücklich auch mit Krankengymnastik und Bewegungstherapie. Die Verordnung von Heilmitteln in diesen vier Leistungsarten ist nicht Gegenstand der Heilmittel-Richtlinie (zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025); ihr § 2 Abs. 2 nimmt Vorsorge, Rehabilitation sowie kurort- und ortsspezifische Heilmittel aus.

Kurarzt und Badearzt: wer am Kurort verordnet

Bei der ambulanten Vorsorge am Kurort steuert eine Kurärztin oder ein Kurarzt die Behandlung. Die Einzelheiten stehen im Kurarztvertrag zwischen Kassenärztlicher Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband, Anlage 25 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte, in der Fassung vom 1. Juli 2026 (Stand Oktober 2026). Voraussetzung für die Teilnahme ist unter anderem die Zusatzbezeichnung Kur- oder Badearzt oder der vollständig absolvierte Kurs, der zur Zusatzbezeichnung Balneologie und Medizinische Klimatologie berechtigt (§ 9 Abs. 1 Nr. 1). In Kurorten mit höchstens einem solchen Kurarzt können weitere Ärztinnen und Ärzte befristet teilnehmen (§ 10). Der Ablauf nach dem Vertrag:

  • Versicherte legen beim ersten Termin den Kurarztschein vor; er ersetzt die Überweisung (§ 12).
  • Der Kurarzt untersucht und schreibt einen individuellen Vorsorgeplan (§ 3 Abs. 4).
  • Heilmittel und ortsgebundene Kurmittel verordnet er auf einem eigenen Vordruck (Anlage 5 des Vertrags); die Heilmittel-Richtlinie findet dabei keine Anwendung (§ 13 Abs. 2 und 5).
  • Die Versicherten wählen am Kurort frei unter den zugelassenen Leistungserbringern (§ 13 Abs. 5).
  • Die Maßnahme dauert grundsätzlich 21 Tage und endet mit Abschlussuntersuchung und Bericht an die Krankenkasse und die behandelnde Arztpraxis am Wohnort (§ 3 Abs. 2 und 4, § 14 Abs. 2).

Als anerkannte Kurorte gelten nach § 8 des Vertrags die landesrechtlich anerkannten Mineral-, Moor- und Seeheilbäder, Seebäder mit kurortmedizinischem Hintergrund, Kneippheilbäder und -kurorte, heilklimatischen Kurorte sowie Orte mit Heilquellen- oder Heilstollen-Kurbetrieb. Die Anerkennung selbst ist Ländersache; mehr dazu unter Heilbad und Kurort.

Vom Antrag zum KurmittelVom Antrag zum Kurmittel1Kasse bewilligterneut i. d. R. erst nach 3 Jahren2Kurarzt am KurortKurarztschein, Vorsorgeplan3Verordnung der Kurmitteleigener Vordruck, ohne HeilM-RL4Abgabe durch MasseurePositionsnummer beginnt mit 8Grundlage:§ 23 Abs. 2 SGB VDauer:grundsätzlich 21 Tage
Abb.: Ablauf einer ambulanten Vorsorgeleistung im anerkannten Kurort von der Bewilligung bis zur Abgabe der Kurmittel. Quelle: § 23 SGB V, Kurarztvertrag (Anlage 25 BMV-Ä) in der Fassung vom 1. Juli 2026, Anlage 2 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt den Ablauf einer ambulanten Vorsorgeleistung im anerkannten Kurort: Die Krankenkasse bewilligt in der Regel frühestens drei Jahre nach einer ähnlichen Leistung, der Kurarzt erstellt mit dem Kurarztschein einen Vorsorgeplan, er verordnet die Kurmittel auf eigenem Vordruck ohne Heilmittel-Richtlinie, und Masseurinnen und Masseure geben sie ab, abgerechnet mit einer 8 an erster Stelle der Positionsnummer. Die Maßnahme dauert grundsätzlich 21 Tage.

Wo Masseure und medizinische Bademeister im Kurbetrieb arbeiten

Was der Kurarzt verordnet, geben Masseurinnen und Masseure in Kurbetrieben und Praxen am Kurort ab, etwa Bäder, Packungen oder Massagen. Die Richtlinien in Anlage 1 des Kurarztvertrags beschreiben die Kurortmedizin als multidisziplinär. Zu ihren Bausteinen zählen ortsgebundene Heilmittel, Balneo- und Hydrotherapie, Klimatherapie, Bewegungstherapie und weitere Verfahren der physikalischen Therapie. Welche natürlichen Mittel ein Ort nutzt, ordnen die Einträge Kurmittel und Balneotherapie ein.

Auch die Abrechnung folgt eigenen Wegen. Für kurortspezifische Heilmittel erlaubt § 125 Abs. 7 SGB V gesonderte Verträge, die auf Kassenseite die Landesverbände und die Ersatzkassen abschließen. Werden Heilmittel aus dem Physiotherapie-Vertrag im Rahmen einer ambulanten Vorsorge am Kurort abgerechnet, steht an erster Stelle der Positionsnummer immer die Ziffer 8; Masseurinnen und Masseure rechnen sonst mit der 1 ab. Kurbetriebe führt die Vergütungsvereinbarung zudem als eigene Gruppe von Leistungserbringern nach § 124 Abs. 5 SGB V (Anlage 2 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V, Lesefassung gültig ab 01.01.2026).

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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