Übungsbehandlung (ÜB)

Auch: ÜB, Übungsbehandlung im Bewegungsbad

Übungsbehandlung (ÜB) ist ein Heilmittel der Bewegungstherapie mit passiv geführten, aktiv-passiven und aktiven Übungen nach § 19 der Heilmittel-Richtlinie. In der Masseur-Ausbildung bildet sie das Fach 17 mit 150 Stunden.

Übungsbehandlung (ÜB) ist ein Heilmittel der Bewegungstherapie, das mit passiv geführten, aktiv-passiven und aktiven Übungen arbeitet. Die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL, zuletzt geändert am 15.05.2025, in Kraft seit 05.08.2025) regelt sie in § 19 Abs. 3 Nr. 1 als Einzel- oder Gruppenbehandlung und als Übungsbehandlung im Bewegungsbad. Der Lehrgang zum Masseur und medizinischen Bademeister widmet ihr ein eigenes Fach von 150 Stunden. Von der Krankengymnastik ist sie in Richtlinie, Vertrag und Ausbildung getrennt.

Übungsbehandlung in der Heilmittel-Richtlinie

Grundlage aller Bewegungsheilmittel ist nach § 19 Abs. 1 HeilM-RL die Kenntnis normaler und krankhaft veränderter Funktionen der Bewegungsorgane, ergänzt um Bewegungslehre sowie Übungs- und Trainingsprinzipien. Die Spannweite der Bewegung beschreibt § 17 Abs. 1: von der passiven, durch die Therapeutin oder den Therapeuten geführten über die assistive, therapeutisch unterstützte bis zur aktiven, selbstständig ausgeführten Bewegung. Soweit die Erkrankung es zulässt, soll das Erlernen von Eigenübungsprogrammen im Vordergrund stehen (§ 19 Abs. 2). Die Übungsbehandlung nach Abs. 3 Nr. 1a richtet sich auf die Muskelfunktion mit Kraft, Ausdauer, Koordination und Tonus sowie auf die Gelenkfunktion mit Beweglichkeit und Stabilität; ein weiteres Ziel ist, Kontrakturen zu vermeiden. Die Variante nach Nr. 1b nutzt im Bewegungsbad Wärme, Auftrieb und Reibungswiderstand des Wassers, mit oder ohne Auftriebskörper.

Die Leistungsbeschreibung zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V ergänzt die Technik: passive, aktiv und aktiv-passiv geführte Übungen sowie Widerstandsübungen einschließlich isometrischer Spannungsübungen, mit oder ohne therapeutische Hilfsgeräte. Sie legt außerdem Positionen, Gruppengrößen und Richtwerte für die Behandlungszeit fest (Anlage 1 zum Vertrag, Lesefassung gültig ab 01.12.2024, Stand Oktober 2026):

  • Einzelbehandlung (X0301): 10 bis 20 Minuten
  • Gruppenbehandlung mit 2 bis 5 Personen (X0401): 10 bis 20 Minuten
  • Bewegungsbad, einzeln (X0305): 20 bis 30 Minuten
  • Bewegungsbad in der Gruppe mit 2 bis 3 Personen (X0402) oder 4 bis 5 Personen (X0405): 20 bis 30 Minuten

Fach 17 in der Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister

Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV) nennt das Fach 17 „Übungsbehandlung im Rahmen der Massage und anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren“ und weist ihm 150 Stunden zu (Stand Oktober 2026). Schon der Titel ordnet die Übungen in den Verbund mit Massage, Wärme, Wasser und Strom ein. Gegliedert ist das Fach in fünf Punkte (Wortlaut der Anlage):

  • 17.1 Aufgaben der Masseure und medizinischen Bademeister im Rahmen der Übungsbehandlung
  • 17.2 Grundlagen der Übungsbehandlung, Befundaufnahme
  • 17.3 Techniken und Wirkungen der passiven und aktiven Übungsbehandlung
  • 17.4 Indikationen nach Krankheitsbildern, Kontraindikationen
  • 17.5 Übungsbehandlung in Verbindung mit anderen physikalisch-therapeutischen Verfahren

Eng verwandt sind die Fächer Bewegungserziehung (Nr. 12, 30 Stunden) und Physikalisch-therapeutische Befundtechniken (Nr. 13, 60 Stunden). In der praktischen Ausbildung mit 800 Stunden ist die Übungsbehandlung einer von sechs Bereichen (Teil B). Eine Klausur oder mündliche Prüfung gibt es dafür nicht. Prüflinge zeigen ihr Können in der praktischen Prüfung: Fächergruppe 2 verbindet die Übungsbehandlung mit Elektro-, Licht- und Strahlentherapie sowie Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie, für jedes Fach soll die Prüfung des einzelnen Prüflings 20 Minuten nicht überschreiten (§ 7 Abs. 1 MB-APrV).

Abgrenzung zur Krankengymnastik

Die HeilM-RL ordnet beide Heilmittel der Bewegungstherapie zu, führt sie aber getrennt: die Übungsbehandlung unter Nr. 1, die Krankengymnastik unter Nr. 3 von § 19 Abs. 3. Krankengymnastik arbeitet mit mobilisierenden und stabilisierenden Übungen und Techniken, schließt die KG-Atemtherapie ein und kann Gymnastikbänder, Therapiekreisel oder Schlingentische nutzen. Für die KG-Einzelbehandlung nennt die Leistungsbeschreibung 15 bis 25 Minuten; die Schulung im Eigenübungsprogramm und im Gebrauch von Hilfsmitteln ist dort Teil der Leistung.

Die Trennlinie setzt sich in der Ausbildung fort. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten kennt kein Fach Übungsbehandlung; die Bewegungstherapie steht dort vor allem im Fach Krankengymnastische Behandlungstechniken mit 500 Stunden (Anlage 1 Nr. 16). Für Masseurinnen und Masseure nennt das Ausbildungsziel in § 3 MPhG Verfahren der physikalischen Therapie. Die Leistungsbeschreibung folgt dem MPhG und versteht Physiotherapie als Oberbegriff für Krankengymnastik und physikalische Therapie. Wer für eine zugelassene Praxis Heilmittel an gesetzlich Versicherte abgeben darf, hängt laut Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V (Lesefassung Stand 04.04.2022) von der berufsrechtlichen Qualifikation ab, die den Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen nachzuweisen ist. Mehr zum Verhältnis der beiden Berufe steht unter Physiotherapeut.

Übungsbehandlung und KGÜbungsbehandlung und KGBewegungstherapie nach § 19 HeilM-RLÜbungsformen der ÜB (Nr. 1a)passivaktiv-passivaktivgeführtunterstütztselbstständigÜbungs-behandlungKranken-gymnastikHeilM-RL § 19 Abs. 3Nr. 1Nr. 3AusbildungsfachMB-APrV Nr. 17:150 StundenPhysTh-APrV Nr. 16:500 StundenRichtwert Einzelbehandlung10 bis 20 Minuten15 bis 25 Minuten
Abb.: Übungsformen der Übungsbehandlung und ihre Abgrenzung zur Krankengymnastik nach Richtlinie, Ausbildungsfach und Behandlungszeit. Quelle: § 19 HeilM-RL, Anlage 1 MB-APrV und PhysTh-APrV, Leistungsbeschreibung zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V, Stand Oktober 2026.

Das Schaubild zeigt oben die drei Übungsformen der Übungsbehandlung, passiv geführt, aktiv-passiv und aktiv. Darunter vergleicht es Übungsbehandlung und Krankengymnastik: Fundstelle § 19 Abs. 3 Nr. 1 gegenüber Nr. 3 der Heilmittel-Richtlinie, Ausbildungsfach mit 150 Stunden in der MB-APrV gegenüber 500 Stunden in der PhysTh-APrV und Richtwert der Einzelbehandlung von 10 bis 20 gegenüber 15 bis 25 Minuten.

Im Berufsalltag

Im Heilmittelkatalog ist die Übungsbehandlung ein vorrangiges Heilmittel. Für Wirbelsäulenerkrankungen (Diagnosegruppe WS) stehen dort vier Varianten: einzeln, in der Gruppe, im Bewegungsbad einzeln und im Bewegungsbad in der Gruppe. Wenn Einzeltherapie medizinisch nicht zwingend geboten ist, sieht § 10 HeilM-RL die Gruppe vor. Eine Wärme- oder Kälteanwendung kann ergänzend hinzukommen, denn § 24 Abs. 3 nennt die Übungsbehandlung ausdrücklich als Kombinationspartner. Krankengymnastik ist Stoff der Physiotherapieausbildung. Für Masseurinnen und Masseure wird diese Ausbildung nach § 12 MPhG auf Antrag auf 18 Monate verkürzt, nach mindestens fünf Jahren Berufstätigkeit auf zwölf Monate; sie endet mit einer staatlichen Ergänzungsprüfung. Details unter Weiterqualifizierung zum Physiotherapeuten.

Verwandte Begriffe

Rechtsgrundlagen und Quellen

Stand der Angaben: Oktober 2026

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